Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung - cätch

Hallo,
unsere Geschäftsordnung wurde zuletzt 2020 angepasst.
Ihr findet Sie in der Cloud unter SST&LV / 2024.

[…] hier kommt noch mehr

Gut Pfad
cätch

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Geschäftsordnung_anpassung.pdf (79,1 KB)
Anbei erste Kommentare zur Geschäftsordnung.

Hauptpunkte:
– Alles was in der BundesSATZUNG steht, raus, sonst müssen wir immer Geschäftsordnung
anpassen, wenn sich die Satzung änder (Ist Durchgestrichen)

  • Schöner Gendern
  • Ergänzungen
  • Dinge über die wir reden sollten ROT
  • Irgendwo noch Verweis auf Bundesordnung und Satzung einfügen?
  • Neuer § Unterstützung der Ortsgruppen (Kohte/Gegenwert einer Kohte bei Neugründung, Darlehen, Hausbauprämie einmalig 500€)

Bitte um Rückmeldungen.

VG cätch

Hey cätch.

Ich finde die Punkte gut, die du gut geändert hast und die du noch als Änderungsvorschlag angibst. Ich würde noch zusätzlich vorschlagen, den Punkt §3.1 so zu ändern, dass die LBs nicht so total festgelegt sind und man nicht jedes Mal, wenn man einen neuen LB haben will (oder einen weniger) einen kompletten Geschäftsordnungsantrag mit 2/3 Mehrheit braucht. Ich würde etwas in der Richtung vorschlagen:

3.1 Die Landesleitung bildet sich aus dem Landesvorstand und den Landesbeauftragten. Die Landesbeauftragten werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich.
Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.
Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.
Der Landesvorstand bestimmt für welche Bereiche er Landesbeauftragte einsetzen möchte. Mögliche Bereiche sind unter anderem:
> - Wölflingsstufe
> - Pfadfinderstufe
> - RangerRover-Stufe
> - Ausbildung
> - Kanzlei/Mitgliederverwaltung
> - Landesmaterial
> - Medien
> - Vertretung Landesjugendringe & RDPm/RdPw
> - Stämme
> - Intakt

Außerdem finde ich es glaube ich schon sinnvoll, wenn der Landesvorstand ausgeschiedene LB-Posten schon vor einer LV neu besetzen darf (zumindest in den schon vorher in dieser Amtszeit schon besetzten Posten).

LG Torben

Danke für die Rückmeldung.

Ich bitte um Rückmeldungen bzgl. des gleichmäßigen Genderns.
Anbei noch die LV-Geschäftsornung und die Bundesordnung in der auch die Bundesgeschäftsordnung dabei steht.

Etwas förmlicher und komplett also:

Antrag auf Geschäftsordnungsänderung

Die Landesversammlung möge die Änderung der Geschäftsordnung auf untenstehende Fassung beschließen.
Der LV ist kein Verein und kann keine Satzung, als Untergruppierung aber eine die Bundesordnung ergänzende Landesordnung haben.

Die Ordnung wurde 2020 zuletzt geändert, ist in manchen Stellen sprachlich und inhaltlich nicht aktuell. Um zukünftig zwingende Änderungen aufgrund einer Bundessatzungsänderung zu vermeiden, werden die redundanten Inhalte ersatzlos gestrichen und nur noch auf die Bundessatzung (die für uns sowieso bindend ist) verwiesen.


Geschäftsordnung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/Saar des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.

Präambel: Die Landesgeschäftsordnung ist als Ergänzung der jeweils aktuellen Bundesordnung zu sehen.

§1 Die Landesversammlung
§1.1 Der regelmäßige Sitzungsverlauf orientiert sich an dem der in der Bundesordnung festgelegen Verlauf der Bundesversammlung.
§1.2 Anträge
§1.2.1 Anträge an die Landesversammlung werden schriftlich bis zum vorherigen Termin des Frühjahrs-SST (Stammes-und Stufenführertreffen) spätestens jedoch 4 Wochen vor der
Landesversammlung beim Landesvorstand eingereicht. Der digitale Weg ist erwünscht.
§1.2.2 Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, über die
Dringlichkeit ist, sofort zu beschließen.
§1.2.3 Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung analog zu den Anträgen der in der Bundesordnung gelisteten Anträgen bei einer Bundesversammlung gestellt werden.
§1.2.4 Behandlung und Abstimmung von Anträgen werden analog zu der in der Bundesordnung beschriebenen Vorgehensweise bei einer Bundesversammlung gehandhabt.

§1.3 Delegiertenschlüssel
Der Schlüssel für die Landesdelegierten basiert auf der Zahl der gemeldeten und an den Landesverband bezahlten Mitglieder der örtlichen Gruppen. Grundlage sind die zum Zeitpunkt der Landesversammlung an den Landesverband abgeführten Jahresbeiträge.
Es gilt folgender Delegiertenschlüssel:
Aufbaugruppen 1 Delegierter
Stämme bis zu 20 Mitglieder 1 Delegierter
Stämme 21 - 40 Mitglieder 2 Delegierte
Stämme 41 - 60 Mitglieder 3 Delegierte usw.
Der/die Aufbaugruppenleiter/in und der/die Stammesführer/in sind per Definition Delegierte. Im Falle ihrer Verhinderung übernimmt ein/e Vertreter/in im Amt das Delegiertenmandat.

§ 2 Der Landesvorstand
Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Landesleitung. Er vertritt den Landesverband nach außen und gegenüber dem Bundesverband. Er sorgt für die Abwicklung von Verwaltungsangelegenheiten im Interessedes Landesverbandes und für die fristgerechte Ladung zu Landesversammlung. Der Landesvorstand hat gegenüber den Landesbeauftragten Weisungsrecht.

§ 3 Die Landesleitung
§ 3.1 Die Landesleitung bildet sich aus dem Landesvorstand und den Landesbeauftragten. Die Landesbeauftragten werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich.
Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.
Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.
Der Landesvorstand bestimmt für welche Bereiche er Landesbeauftragte einsetzen möchte. Mögliche Bereiche sind unter anderem:

  • Wölflingsstufe
  • Pfadfinderstufe
  • RangerRover-Stufe
  • Ausbildung
  • Kanzlei/Mitgliederverwaltung
  • Landesmaterial
  • Medien
  • Vertretung Landesjugendringe & RDPm/RdPw
  • Stämme
  • Intakt

§ 3.2 Aufgaben der Landesleitung
Die Landesleitung koordiniert die landesverbandsweiten Aktivitäten und Veranstaltungen, insbesondere Ausbildungslehrgänge und Landeszeltlager. Die Landesbeauftragten sind für die von ihnen übernommenen Bereiche weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie haben über ihre Aktivitäten gegenüber der Landesleitung ein Informationsgebot.

§ 4 Kassenprüfung
Für die Prüfung der Landeskasse sind von der Landesversammlung zwei Kassenprüfer und mehrere Stellvertreter zu wählen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Landesleitung sein. Die Landeskasse soll von den Kassenprüfern einmal im Jahr geprüft werden. Sie muss spätestens alle zwei Jahre, oder vor Neuwahlen geprüft werden. Die Kassenprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Landesversammlung zu berichten.

§ 5 Stammes UND STUFEN führertreffen
Das Stammesführertreffen ist das Gremium der Stammesführer/innen, Aufbaugruppenleiter/innen mit der Landesleitung. Es tritt zweimal im Jahr zusammen mit dem Ziel des Informationsaustausches und der Koordination der Aktivitäten und gegenseitiger Unterstützung. Es dient weiterhin der Vorbereitung von Beschlüssen, hat jedoch keine
beschlussfassende Gewalt.

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen auf der Landesversammlung am 16.03.97 in Quierschied .
Geändert auf der Landesversammlung am 08.03.98 in Kaiserslautern .
Geändert auf der Landesversammlung am 31.10.2020 wegen der Corona-Pandemie online
Geändert auf der Landesversammlung AM XX:03.2024 in Altfortweiler
102003-1122_Bundesordnung.pdf (201,9 KB)
Geschäftsordnung LV RPS 2020.pdf (126,7 KB)

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Hey cätch,

Über ein paar Dinge haben wir ja schon direkt miteinander gesprochen. Hier aber noch weitere Änderungsvorschläge:

Präambel:
Der BdP Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar ist eine Untergliederung des Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP). Damit gelten für den Landesverband die Bundessatzung und alle Ordnungen auf Bundesebene automatisch. Die Landesgeschäftsordnung ist als Ergänzung zu der jeweils aktuellen Bundessatzung und den übrigen Ordnungen auf Bundesebene der jeweils aktuellen Bundesordnung zu sehen.

Der LV ist zwar kein Verein, kann meiner Meinung nach aber trotzdem eine Satzung haben (Verbandsrecht | Zentralverein: Wie eigenständig sind die Untergliederungen?).
Unabhängig davon dürfen wir es natürlich trotzdem Geschäftsordnung nennen und ich würde auch einfach bei dem Namen bleiben. Mit dieser Einführung finde ich es persönlich noch etwas klarer.

§1.2.1 Anträge an die Landesversammlung werden sollen schriftlich bis zum vorherigen Termin des Frühjahrs-SST (Stammes- und Stufenführertreffen) spätestens jedoch 4 Wochen vor der Landesversammlung beim Landesvorstand eingereicht werden. Der digitale Weg ist erwünscht.

Mir war bei der vorherigen Formulierung nicht klar, welche denn jetzt fest gilt und habe das daraus gelesen.

§1.2.2 Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, über die Dringlichkeit ist, sofort zu beschließen abzustimmen .

Der Satzbau war irgendwie komisch.

§1.2.4 Behandlung und Abstimmung von Anträgen werden analog zu der in der Bundesordnung beschriebenen Vorgehensweise bei einer Bundesversammlung gehandhabt.

Da diese Vorgehensweise in verschiedenen Dokumenten (z.B. auch die Geschäftsordnung der Bundesversammlung) aufgeführt ist, würde ich nicht nur eins nennen.

§1.3
… Der/die Aufbaugruppenleiter/in und bzw. der/die Stammesführer/in sind per Definition Delegierte. Im Falle ihrer Verhinderung übernimmt ein/e Vertreter/in im Amt das Delegiertenmandat.

Es gibt ja entweder oder.

§ 4 Kassenprüfung
Für die Prüfung der Landeskasse sind von der Landesversammlung mindestens zwei Kassenprüfer und mehrere Stellvertreter zu wählen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Landesleitung sein. Die Landeskasse soll von den Kassenprüfern einmal im Jahr geprüft werden. Sie muss spätestens alle zwei Jahre, oder vor Neuwahlen geprüft werden. Die Kassenprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Landesversammlung zu berichten.

Am Ende geht es ja darum, dass man viele wählt und mindestens zwei braucht, die dann auch da sind. Deshalb würde ich diese Formulierung vorschlagen.

Sonst noch: Wenn inhaltlich dann alles stimmt, sollte auf jeden Fall noch gleichmäßig gegendert werden.

Und gibt es einen Grund, wieso nicht mehr explizit drinnen steht, dass die LV protokolliert werden soll?

Und in deinem ersten Vorschlag hast du noch geschrieben, ob du vielleicht die Unterstützung der Stämme/Aufbaugruppen noch mit einpflegst. Kommt das noch oder siehst du davon ab?

Ich unterstütze weiterhin gerne.
LG Torben

Hey,
Danke für deine Rückmeldungen.
Ich habe alles nochmal in einen kompletten Antrag zusammengefasst.
Die Unterstüztung der Stämme würde ich (noch) rauslassen, da hier wohl immer noch etwas angepasst wird. Die LV-Beschlüsse bestehen bereits und sind ja auch bindend.

Ich habe bzgl des Geschlechts die neutrale Person eingebaut, da das andere ein bisschen unübersichtlich war. Ganz zufrieden bin ich allerdings noch nicht.

Protokollabsatz eingefügt - habe hier bewusst offener formuliert als die Bundesordnung das für BV vorsieht.
Sollten wir npch einen Zeitraum einfügen?


Antrag auf Geschäftsordnungsänderung

Die Landesversammlung möge die Änderung der Geschäftsordnung auf untenstehende Fassung beschließen.

Die Ordnung wurde 2020 zuletzt geändert, ist in manchen Stellen sprachlich und inhaltlich nicht aktuell. Um zukünftig zwingende Änderungen aufgrund einer Bundessatzungsänderung zu vermeiden, werden die redundanten Inhalte ersatzlos gestrichen und nur noch auf die Bundessatzung verwiesen.


Geschäftsordnung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/Saar des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.

Präambel: Der BdP Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar ist eine Untergliederung des Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP). Damit gelten für den Landesverband die Bundessatzung und alle Ordnungen auf Bundesebene automatisch. Die Landesgeschäftsordnung ist als Ergänzung zu der jeweils aktuellen Bundessatzung und den übrigen Ordnungen auf Bundesebene zu sehen.

§1 Die Landesversammlung
§1.1 Der regelmäßige Sitzungsverlauf orientiert sich an dem der in der Bundesordnung festgelegen Verlauf der Bundesversammlung.
§1.2 Anträge
§1.2.1 Anträge an die Landesversammlung sollen schriftlich bis zum zeitlich davor liegenden Termin des Frühjahrs-SST (Stammes-und Stufenführertreffen), spätestens jedoch 4 Wochen vor der
Landesversammlung beim Landesvorstand eingereicht. Der digitale Weg ist erwünscht.
§1.2.2 Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, über die
Dringlichkeit ist, sofort abzustimmen.
§1.2.3 Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung analog zu den Anträgen der in der Bundesordnung gelisteten Anträgen bei einer Bundesversammlung gestellt werden.
§1.2.4 Behandlung und Abstimmung von Anträgen werden analog zu der in der Vorgehensweise bei einer Bundesversammlung gehandhabt.

§1.3 Delegiertenschlüssel
Der Schlüssel für die Landesdelegierten basiert auf der Zahl der gemeldeten und an den Landesverband bezahlten Personen der örtlichen Gruppen. Grundlage sind die zum Zeitpunkt der Landesversammlung an den Landesverband abgeführten Jahresbeiträge.
Es gilt folgender Delegiertenschlüssel:
Aufbaugruppen 1 Delegierter
Stämme bis zu 20 Mitglieder 1 Delegierter
Stämme 21 - 40 Mitglieder 2 Delegierte
Stämme 41 - 60 Mitglieder 3 Delegierte usw.
Der Aufbaugruppenleitende bzw. der Stammesführerende sind per Definition Delegierte. Im Falle ihrer Verhinderung übernimmt eine Vertretung im Amt das Delegiertenmandat.

§1.4 Protokoll
Das Protokoll wird von einer oder mehreren zuvor bestimmten Personen geführt und nach der Prüfung durch den Vorstand den Stämmen per E-Mail oder Post zugesandt.

§ 2 Der Landesvorstand
Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Landesleitung. Er vertritt den Landesverband nach außen und gegenüber dem Bundesverband. Er sorgt für die Abwicklung von Verwaltungsangelegenheiten im Interessedes Landesverbandes und für die fristgerechte Ladung zu Landesversammlung. Der Landesvorstand hat gegenüber den Landesbeauftragten Weisungsrecht.

§ 3 Die Landesleitung
§ 3.1 Die Landesleitung bildet sich aus dem Landesvorstand und den Landesbeauftragten. Die Landesbeauftragten werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich.
Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.
Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.
Der Landesvorstand bestimmt für welche Bereiche er Landesbeauftragte einsetzen möchte. Mögliche Bereiche sind unter anderem:

    Wölflingsstufe
    Pfadfinderstufe
    RangerRover-Stufe
    Ausbildung
    Kanzlei/Mitgliederverwaltung
    Landesmaterial
    Medien
    Vertretung Landesjugendringe & RDPm/RdPw
    Stämme
    Intakt

§ 3.2 Aufgaben der Landesleitung
Die Landesleitung koordiniert die landesverbandsweiten Aktivitäten und Veranstaltungen, insbesondere Ausbildungslehrgänge und Landeszeltlager. Die Landesbeauftragten sind für die von ihnen übernommenen Bereiche weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie haben über ihre Aktivitäten gegenüber der Landesleitung ein Informationsgebot.

§ 4 Kassenprüfung
Für die Prüfung der Landeskasse sind von der Landesversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Landesleitung sein. Die Landeskasse soll von den Kassenprüfern einmal im Jahr geprüft werden. Sie muss spätestens alle zwei Jahre, oder vor Neuwahlen geprüft werden. Die Kassenprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Landesversammlung zu berichten.

§ 5 Stammes-und Stufenführertreffen
Die Arbeitsgruppe der Stammesführerenden und Aufbaugruppenleiternden auf dem SST ist das Gremium mit der Landesleitung. Es tritt zweimal im Jahr zusammen mit dem Ziel des Informationsaustausches und der Koordination der Aktivitäten und gegenseitiger Unterstützung. Es dient weiterhin der Vorbereitung von Beschlüssen, hat jedoch keine
beschlussfassende Gewalt.

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen auf der Landesversammlung am 16.03.97 in Quierschied .
Geändert auf der Landesversammlung am 08.03.98 in Kaiserslautern .
Geändert auf der Landesversammlung am 31.10.2020 wegen der Corona-Pandemie online
Geändert auf der Landesversammlung am 27.04.2024 in Altfortweiler

Hey cätch,

Ich habe noch ein paar Vorschläge. Ich hab sie mal in deinen Text eingebastelt. Viele Dinge sind bzgl. des Genderns.
Bei §1.1 habe ich noch eine kleine Ergänzung gemacht, damit wir trotzdem Dinge (wie z.B. das Protokoll) entspannter selbst regeln können.

Bei §1.4 Protokoll habe ich den Passus von der BV auch noch ergänzt. Ich finde nicht, dass es bei der LV einen festen Zeitraum braucht, bis wann das Protokoll verschickt worden ist.

Bei §3.1 habe ich das mit dem Nachberufen von LBs etwas umformuliert. Dadurch, dass die Auflistung der LBs nicht mehr verbindlich ist, fände ich es aber schon gut, wenn die LV mitentscheiden kann, wenn neue Bereiche für Landesbeauftragte eingeführt werden. Für schon bestehende Bereiche können aber sowohl, wenn jemand ausgeschieden ist, als auch, wenn es für z.B. eine Einarbeitung sinnvoll ist, Personen nachberufen werden.

Sind wie gesagt alles nur Vorschläge, bin gespannt, was du davon hälst.

LG Torben

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Wie auf dem SST besprochen, hier nochmal in ordentlich die aktuelle Version des Antrags. Die Änderungsvorschläge vom Wochenende sind so weit eingebaut.

Wenn ihr noch Grammatik- oder Rechtschreibfehler findet, schreibt das bitte auch dazu, dann können wir das noch vor der LV direkt verbessern.

Antrag: Anerkennung als Aufbaugruppe

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Landesgeschäftsordnung wird auf die im Anhang mitgeschickte Version geändert.

( Landesgeschäftsordnung neu.pdf (103,4 KB) )

Um direkt Stellen zitieren zu können einfach ausklappen

Geschäftsordnung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/Saar des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.

Präambel:
Der BdP Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar ist eine Untergliederung des Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP). Damit gelten für den Landesverband die Bundessatzung und alle Ordnungen auf Bundesebene. Die Landesgeschäftsordnung ist als Ergänzung zu der jeweils aktuellen Bundessatzung und den übrigen Ordnungen auf Bundesebene zu sehen.

§ 1 Die Landesversammlung
(1) Der regelmäßige Sitzungsverlauf orientiert sich an dem in der Bundesordnung festgelegen Verlauf der Bundesversammlung, sofern die Landesgeschäftsordnung es nicht anders regelt.

§ 1.1 Anträge
(1) Anträge an die Landesversammlung sollen schriftlich bis zum zeitlich davor liegenden Termin des Frühjahrs-SST (Stammes- und Stufenführungstreffen), müssen spätestens jedoch 4 Wochen vor der Landesversammlung beim Landesvorstand eingereicht werden. Der digitale Weg ist erwünscht.
(2) Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, über die Dringlichkeit ist sofort abzustimmen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung analog zu den Anträgen der in der Bundesordnung gelisteten Anträgen bei einer Bundesversammlung gestellt werden.
(4) Behandlung und Abstimmung von Anträgen werden analog zu der Vorgehensweise bei einer Bundesversammlung gehandhabt.
§ 1.2 Delegiertenschlüssel

Der Schlüssel für die Landesdelegierten basiert auf der Zahl der gemeldeten und an den Landesverband bezahlten Personen der örtlichen Gruppen. Grundlage sind die zum Zeitpunkt der Landesversammlung an den Landesverband abgeführten Jahresbeiträge.
Es gilt folgender Delegiertenschlüssel:
Aufbaugruppen 1 Delegierte Person
Stämme bis zu 20 Mitglieder 1 Delegierte Person
Stämme 21 – 40 Mitglieder 2 Delegierte
Stämme 41 – 60 Mitglieder 3 Delegierte
usw.

Der/die Aufbaugruppenleitende bzw. der/die Stammesführerde sind per Definition Delegierte. Im Falle ihrer Verhinderung übernimmt eine Vertretung im Amt das Delegiertenmandat.

§ 1.3 Protokoll
Das Protokoll wird von einer oder mehreren zuvor bestimmten Personen geführt und nach der Prüfung durch den Vorstand den Stämmen per E-Mail oder Post zugesandt. Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste Landesversammlung.

§ 2 Der Landesvorstand
Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Landesleitung. Er vertritt den Landesverband nach außen und gegenüber dem Bundesverband. Er sorgt für die Abwicklung von Verwaltungsangelegenheiten im Interesse des Landesverbandes und für die fristgerechte Ladung zu Landesversammlung. Der Landesvorstand hat gegenüber den Landesbeauftragten Weisungsrecht.

§ 3 Die Landesleitung
Die Landesleitung bildet sich aus dem Landesvorstand und den Landesbeauftragten. Die Landesbeauftragten werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand bestimmt für welche Bereiche er Landesbeauftragte einsetzen möchte. Die folgenden Bereiche sind dabei verpflichtend:
• Wölflingsstufe
• Pfadfistufe
• RangerRover-Stufe
• Ausbildung
Mögliche weitere Bereiche sind unter anderem:
• Kanzlei/Mitgliederverwaltung
• Landesmaterial
• Medien
• Vertretung Landesjugendringe & RDPm/RdPw
• Stämme
• Intakt
Der Landesvorstand kann für schon vorhandene Landesbeauftragten-Bereiche zwischen den Landesversammlungen weitere Landesbeauftragte nachberufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben.

§ 3.1 Aufgaben der Landesleitung
Die Landesleitung koordiniert die landesverbandsweiten Aktivitäten und Veranstaltungen, insbesondere Ausbildungslehrgänge und Landeszeltlager. Die Landesbeauftragten sind für die von ihnen übernommenen Bereiche weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Sie haben über ihre Aktivitäten gegenüber der Landesleitung ein Informationsgebot.

§ 4 Kassenprüfung
Für die Prüfung der Landeskasse sind von der Landesversammlung mindestens zwei Kassenprüfende zu wählen. Die Kassenprüfenden dürfen zum Zeitpunkt der Wahl kein Mitglied der Landesleitung sein. Die Landeskasse soll von den Kassenprüfenden einmal im Jahr geprüft werden. Sie muss spätestens alle zwei Jahre, oder vor Neuwahlen geprüft werden. Kassenprüfenden haben über die erfolgte Prüfung der Landesversammlung zu berichten.

§ 5 Stammes- und Stufenführungstreffen (SST)
Die Arbeitsgruppe der Stammesführungen und Aufbaugruppenleitenden auf dem SST ist das Gremium mit der Landesleitung. Es tritt zweimal im Jahr zusammen mit dem Ziel des Informationsaustausches und der Koordination der Aktivitäten und gegenseitiger Unterstützung. Es dient weiterhin der Vorbereitung von Beschlüssen, hat jedoch keine beschlussfassende Gewalt.

Antragsstellende:

Carina „cätch“ Bochynek (Stamm Luchs, Vorstand), Torben Pötter ( Stamm von Helfenstein)

Begründung:

Unsere Bundessatzung (und alle Ordnungen auf Bundesebene) gilt für den Bund, als auch für alle seine Untergliederungen (LVs und Stämme, egal ob e.V. oder nicht). Die Satzungen und Ordnungen der Untergliederungen dürfen sich nicht mit der Bundessatzung widersprechen. Deshalb müssen wir theoretisch bei jeder Bundessatzungsänderung auch unsere Landesgeschäftsordnung anpassen. Die Bundessatzung wird aktuell auf fast jeder Bundesversammlung geändert.

Da wir selbst kein e.V. sind brauchen wir auch nicht unbedingt eine eigene Satzung. Deshalb wollen wir uns das Leben einfacher machen und einfach alle Passagen aus der Landesgeschäftsordnung rausstreichen, die nicht unbedingt im Landesverband selber geregelt werden müssen.

Unsere Ordnung wurde zuletzt 2020 geändert und ist in manchen Stellen sprachlich und inhaltlich nicht aktuell. Wenn wir sie jetzt sowieso ändern, haben wir noch weitere inhaltliche Vorschläge und wollen die Ordnung direkt gendern.

Hier eine grob formulierte Erklärung, was sich inhaltlich ändert (außer Formulierungen). Weiter unten (BdP LV RPS - Cloud) ist eine genaue Gegenüberstellung als Bild (links alt, rechts neu).

  1. Die alten Paragrafen §1.1 - §1.4, §1.6 - §1.7 (Landesversammlung Ablauf) und §2.1 - §2-3 (Landesvorstand) werden ersatzlos gestrichen und genauso wie bisher durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Der alte Paragraf §1.5 (Protokoll) wird zu §1.3. Die einzige Änderung ist, dass es nicht mehr eine zwingende Frist gibt, das Protokoll zuzuschicken.
  3. Der alte Paragraf §1.8 (Anträge) wird gestrichen und durch die Bundessatzung geregelt. Einzige Änderung ist, dass (wie auf dem letzten SST besprochen) die Antragsfrist auf 4 Wochen verlängert wird (vorher eine Woche). Außerdem steht dort explizit drin, dass die Anträge, wenn möglich, schon zum SST davor bekannt sein sollten, damit man darüber diskutieren kann.
  4. Der alte Paragraf §1.9 (Delegiertenschlüssel) wird zu §1.2. Das ist einer der wenigen Punkte, den der LV auf jeden Fall selbst regeln muss.
  5. Der alte Paragraf §2.4 (Aufgaben des Landesvorstandes) wird deutlich gekürzt und jetzt genau gleich wie vorher durch die Bundessatzung und den neuen §2 geregelt.
  6. Der Paragraf §3.1 (Aufgaben der Landesleitung) wird zu §3 und ändert sich nur minimal (Die Änderungen sind fett markiert:

Alt:

Die Landesleitung bildet sich aus dem Landesvorstand und den Landesbeauftragten. Die Landesbeauftragten werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben. Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden. Landesbeauftragte sind vorgesehen für die Bereiche…

Neu:

Die Landesleitung bildet sich aus dem Landesvorstand und den Landesbeauftragten. Die Landesbeauftragten werden vom Landesvorstand vorgeschlagen und müssen von der Landesversammlung bestätigt werden. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich.

Der Landesvorstand kann für schon vorhandene Landesbeauftragten-Bereiche zwischen den Landesversammlungen weitere Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben. Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden. Der Landesvorstand bestimmt für welche Bereiche er Landesbeauftragte einsetzen möchte. Mögliche Bereiche sind unter anderem:

Durch diese Änderung sind die LB-Posten nicht mehr komplett fest in der Landesgeschäftsordnung verankert und wir brauchen nicht immer eine 2/3 – Mehrheit, um einen neuen LB-Bereich festzulegen. So kann sich der Vorstand selbst überlegen, wie er am besten arbeiten kann und welche Aufgaben er an LBs abgeben möchte und braucht nur die Bestätigung der LV.

  1. Der §3.2 ist komplett gleich
  2. Im §4 (Kassenprüfung) ändert es sich nur, dass statt vorher 2 Kassenprüfer + 2 Stellvertreter jetzt mindestens 2 Kassenprüfer gewählt werden müssen. Das ändert konkret nicht viel, macht die Umsetzung aber leichter, da man so deutlich mehr als 4 Personen wählen darf. Außerdem wird ergänzt, zu welchem Zeitpunkt die Kassenprüfer nicht Teil des Vorstandes sein dürfen. Das macht diesen Punkt deutlich klarer. Der Vorstand darf schon durch das Vereinsrecht keine Kassenprüfung bei sich für die MV vornehmen, weshalb das nicht extra ausgeführt werden muss.
  3. Der §5 (SST) ändert sich in zwei kleinen Punkten. In der neuen Fassung werden auch die Stufenführungen zumindest genannt. Außerdem wird die Häufigkeit der Treffen von mindestens einmal zu zweimal geändert.

Insgesamt wird so die Landesgeschäftsordnung deutlich gekürzt und die Notwendigkeit, sie zu ändern deutlich geringer.

Bei Fragen stehen wir gerne weiter zur Verfügung.

Sonstiges:
Zum Vergleich die alte Landesgeschäftsordnung:
Geschäftsordnung LV RPS 2020.pdf (126,7 KB)

Der Antrag zusammengefasst als pdf:
Antrag auf Änderung der Landesgeschäftsordnung.pdf (181,8 KB)

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Kopierfehler, ist natürlich, wie in der angehängten pdf richtig beschrieben ein:

Antrag: Änderung der Landesgeschäftsordnung

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Hey Cätch,
Ich habe eine Frage zu der Unterstützung der Stämme.
Ich kann verstehen, dass man versuchen will die Geschäftsordnung nicht ständig anpassen zu müssen. Aber wenn dieser Punkt „noch“ rausgelassen werden soll, wird es ja irgendwann doch eine Änderung geben. Meiner Meinung nach könnte man dann die Unterstützungspunkt für Stämme und Aufbaugruppen direkt jetzt aufnehmen und falls sich was ändern eben wieder einen Antrag auf Änderung einreichen.
Und auch wenn LV-Beschlüsse auch bindend sind ist es, meiner Meinung nach, für alle zukünftigen Stammes- und Aufbaugruppenleitungen sowie LV-Vorstände einfacher in die Geschäftsordnung zu schauen anstand alte LV-Beschlüsse zu durchforsten.
Liebe Grüße
Marie

Hallo Marie,

die genaue weitere Unterstützung für AG (oder Stämme allgemein?) steht noch nicht fest. Wir haben im Vorstand noch ein paar Ideen in Planung.

Einen Satz wie „Der LV hat die AG (Stämme) bestmöglich zu unterstützen“ o.ä. ist zwar ganz nett, sagt aber nichts aus. Der LV ist ja ausschließlich dazu da, was für die Stämme zu machen, da dieser ohne die Stämme garnicht existieren würde.

Wenn alle Dokumente gut auffindbar abgelegt sind, macht es aus meiner Sicht keinen Unterschied, ob man gerade die Ordnung sucht oder die Beschlüsse.
Hier bin ich auf jeden Fall bei dir, dass man das irgendwie zusammenfassen sollte. Also bei einem Beschluss an dem z.B.: noch ein Kreditrahmen für AG abgesteckt wird, auch nochmal den Beschluss über die Gründungskohte erneuern oder zumindest schriftlich fixieren. Oder eben noch viel weiter zu gehen und eine komplette „Unterstützungsrichtlinie“ zu formulieren - über sowas könnte man ja auch auf einer LV abstimmen.

Wie genau eine solche Unterstützung aussieht geht weit über das Finanzielle hinaus und wird aktuell auch gerade vom „Arbeitskreis Aufbaugruppen“ abgesteckt. Ich würde hier lieber an einem SST nochmal mit den AGs/Stämmen in den Dialog gehen, als es jetzt mit sehr knapper Vorbereitungszeit noch in den Antrag zu pressen.
Alle AGs und Stämme kennen den Antrag, da dieser ausführlich am SST vorgestellt und noch mal gemeinsam angepasst wurde. Auch aus diesem Grund fände ich es komisch jetzt nochmal daran herumzuwerkeln.

Liebe Grüße
cätch