[Antrag] Anpassung der Landeswahlordnung - Delegiertenwahlen

Antragsteller:

  • Olaf Wohlfeil, Landesbeauftragter für Internationales
  • Stefan Welz, stellv. Landeswahlobmann

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landeswahlordnung wird wie folgt geändert:

Hinweis:

Auszüge aus der Landessatzung:
§7 Absatz9: „Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:[…] Beschlüsse über eine Landeswahlordnung, eine Geschäftsordnung derLandesversammlung oder andere Ordnungen,[…]“
§7 Absatz10: „[…] Mindestens zweiDrittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich:[…]zur Änderung der Landeswahlordnung, der Geschäftsordnung derLandesversammlung oder anderer Ordnungen,[…]“

Begründung:

Beim Termin der jährlichen Delegiertenwahlen sind verschiedene Punkte zu beachten:

  • Es soll den örtlichen Gruppen und dem Landesverband grundsätzlich frei stehen, wann im Jahr sie ihre Mitgliederversammlungen abhalten und wannsieihrenTurnus ggf. anpassen.Zwei in aufeinander folgenden Jahren stattfindende Mitgliederversammlungen können also auch länger als 1 Jahr auseinanderliegen.Dieser Tatsache ist die bisherige Formulierung „bis zur Neuwahl“geschuldet. Sie soll sicherstellen, dass anwendbare Delegiertenmandate bestehen bleiben.
  • Die Mitgliederversammlungen haben zum Zweck, den Mitgliedern die Mitbestimmung auf demokratischem Wege zu ermöglichen. Gültig gewählten Delegierten die Partizipation in der Versammlung zu gewähren, hat daher höhere Priorität als ihnen ihre Stimmen aufgrund bürokratischer Hürden zu entziehen.Ziel sollte daher sein, dass lückenlos anwendbare Delegiertemandate bereitstehen, wenn die Delegiertenwahlen den Vorgaben entsprechend jährlich stattfinden.
  • Das Delegiertenmandat umfasst nicht nur die Stimmberechtigung auf der Landes-bzw. Bundesversammlung, sondern auch die vierwöchige Vorbereitungsphase. In dieser Zeit können die Delegierten Anträge stellen, sich anmelden und Delegiertenunterlagen erhalten. Es ist also sinnvoll, dass die Delegierten spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landes-bzw. Bundesversammlung feststehen.
  • Die Terminierung und Einladung zu Mitgliederversammlungen ist Vorstandsaufgabe. Gerade dem Vorstand bleibt seine Stimme aber erhalten, wenn Delegiertenstimmen nach der bisherigen Regelung aufgrund einer Fristverletzung aberkannt werden. Diese Konstellation birgt die Gefahr von Manipulationen.

Grundsätzlich finde ich den Antrag gut, da er mit Formulierungsänderungen Klarheit schaffen soll.
Beim Abschnitt „Wird kürzer als 4 Wochen vor einer Landesversammlung gewählt, …“ befürchte ich allerdings potentiell Verwirrung. Es ist bereits ein Aufwand abzugleichen, welche Delegierten sind gewählt, welche haben sich angemeldet und welche sind tatsächlich da (falls das kurzfristig noch angepasst wird). Die Möglichkeit im Zweifelsfall zwei Delegiertenrunden auf dem Schirm zu haben, sofern innerhalb der 4 Wochen vor der LDV gewählt wird, macht das nicht einfacher.
Mein Vorschlag: Anpassung dieses Abschnitts, sodass zur Option steht, entweder nach der LDV eine Stammesvollversammlung abzuhalten und die bisherige Delegation auf der LDV zu haben, oder eben fristgerecht bis 4 Wochen vor der LDV neu gewählt zu haben (und nimmt die schwammige Übergangsphase dadurch raus).

Danke für deine Rückmeldung Vale!

Tatsache ist ja, dass es den Gruppen freisteht, den Termin der Vollversammlung(en) und damit der Delegiertenwahl im Jahr frei zu wählen. Potenziell kann es also auch innerhalb der 4-Wochen-Frist zu einer Delegiertenwahl kommen, was heute zu verwirrenden Situationen führt. Guschtl hat es so erklärt, dass diese Wahl nun wegen der Fristverletzung angefochten werden könnte, was dazu führen würde, dass die vorherigen Delegierten weiterhin im Amt wären. Oder eben, dass die Wahl nicht angefochten wird und die neu gewählten Delegierten somit auf die LDV können. Auch nach der aktuellen Regelung muss man also ggf. zwei Delegiertenrunden auf dem Schirm haben.

Die Fomulierung im Antragstext zielt darauf ab, diesen Schwebezustand aufzulösen, ohne dass sich für die örtliche Gruppe daraus die Notwendigkeit einer zusätzlichen Vollversammlung ergibt.

Dass die bisherige Delegation die örtliche Gruppe auf der LDV vertreten kann, wenn erst nach der LDV gewählt wird, ist bereits der Fall und Bedarf keiner Ergänzung.

Ergibt sich mit der freien Terminsetzung fuer Ortsgruppen deiner Meinung nach auch, dass eine Formulierung, die die 4 Wochen vor der LDV fuer unpraktisch bzw. bei der Terminwahl als zu umgehen beschreibt, nicht zulaessig ist?

Mein grundsaetzlicher Gedanke (auch separat von konkreter Umformulierung in der Landeswahlordnung) ist neben der Vermeidung einer moeglichen Verwirrung durch mehrere Delegiertenrunden auch eine Appellierung an die Staemme, dass dieser Sonderzustand (Delegiertenwahl innerhalb 4 Wochen vor der LDV) vermieden werden soll.
Ich nehme auch an, dass der ausloesende Fall hier ein Versehen war und nicht die Regel werden soll.
In konkreter Formulierung bin ich nicht so bewandert, aber finde eine angepasste Regelung fuer den ueblichen Fall (mit geklaerter Notfalloption) gegenueber der moeglichen Normalisierung eines Sonderfalls zu bevorzugen.

Apropos Schwebezustand:
Laut Guschtls Einwand mit einer optionalen Anfechtung der Delegiertenwahl, haben wir doch auch ohne Veraenderung der Wahlordnung den Sonderfall (innerhalb 4 Wochen vor der LDV) geregelt, oder nicht? Sodass eine zusaetzliche Vollversammlung nur dann noetig wird, wenn von der Option Anzufechten auch wirklich Gebrauch gemacht wird.

Nein für unzulässig halte ich das nicht. Es ist einfach nur unpraktisch, dass eine Vollversammlung zu jedem beliebigen Termin stattfinden darf, die Delegiertenwahl in einem bestimmten Zeitfenster aber problematisch ist. In der derzeit gültigen Fassung haben wir ja im Prinzip genau diese Regelung, nach der die Delegiertenwahl nicht innerhalb der 4 Wochen vor einer LDV stattfinden soll.

Das stimmt schon. Der auslösende Fall hat aber auch gezeigt, dass die derzeitige Regelung zu Auslegungsproblemen führt. Die Formulierung wurde hier zunächst so verstanden, dass, wenn innerhalb der 4 Wochen gewählt wird, sowohl die alten als auch die neuen Delegierten ungültig wären. Dieses Missverständnis konnte erst Guschtl durch seine Erläuterungen zur Anfechtung auflösen. Dass nämlich die Ungültigkeitserklärung der Neuwahl durch eine Anfechtung bedeuten würde, dass die alten Delegierten weiterhin im Amt wären.

Richtig. Diese Klärung erfolgte allerdings erst nach Stellung des Antrages und diese Auflösung war offensichtlich weder naheliegend noch ging sie intuitiv aus der Landeswahlordnung hervor.

Der Antrag soll das richtige Vorgehen verständlicher und es den Stämmen einfacher machen.

Dann könnte man meiner Meinung nach zur klareren Formulierung der bisherigen Landeswahlordnung schreiben:
§5 Die Landesdelegierten werden von der Mitgliederversammlung des Stammes auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Das dadurch erteilte Delegiertenmandat endet mit gültiger Neuwahl. Die Landesdelegiertenwahl ist, unter Wahrung der Fristen vor einer Landesversammlung, einmal im Jahr durchzuführen.
Wobei ich mir bei dem Einschub bzgl. Fristenwahrung nicht sicher bin.
Entsprechende Formulierungsänderungen im Teil zu den Bundesdelegierten analog. Der Teil mit dem abgeänderten Mandatsübergang scheint, wenn ich Guschtl richtig verstanden habe, ja eh für Schwierigkeiten zu sorgen.