Die Landesversammlung möge beschließen:
In §1 (1) der Wahlordnung wird der Satz „Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.“ ersatzlos gestrichen.
Synopse
Alt
§ 1
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.
Neu
§ 1
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Antragstellende:
Landesvorstand
Begründung:
Die Wahl der Bundesdelegierten erfolgt in der Landesversammlung. Hierfür ist in der Satzung bereits eine Ladungsfrist geregelt. Auch für die Stammesvollversammlungen, in denen die Delegierten für die Landesversammlung gewählt werden, ist bereits eine Frist in der Bundessatzung geregelt. Bei beiden Versammlungen ist mit der Ladung eine Tagesordnung an die Mitglieder bzw. Delegierten zu verschicken. Dieser Tagesordnung kann entnommen werden, dass Delegierte für die Landes- bzw. Bundesversammlung gewählt werden sollen. Eine zusätzliche Regelung der Einladung zur Wahl ist also nicht notwendig. Durch das Setzen verschiedener Fristen an verschiedenen Stellen in der Satzung kommt es zudem eher zu Formfehlern, wodurch eine Wahl der Delegierten evtl. nicht gültig sein könnte.