Antrag 6 - Antrag zum Alkoholkodex

Antrag zum Alkoholkodex

Die Landesversammlung möge beschließen, dass alkoholische Getränke auf geglichen Lagern, Fahrten und anderweitigen Aktionen verboten wird bei denen minderjährige Teilnehmer anwesend sind.
Minderjährigen wird der Konsum von Alkohol in jeglicher Form während der Dauer der Veranstaltungen strengstens untersagt.

Volljährige Personen sind dazu angehalten, wachsam zu sein und sicherzustellen, dass keine Minderjährigen Alkohol konsumieren oder Zugang zu alkoholischen Getränken erhalten.

Antragsstellende

Stamm Fealoce

Begründung

Der Schutz und das Wohlergehen der Minderjährigen sind unsere oberste Priorität.
Durch die Verschärfung unseres Alkoholkodex tragen wir dazu bei, sie vor den Risiken des Alkoholkonsums zu schützen.
Alkoholkonsum kann die Sicherheit aller Teilnehmenden gefährden, insbesondere bei Aktivitäten wie Fahrten oder Lagern, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.
Als verantwortungsbewusste Organisation müssen wir als positive Vorbilder fungieren und den verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol fördern.

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Der letzte Satz der Begründung geht für mich nicht mit dem Verbot von Alkohol auf unseren Veranstaltungen zusammen. Wenn bei uns im geschütztem Raum Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in ihrem Alltag immer und überall mit Alkohol in Kontakt kommen, den Genuss von geringen Mengen Alkohol in gelassener Gesellschaft als Kontrast zum nach wie vor bestehenden „Komasaufen“ an anderen Stellen vorleben, ist dies für mich eben die Definition von Vorbild für verantwortungsvollen Umgang. Dies ist nur mit einem eben verantwortungsvollem Umgang durch Ältere vereinbar. Hier gilt natürlich das Jugendschutzgesetz. Außerdem ist es wichtig eben einen verantwortungsvollen Umgang an den Tag zu legen.

Ich verweise an dieser Stelle an den Antrag durch den Vorstand bezüglich der Einführung eines Alkoholkodexes wie es auch auf Bundesebene vorgesehen ist.

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Es geht hierbei darum, dass es vorgekommen ist, dass auf einer LV Veranstaltung alle Gruppenleiter alkoholische getränke konsumiert haben obwohl noch sipplinge oder wölflinge zu betreuen waren. Wenn alle Gruppenleiter alkoholisiert sind wer hat dann die Aufsichtspflicht ggü. den kindern? Es kann einfach nicht sein, dass ein Gruppenleiter der die Aufsichtspflicht von den Eltern übertragen bekommt alkoholische getränke zu sich nimmt. Da man dann seiner Verantwortung nicht mehr nachkommen kann.

Hallo Tina,

dass alle Gruppenleitungen alkoholisiert sind, darf natürlich nicht vorkommen. Dies geht meines Erachtens nicht mit einem verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol zusammen. Aber auch dies lässt sich wirksam mit der Einhaltung eines Alkoholkodexes verhindern. Ich prüfe mal, ob wir einen entsprechenden Passus als Änderungsantrag in unseren Antrag sinnvoll einbinden können. Unser Antrag formuliert zwar bereits eben einen verantwortungsvollen Umgang, und dass das von dir beschriebene Verhalten nicht vorkommen darf, sollte selbstverständlich sein. Eine explizite Formulierung könnte aber die Sensibilisierung dafür steigern.

Das ist eben das Problem, es ist nicht nur einmal vorgekommen. Und als Aussage kommt dann ach zwei bier oder Glas Wein macht doch nichts. Doch genau das macht schon was. Und dann sagen Gruppenleiter mit sipplingen oder wölflingen dürfen nicht trinken. Dann fühlen diese sich ausgeschlossen. Daher trinken sie dann doch. Und ich denke es gibt genauso schöne singerunden auch ohne Alkohol. Für mich zeigt es nur verantwortungsbewusstsein wenn auf Veranstaltungen wo kinder unter 18 sind keine alkoholischen Getränke verzehrt werden.

Die Aussage, dass zwei Bier oder ein Glas Wein nichts seien, ist in Zusammenhang mit Aufsichtspflicht problematisch, stellt aber nach meiner Beobachtung nicht das Verhalten des Großteils dar.
Diese Einzelpersonen sind nach meinem Empfingen allerdings sicherlich durch pädagogische Maßnahmen zu einem besseren Verhalten zu bewegen.

Es geht hierbei nicht nur um die lv. Sondern alle lv Aktionen, also auch z.b. das Lawöla oder Kurse oder Lapfila. Und es ist häufiger vorgekommen. Und auf Ansprache wurde man angeschnautzt.

So wie der Antrag formuliert ist, ist er für alle Aktionen, auch die der Stämme, bindend.

Ja , weil es dort ja auch Aktionen, Lager etc. gibt. Wo kinder betreut werden und die Verantwortung bei den Gruppenleitern ist. Diese jedoch nur den alkojolgenuss nicht dazu in der lage sind ihrer Aufsichtspflicht zu 100% nach zu kommen.

Ich hatte das nur nochmal geschrieben, weil du in deinem letzten Beitrag nur LV-Aktionen aufgezählt hast.

abgelehnt (kann das nicht als Satz schreiben, weil ich das schon zu oft geschrieben habe)

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