Antrag 7: Satzungsänderung: Sitz Kassenprüfer*innen

Die Landesversammlung möge beschließen:

In §7 (2) der Landessatzung wird der Satz „Gewählte Kassenprüfer*innen haben Sitzrecht.“ hinzugefügt.

Synopse

Alt

§ 7 Landesversammlung

(2) In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

(1) die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,

(2) der Vorstand des Landesverbandes,

(3) die Landesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind

(4) die nach der Wahlordnung des Landesverbandes gewählten Landesdelegierten,

(5) der Vorstand des Landesverbandes.

Neu

§ 7 Landesversammlung

(2) In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

(1) die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,

(2) der Vorstand des Landesverbandes,

(3) die Landesbeauftragten.

Gewählte Kassenprüfer*innen

haben Sitzrecht. Stimmberechtigt sind

(4) die nach der Wahlordnung des Landesverbandes gewählten Landesdelegierten,

(5) der Vorstand des Landesverbandes.

Antragstellende:

Landesvorstand

Begründung:

Obwohl die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht gegenüber der Landesversammlung ein ganz wesentlicher Bestandteil des Amtes von Kassenprüfenden ist, haben diese Personen bisher kein Sitzrecht auf dieser Veranstaltung. Dadurch liegt es allein im Ermessen des Vorstands, die Kassenprüfenden zu dieser Veranstaltung zuzulassen. Beim einzigen Prüforgan des Vorstands (neben der Landesversammlung) sollte das ausgeschlossen sein. Wir möchten, dass Kassenprüfende unabhängig vom Wohlwollen des Landesvorstandes, Sitzrecht in der Landesversammlung haben.