Antrag 7: Änderung der Satzung und der Aufnahmeordnung zur Digitalisierung des Aufnahmeprozesses

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wie folgt geändert:

  • In Satz 1 entfällt das Wort „schriftlichen“
  • Satz 2 wird wie folgt umformuliert: „Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter zuzustimmen.“

Die Aufnahmeordnung wird um einen neuen §4 wie folgt ergänzt:

§ 4 Digitaler Aufnahmeprozess

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 2 und 3 ist ein digitaler Aufnahmeprozess zulässig, sofern hierfür die von der Bundesebene bereitgestellten digitalen Anwendungen genutzt und deren Nutzungsbedingungen beachtet werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sodass die Identität der handelnden Personen stets nachvollziehbar ist.

(2) Die unter §2 beschriebenen grundsätzlichen Abläufe gelten auch im digitalen Aufnahmeverfahren, insbesondere bleiben die dort genannten Pflichten zur Begründung von Entscheidungen und im Fall von abgelehnten Aufnahmeanträgen zur Weitergabe an die nächsthöhere Ebene bestehen.

Synopse zur Bundessatzung

Aktuelle Fassung der Bundessatzung Neue Fassung der Bundessatzung
(1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag werden (1) Mitglied im Verein können auf Antrag werden
* natürliche Personen, * natürliche Personen,
* juristische Personen. * juristische Personen.
Der Antrag minderjähriger Personen muss vom gesetzlichen Vertreter (bei mehreren Vertretern von allen) unterschrieben werden. Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter zuzustimmen.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Der Aufnahmeprozess im BdP ist bezüglich der Form (schriftlicher Antrag mit Durchschlägen für die beteiligten Ebenen des Bundes) in den letzten 25 Jahren nahezu unverändert geblieben. Im Zuge der Einführung der webbasierten Mitgliederverwaltung 2016 wurden zwar einige Prozessschritte digitalisiert – für Mitglieder und Stämme ist heute aber immer noch der rein papierbasierte Prozess verpflichtend. In der Praxis sieht dies häufig so aus, dass der Aufnahmeantrag als PDF online ausgefüllt, dann ausgedruckt und in Papierform weitergegeben wird. Auf Ebene des Stammes wird dieser Aufnahmeantrag dann wieder abgetippt und an den Landesverband weitergeschickt, der einen erneuten Abgleich mit den digitalen Daten vornimmt und die Anträge archiviert.

Dem vielfachen Wunsch der Stämme und Landesverbände folgend haben sich Bundesvorstand und das Team Mitgliederverwaltung Gedanken über ein durchgängig digitales Aufnahmeverfahren gemacht, das vollständig ohne Papieranträge auskommt.

In einem ersten Schritt haben hierzu Untersuchungen zur technischen Machbarkeit und eine juristische Beratung stattgefunden. Im Rahmen dieser juristischen Beratung wurde als wesentliches Hindernis für eine Digitalisierung des Aufnahmeprozesses die derzeitigen Bestimmungen der Bundessatzung und der Aufnahmeordnung des Bundes identifiziert.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen zunächst die Voraussetzungen für eine Digitalisierung des Aufnahmeprozesses und damit Grundlage für die weitere technische Arbeit am Thema geschaffen werden.

Die vorgeschlagenen Formulierungen sind bewusst so gewählt, dass die Satzung und Ordnungen sowohl den Papierprozess als auch die digitale Variante unterstützen, einerseits um eine Übergangszeit zu ermöglichen und andererseits um eine erneute Satzungsänderung zum Zeitpunkt der Umstellung zu vermeiden.

Der eigentliche Ablauf des Aufnahmeprozesses, insbesondere die Beteiligung aller Ebenen, die Besonderheiten im Ü18-Ürpozess und der Umgang mit Ablehnung von Aufnahmeersuchen bleiben unverändert.

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Wie kann die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei einem digitalen Prozess sichergestellt werden, wenn dies nicht schriftlich bestätigt wird?

Hallo Julius,
da ändert sich gegenüber heute nichts: Die Person, die den Antrag stellt, versichert, dass sie der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, das angemeldet werden soll. Heute geschieht die Bestätigung durch die Unterschrift, im Falle einer digitalen Umsetzung beispielsweise durch ein entsprechendes Kontrollkästchen. Die schriftliche Bestätigung bringt hier keine Vorteile bzw. keine zusätzliche Rechtssicherheit. Eine Rechtsberatung, die wir zu diesem Thema in Anspruch genommen haben, hat die Zulässigkeit dieses Vorgehens bestätigt.
Viele Grüße
Guschtl

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Moin, mir ist doch noch eine Frage eingefallen:
Gilt bei sowas dann eigentlich auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht? Und gäbe die MV sowas her?

Hi Julius,
da bei einem Vereinsbeitritt nicht die „entgeltliche Leistung“ im Sinne des §1 Haustürwiderrufsgesetz im Vordergrund steht, sondern die Begründung einer Mitgliedschaft das primäre Rechtsgeschäft ist, besteht kein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Sollte es sich in dieser Zeit jemand tatsächlich anders überlegen, so befindet sich der Aufnahmeantrag über diesen Zeitraum in der Regel noch im Genehmigungsprozess (Stamm, Land, bei Ü18 zusätzlich Bund), in dieser Phase haben wir in der Vergangenenheit in den seltenen Fällen in denen das vorgekommen ist auch ohne Rechtspflicht eine Rücknahme des Aufnahmeantrags gewährt.
Viele Grüße
Guschtl

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Hallo,
mich würde gerne mal interessieren, ob die derzeitigen Form der Aufnahmeordnung auch mit dem tatsächlichen Ablauf der Aufnahme in der „neuen“ MV übereinstimmt. Wenn nicht, ist derzeit eine neue Aufnahmeordnung in Arbeit? Ab wann genau gilt der Antrag als angenommen? Nach dem der Bundesvorstand nicht widersprochen hat, oder wenn in der MV der LV das Mitglied auf aktiv gesetzt hat?
Liebe Grüße
Tētis

Hallo Tetis,

das sprichst du einen guten Punkt an, ich nehme an, d meinst damit vor allem den §2 Absatz 1 d):

d) Wenn nicht binnen einer Frist von acht Tagen eine ablehnende Entscheidung des Bundesvorstandes dem Landesvorstand zugegangen ist, gilt der Aufnahmeantrag rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der örtlichen Gruppe oder den Landesvorstand verlängert sich die Frist auf 4 Wochen. Während dieser Frist müssen Vorstand der örtlichen Gruppe, Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.

Hier ist in der Tat die achttätige Frist bei U18-Mitgliedern momentan nicht technisch abgebildet, da dieser Widerspruch nur extrem selten vorkommt. Da binnen dieser Frist noch kein Mitgliedsausweis etc. verschickt wurde, kann in diesen Fällen manuell eingegriffen werden.

Darüber hinaus ist die Aufnahmeordnung aber in der MV abgebildet. Ein Fenster zur Optimierung der Aufnahmeordnung würde sich ergeben, wenn der Papier-Prozess zu einem späteren Zeitpunkt vollständig abgeschafft wird und dann die Möglichkeiten digitaler Prozesse für solche Optimierungen Spielraum geben.

Viele Grüße
Guschtl

Hier der final beschlossene Antragstext:

„Die Bundessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wie folgt geändert:

  • In Satz 1 entfällt das Wort „schriftlichen“
  • Satz 2 wird wie folgt umformuliert: „Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter zuzustimmen.“

Die Aufnahmeordnung wird um einen neuen §4 wie folgt ergänzt:

  • 4 Digitaler Aufnahmeprozess
    (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 2 und 3 ist ein digitaler Aufnahmeprozess zulässig, sofern hierfür die von der Bundesebene bereitgestellten digitalen Anwendungen genutzt und deren Nutzungsbedingungen beachtet werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sodass die Identität der handelnden Personen stets nachvollziehbar ist.
    (2) Die unter §2 beschriebenen grundsätzlichen Abläufe gelten auch im digitalen Aufnahmeverfahren.“

Bei zwei Enthaltungen einstimmig angenommen.