Antrag 7: Änderung der Satzung und der Aufnahmeordnung zur Digitalisierung des Aufnahmeprozesses

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landessatzung wird in „§3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wie folgt geändert:

  • In Satz 1 entfällt das Wort „schriftlichen“
  • Satz 2 wird wie folgt umformuliert: „Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter zuzustimmen.“

Die Aufnahmeordnung wird um einen neuen §3 wie folgt ergänzt:

§ 3 Digitaler Aufnahmeprozess

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen in § 1 ist ein digitaler Aufnahmeprozess zulässig, sofern hierfür die von der Bundesebene bereitgestellten digitalen Anwendungen genutzt und deren Nutzungsbedingungen beachtet werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sodass die Identität der handelnden Personen stets nachvollziehbar ist.

(2) Die unter § 1 beschriebenen grundsätzlichen Abläufe gelten auch im digitalen Aufnahmeverfahren, insbesondere bleiben die dort genannten Pflichten zur Begründung von Entscheidungen und im Fall von abgelehnten Aufnahmeanträgen zur Weitergabe an die nächsthöhere Ebene bestehen.

Synopse zur Landessatzung

Aktuelle Fassung der Landessatzung Neue Fassung der Landessatzung
(1) Mitglied im Verein können auf schriftlichen Antrag werden (1) Mitglied im Verein können auf Antrag werden
* natürliche Personen, * natürliche Personen,
* juristische Personen. * juristische Personen.
Der Antrag minderjähriger Personen muss vom gesetzlichen Vertreter (bei mehreren Vertretern von allen) unterschrieben werden. Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter*innen zuzustimmen.

Antragsteller

Landesvorstand

Begründung

Der Aufnahmeprozess im BdP ist bezüglich der Form (schriftlicher Antrag mit Durchschlägen für die beteiligten Ebenen des Bundes) in den letzten 25 Jahren nahezu unverändert geblieben. Im Zuge der Einführung der webbasierten Mitgliederverwaltung 2016 wurden zwar einige Prozessschritte digitalisiert – für Mitglieder und Stämme ist heute aber immer noch der rein papierbasierte Prozess verpflichtend. In der Praxis sieht dies häufig so aus, dass der Aufnahmeantrag als PDF online ausgefüllt, dann ausgedruckt und in Papierform weitergegeben wird. Auf Ebene des Stammes wird dieser Aufnahmeantrag dann wieder abgetippt und an den Landesverband weitergeschickt, der einen erneuten Abgleich mit den digitalen Daten vornimmt und die Anträge archiviert.

Dem vielfachen Wunsch der Stämme und Landesverbände folgend haben sich Bundesvorstand und das Team Mitgliederverwaltung Gedanken über ein durchgängig digitales Aufnahmeverfahren gemacht, das vollständig ohne Papieranträge auskommt.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen zunächst die Voraussetzungen für eine Digitalisierung des Aufnahmeprozesses und damit Grundlage für die weitere technische Arbeit am Thema geschaffen werden.

Die vorgeschlagenen Formulierungen sind bewusst so gewählt, dass die Satzung und Ordnungen sowohl den Papierprozess als auch die digitale Variante unterstützen, einerseits um eine Übergangszeit zu ermöglichen und andererseits um eine erneute Satzungsänderung zum Zeitpunkt der Umstellung zu vermeiden.

Der eigentliche Ablauf des Aufnahmeprozesses, insbesondere die Beteiligung aller Ebenen, die Besonderheiten im Ü18-Ürpozess und der Umgang mit Ablehnung von Aufnahmeersuchen bleiben unverändert.

Dieser Antrag wurde in dieses Form auf der Bundesversammlung 2021 für die Bundessatzung und Aufnahmeordnung einstimmig angenommen, so dass wir unsere Landessatzung und Aufnahmeordnung nun dahingehend anpassen möchten.