Antragsteller
Fischli (Stamm Domzoo)
Bei einer Landesversammlung, die ausschließlich digital abgehalten wird, sehe ich ein Problem, da die Bestimmungen unserer Satzung des LV SH-HH nicht eingehalten werden können.
Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass alle unserer demokratisch gewählten Landesdelegierten die technischen Voraussetzungen besitzen, an einer digitalen Konferenz teilzunehmen. Es gibt noch genug Haushalte, die nicht an das Glasfasernetz angeschlossen sind oder wo auch der Empfang von Handysignalen nicht ausreichend ist.
Wie ist es diesen Delegierten möglich, ihr satzungsgemäß zugestandenes Stimmrecht §7 (2) auszuüben?
In Zeiten von Kontaktvermeidung zu anderen sehe ich hier ein Problem. Hat man bei sich zuhause keinen guten Anschluss, so kann man auch nirgends hingehen, um besser an der LV teilnehmen zu können.
Will die Landesversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ §7(1) diese Delegierten ausschließen und die satzungsgemäßen Stimmen nicht zulassen?
Sind die Wahlergebnisse und Beschlüsse dann überhaupt gültig?
Ich kenne den BdP und auch unseren Landesverband als einen Verband, der auch Randgruppen immer wieder große Entfaltungsmöglichkeiten bietet und sich dieses „bunte“ Erscheinungsbild immer wieder eine Menge Geld kosten lässt.
Nun will die Landesversammlung über so grundsätzlich wichtige Punkte wie die zukünftige Zusammensetzung unserer Vereinsführung und die Neufassung der Satzung abstimmen.
Um keine satzungsgemäße Stimme zu ignorieren, wäre es doch möglich, sich die Stimmen zu den Wahlen und zur Neufassung der Landessatzung von den nicht anwesenden Delegierten schriftlich, entsprechend einer Briefwahl, einzuholen. Dann würden auch diese Stimmen Berücksichtigung finden.
Dieses beantrage ich hiermit.