[Antrag] Änderung der Landeswahlordnung nach Beschlüssen der Bundesversammlung

Antragsteller:

  • Landesvorstand

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landeswahlordnung wird wie folgt geändert:

  • In § 2 wird Satz 2 „Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.“ gestrichen.
  • In § 5 wird Satz 3 wie folgt umformuliert: „Die Landesdelegiertenwahlen sollen mindestens 4 Wochen vor einer Landesversammlung stattfinden.“
  • In § 5.1 wird die Aufzählung am Ende von Satz 1 wie folgt umformuliert:
    „von 1 - 30 ordentliche Mitglieder: 1 Landesdelegierte/r,
    von 31 - 60 ordentliche Mitglieder: 2 Landesdelegierte,
    von 61 - 90 ordentliche Mitglieder: 3 Landesdelegierte,
    von 91 - 120 ordentliche Mitglieder: 4 Landesdelegierte,
    usw.“
  • In § 12 wird Satz 3 wie folgt umformuliert: „Die Bundesdelegiertenwahl soll mindestens 4 Wochen vor einer Bundesversammlung stattfinden.“
Aktuelle Fassung der
Landeswahlordnung
Neue Fassung der
Landeswahlordnung
Begründung (s.u.)
§ 2 Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der örtlichen Gruppe. Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig. § 2 Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der örtlichen Gruppe.

BV-2

§ 5 Die Landesdelegierten werden in der Mitgliederversammlung des Stammes jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl. Die Landesdelegiertenwahlen sind mindestens 4 Wochen vor einer Landesversammlung durchzuführen. § 5 Die Landesdelegierten werden in der Mitgliederversammlung des Stammes jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl. Die Landesdelegiertenwahlen sollen mindestens 4 Wochen vor einer Landesversammlung stattfinden.

BV-3

§ 5.1 Die Zahl der zu wählenden Landesdelegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Stämme und beträgt je 30 angefangener, ordentlicher Mitglieder eine/n Landesdelegierte/n:
von 1 - 30 Mitglieder*n:
1 Landesdelegierte/r,
von 31 - 60 Mitglieder
n:
2 Landesdelegierte,
von 61 - 90 Mitglieder
n:
3 Landesdelegierte,
von 91 - 120 Mitglieder
n*:
4 Landesdelegierte,
usw.
§ 5.1 Die Zahl der zu wählenden Landesdelegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Stämme und beträgt je 30 angefangener, ordentlicher Mitglieder eine/n Landesdelegierte/n:
von 1 - 30 ordentliche Mitglieder:
1 Landesdelegierte/r,
von 31 - 60 ordentliche Mitglieder:
2 Landesdelegierte,
von 61 - 90 ordentliche Mitglieder:
3 Landesdelegierte,
von 91 - 120 ordentliche Mitglieder:
4 Landesdelegierte,
usw.

BV-4

§ 12 Die Bundesdelegierten werden in der Landesversammlung jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl. Die Bundesdelegiertenwahl ist mindestens 4 Wochen vor einer Bundesversammlung durchzuführen. § 12 Die Bundesdelegierten werden in der Landesversammlung jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl. Die Bundesdelegiertenwahl soll mindestens 4 Wochen vor einer Bundesversammlung stattfinden.

BV-3

Begründung:

Auf der 49. Bundesversammlung (BV) des BdP am 24.-26.09.2021 in Immenhausen wurden zahlreiche Änderungen an den Ordnungen des Bundes beschlossen. Wo gleichlautende Regelungen unserer Landeswahlordnung betroffen sind, müssen diese Regelungen ebenfalls in der Landeswahlordnung geändert werden.

Nachstehend werden nach der obenstehenden Nummerierung (entspricht den BV-Beschlüssen) die Begründungen wiedergegeben (teilweise gekürzt bzw. adaptiert).

BV-2: „Streichung Passus Briefwahl“

Die Stimmabgabe im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist, sofern die Satzung nicht anderes regelt, nur durch anwesende Mitglieder/Delegierte selbst zulässig; auch eine Stimmrechtsübertragung bedarf einer expliziten Regelung in der Satzung (BGB § 32 und § 38; vgl. auch Stöber/Otto, 2016, Rz 795 und 825f). Insofern ist der zu streichende Satz weder erforderlich noch sinnvoll.

Dass der Entfall dieser Bestimmung sinnvoll ist, hat sich auch im Rahmen der Corona-Pandemie gezeigt: Während das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eigentlich ausnahmsweise auch eine Briefwahl zugelassen hätte, blieb diese für die Wahlen der Bundes- und Landesdelegierten aufgrund der Bestimmung in der Wahlordnung des Bundes unzulässig, was entsprechende Nachteile für Stämme und Landesverbände mit sich brachte.

BV-3: „Frist Delegiertenwahl“

Die aktuelle Muss-Bestimmung führt in der Praxis immer wieder zur Unklarheit, ob die innerhalb der 4-Wochen-Frist vor einer Versammlung gewählten Delegierten für diese Versammlung ein gültiges Mandat haben und damit nachgelagert zur Unklarheit, ob in diesem Fall dann die bisherigen Delegierten ihr Mandat behalten („Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl“).

Die neue Soll-Bestimmung stellt klar, dass der 4-Wochen-Zeitraum, wenn immer möglich, einzuhalten ist („soll bedeutet muss, wenn kann“), bei Verletzung der Frist dennoch aber eine gültige Wahl der Delegierten vorliegt.

BV-4: „Einschränkung des Delegiertenschlüssels auf ordentliche Mitglieder“

Die Bundessatzung regelt, dass fördernde Mitglieder kein Stimmrecht auf Versammlungen haben; auch vom passiven Wahlrecht sind sie ausgeschlossen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Irritationen, ob die fördernden Mitglieder bei der Anwendung des Delegiertenschlüssels zu den Landes- und Bundesversammlungen zu berücksichtigen sind. Einige Landesverbände haben daher in ihren Landeswahlordnungen bereits klargestellt, dass für die Berechnung der Delegiertenzahl nur die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Satzungsänderung soll Klarheit und eine einheitliche Regelung für alle Landesverbände geschaffen werden.

Da die fördernden Mitglieder vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, erscheint es folgerichtig, auch bei der Berechnung der Delegiertenschlüssel ausschließlich die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen. Fördermitgliedschaften sind in erster Linie dazu gedacht, Stämmen die Möglichkeit zu bieten, finanzielle und ideelle Unterstützer*innen an den Stamm zu binden. Da die finanzielle Unterstützung in erster Linie im Stamm ankommen soll, sind die Beiträge für Fördermitglieder auf Bundesebene (und meist auch auf Landesebene) sehr niedrig angesetzt. Würden die Fördermitglieder gleich den ordentlichen Mitgliedern zu Stimmen auf Landes- und Bundesversammlungen führen, stünde hier ein relativ günstiges Instrument zum Kauf von Stimmen auf Versammlungen zur Verfügung, was ebenfalls verhindert werden soll.