Antrag auf Berücksichtigung aller Stimmen bei der 68. Landesversammlung

Antragsteller
Fischli (Stamm Domzoo)

Bei einer Landesversammlung, die ausschließlich digital abgehalten wird, sehe ich ein Problem, da die Bestimmungen unserer Satzung des LV SH-HH nicht eingehalten werden können.

Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass alle unserer demokratisch gewählten Landesdelegierten die technischen Voraussetzungen besitzen, an einer digitalen Konferenz teilzunehmen. Es gibt noch genug Haushalte, die nicht an das Glasfasernetz angeschlossen sind oder wo auch der Empfang von Handysignalen nicht ausreichend ist.

Wie ist es diesen Delegierten möglich, ihr satzungsgemäß zugestandenes Stimmrecht §7 (2) auszuüben?

In Zeiten von Kontaktvermeidung zu anderen sehe ich hier ein Problem. Hat man bei sich zuhause keinen guten Anschluss, so kann man auch nirgends hingehen, um besser an der LV teilnehmen zu können.

Will die Landesversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ §7(1) diese Delegierten ausschließen und die satzungsgemäßen Stimmen nicht zulassen?

Sind die Wahlergebnisse und Beschlüsse dann überhaupt gültig?

Ich kenne den BdP und auch unseren Landesverband als einen Verband, der auch Randgruppen immer wieder große Entfaltungsmöglichkeiten bietet und sich dieses „bunte“ Erscheinungsbild immer wieder eine Menge Geld kosten lässt.

Nun will die Landesversammlung über so grundsätzlich wichtige Punkte wie die zukünftige Zusammensetzung unserer Vereinsführung und die Neufassung der Satzung abstimmen.

Um keine satzungsgemäße Stimme zu ignorieren, wäre es doch möglich, sich die Stimmen zu den Wahlen und zur Neufassung der Landessatzung von den nicht anwesenden Delegierten schriftlich, entsprechend einer Briefwahl, einzuholen. Dann würden auch diese Stimmen Berücksichtigung finden.

Dieses beantrage ich hiermit.

Bei dem hier vorliegenden Antrag wird leider nicht ganz deutlich, was genau beantragt wird. Damit ist auch nicht klar, um welche Art von Antrag es sich hier handelt. Da eine Briefwahl bisher nicht vorgesehen ist, könnte man hier von einem Antrag auf Änderung der Wahlordnung ausgehen. Würde eine solche Änderung beschlossen, würde diese aber erst zur nächsten Landesversammlung gültig werden.
Eine andere Interpretation wäre der Antrag auf ein spezielles Wahlverfahren, welches nicht in der Satzung vorgesehen ist. Dazu müsste der Antrag allerdings den formalen Kriterien eines Satzungsänderungsantrages entsprechen, was er nicht tut. Außerdem müsste hierfür eine satzungsändernde Mehrheit zustande kommen.
Formal betrachtet wird hier ein Verfahren gewünscht, welches das Vereinsrecht nicht vorsieht. Gewählt wird entweder ausschließlich während einer Versammlung von den Anwesenden, oder ausschließlich durch Briefwahl, also losgelöst von der Versammlung.
Wir versuchen mit dem Antragsteller eine gemeinsame Lösung zu finden. Ich möchte an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass die Einberufung einer digitalen Landesversammlung durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020 gedeckt ist. (§5 Absatz 2)

Die Ansicht von Alex, inwiefern dies überhaupt ein Antrag ist, oder auch nicht, teile ich soweit.
Trotzdem kann es nicht schaden, auf die einzelnen Punkte kurz nacheinander einzugehen:

Ich gehe nicht per se davon aus, dass jeder Deligierter jederzeit alle Voraussetzungen erfüllt, um an einer wie auch immer gearteten Landesversammlung teilzunehmen. Vielmehr liegt es auch an jedem einzelnen entsprechende Vorbereitungen zu treffen, wo wir als Ausrichter schon aktiv einzelne Personen unterstützen und dies auch weiterhin tun.
Nach aktuellen Informationen liegt der Anteil an Glasfaserhaushalten „Ende 2020 hierzulande bei 4,8 %“. Dies macht deutlich, dass ein solcher Anschluss unmöglich Voraussetzung für irgendeine Form von Konferenz sein kann.
Zoom selber definiert bei den Anforderungen für Webinare eine Bandbreite für „Bildschirmfreigabe mit Video-Thumbnail: 50–150 KBit/s (Download).“
Wenn ich nun einmal von einerm DSL 16000 Anschluss ausgehe, der immerhin bei 97,8% der Haushalte in Deutschland vorhanden ist, so wäre dieser nur zu knapp 1% ausgelastet. Auch davon ausgehend, dass die tatsächliche Leistung des Anschlusses viel geringer sein kann, wird deutlich, dass eine Teilnahme an einer Zoom Screensharing Session möglich ist.
Theoretisch wäre auch eine Teilnahme an der Sitzung via (Festnetz)Telefon möglich, sofern vorhanden. Diesen Fall haben wir bis jetzt nicht eingeplant, aber haben die Möglichkeit diesen anzubieten.

Die Ausübung des Stimmrechts geschieht über das Aufrufen einer Website, dem Einloggen hierauf und dem Abstimmen an sich via einer Schaltfläche. Dies kann auf einem Computer, oder Smartphone geschehen.

Ich sehe ebenfalls das Problem, dass man sich nicht zu anderen Deligierten oder bekannten gesellen sollte, um deren Infrastruktur zu nutzen. Wie bereits erwähnt, sind wir als Ausrichter auch hier Willens und in der Lage Notlösungen bei Infrastrukturproblemen zur Verfügung zu stellen.

Im Jahre 2020 mussten wir den ungewöhnlichen Weg gehen unsere Landesversammlung erst zu verschieben und dann ausfallen zu lassen. Hier fand leider ein (rechtlich legitimierter) Ausschluss unserer Deligierten statt und so sind wir der Meinung, dass es oberste Priorität hat, nun in einem Beschlussfassenden gremium zusammen zu kommen. Die Alternative wäre eine erneute Verschiebung auf unbestimmte Zeit, dies ist für uns keine Alternative.

Ja, die Wahlergebnisse und Beschlüsse sind gültig. Die Möglichkeit digitaler Versammlung ergibt sich, wie Alex bereits kurz erwähnt hat, unabhängig von der Satzung aus §5 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie:

  1. Vereine und Stiftungen
    (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben […]

Das Ziel ein inklusiver und bunter Jugendverband zu sein, wird natürlich von der Versammlungsform nicht berührt. Die Wahlen des Vorstandes sind zweifelsohne ein wichtiger Punkt, umso dringender ist es die Deligierten wieder in den Prozess Demokratischer Partizipation wieder einzubinden und dies ihnen nicht durch eine erneute Verschiebung zu verwehren.
Die Satzung, die nicht wirklich eine Neufassung ist, kann gerne mit allen interessierten auf dieser Platform diskutiert werden.
Ich verstehe zu diesen Punkten, dass noch etwas Informationsbedarf besteht. Ich schaue, wie wir das adressieren können.