Antrag 8: Änderung der Satzung zur Einladungsfrist

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landessatzung wird im „§7 Landesversammlung“ im Absatz 10 wie folgt geändert:

Im Satz 2 wird „Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen“ in „Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen“ geändert.

Synopse

Aktuelle Fassung der Landessatzung Neue Fassung der Landessatzung
(10) Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die örtlichen Gruppen durch Aufgabe zur Post oder Versand per Mail. (10) Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die örtlichen Gruppen durch Aufgabe zur Post oder Versand per Mail.

Antragsteller

Landesvorstand

Begründung

Aktuell wiedersprechen sich die Wahlordnung mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist und die Landessatzung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen. Diesen Wiederspruch zwischen der Satzung und Wahlordnung möchten wir mit diesem Antrag gerne aufheben und eine einheitliche Ladungsfrist festlegen. Die Wahl auf die drei Wochen Ladungsfrist lassen sich damit begründen, dass mögliche Anträge ebenfalls bis drei Wochen vor der Landesversammlung eingereicht werden können. Um diese Anträge in der Einladung und Tagesordnung berücksichtigen zu können, soll die Ladungsfrist auf drei Wochen reduziert werden.