[Antrag] Anpassung der Landessatzung

Antragsteller:

  • Olaf Wohlfeil, Landesbeauftragter für Internationales

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landessatzung wird wie folgt ergänzt. (Die Ergänzungen sind im Antrag umrandet.)

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(4) Weitere Rechte der Mitglieder regelt die Rechteordnung des Landesverbandes.

(5) Jedes Mitglied kann bei der Landesversammlung eine Satzungsbeschwerde einlegen, wenn es die Rechte verletzt sieht, die ihm gemäß Satzung und Ordnungen des Landesverbandes zustehen. Eine solche Beschwerde kann mündlich oder schriftlich und in Abwesenheit vorgebracht werden.

§ 7 Landesversammlung

(9)Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:

  • Entscheidung über die Zulässigkeit von Satzungsbeschwerden.

(10)Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich:

  • zur Änderung der Rechteordnung des Landesverbandes

§ 8 Landesvorstand, Landesbeauftragte, Landesleitung

(11)Entscheidet die Landesversammlung, dass eine vorgebrachte Satzungsbeschwerde zulässig ist, so ist der Landesvorstand dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um gegen die beanstandete Rechtsverletzung vorzugehen und zukünftig vergleichbare Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Begründung:

Dieser Antrag ist im Zusammenhang mit dem Antrag über die Einführung der Rechteordnung des Landesverbades zu sehen.

Zum Einen wird durch die Anpassung der Landessatzung die Rechteordnung als Regelwerk in die Landessatzung aufgenommen. Zum Anderen wird den Mitgliedern des Landesverbandes durch die Einführung der Satzungsbeschwerde ein Mittel an die Hand gegeben, um diese Rechte gegenüber dem Landesverband einfordern zu können. Als Entscheidungsträger hierfür ist im Antrag die Landesversammlung vorgesehen, weil sie das höchste demokratische Entscheidungsgremium des Landesverbandes darstellt.

Die dem Antrag zugrundeliegende Idee orientiert sich am Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, der es Personen nach deutschem Recht ermöglicht, gegen eine Verletzung ihrer Grundrechte durch Akte der Staatsgewalt vorzugehen. Sie hat eine wichtige Funktion einerseits zum Schutz der Grundrechte des Individuums und andererseits zur Weiterentwicklung der Rechtspraxis für die Allgemeinheit.

Hinweise:

  • Der Begründungstext steht nicht zur Abstimmung, weil er nicht inhaltlicher Bestandteil des eigentlichen Antrages ist.
  • Rückfragen, Anmerkungen und Änderungsvorschläge zum Antrag sind auch schon vor der Diskussion auf der Landesversammlung möglich. Wendet euch hierfür einfach per E-Mail an: olaf@bdp-bawue.de

Hallo zusammen,

wir möchten Euch informieren, dass dieser Antrag auf die nächste Landesversammlung vertagt werden muss. Seit der Landesverband ein selbständiger eingetragener Verein ist, ist es rechtlich nötig, dass eine Satzungsänderung nur beschlossen werden kann, wenn diese bereits in der Einladung zur Versammlung entsprechend angekündigt wurde. Leider war das in diesem Fall nicht gegeben, weshalb der Antrag auf die nächste Versammlung vertagt wird.
Für alle anderen Anträge gelten die bekannten Fristen und sie können auf dieser Versammlung behandelt werden.

Danke für die Erläuterung. Ich finde das nachvollziehbar und unterstütze die Vertagung des Antrages auf die Herbst-LDV. Ich möchte nur ergänzen, dass die Vertagung um formal richtig vorzugehen von der Versammlung beschlossen werden muss, weil niemand eigenmächtig die gestellten Anträge vertagen kann. Dieser Beschluss kann beispielsweise schon im Zuge der Annahme der (geänderten) Tagesordnung erfolgen.

Zusammenfassung der Antragsdurchsprache am 04.05.2021:
Der Antragssteller wird diesen Antrag auf der LDV zurückziehen.
Angedacht ist, das durchaus kontroverse Thema an anderer Stelle im Landesverband in einem partizipativen Prozess zu bearbeiten. Da dies bisher nicht geschehen ist, erscheint es nicht sinnvoll, den Antrag zum jetztigen Zeitpunkt zu behandeln.