Antrag C - §13 Datenschutz

Antrag C §13 Datenschutz.pdf (113,2 KB)

Antragstext: siehe Anhang

Eine ganz wichtige Ergänzung, die wir unbedingt aufnehmen sollten. Sicherlich sind meist innerhalb eines Vereins Dinge automatisch über übergeordnete Gesetzt geregelt, aber im Grunde geht es ja darum, dass wir innerhalb unserer Vereinssatzung alles so regeln, dass auch zukünftig alle Mitglieder wissen, wie was geregelt ist.

Da der 2.Satz im Absatz 1 der Rechtslage widerspricht. Wird er gestrichen.
Aga

Wie muss der Satz denn sein, …
=> Korrektur: was ich mit dieser Frage meine:
Warum widerspricht der Absatz 2, Satz 1 so wie er dort steht der aktuellen Rechtslage?

Hallo Hanna,

der geänderte Satz würde dann lauten:
(1)Der Landesvorstand beruft einen Landesbeauftragten für Datenschutz.

Mehr nicht.

Gut Pfad
Aga

Nach einer PN von Hanna, muss ich noch erklären, das die DSGVO vorschreibt, das der Datenschutzbeauftragte eine natürliche Person sein muss.
Demnach darf der Verwaltungsrat diese Rolle nicht wahrnehmen, aber @d, Aga & Rälli können und dürfen.
Da wie gesagt, dies gesetzlich geregelt ist, darf und muss es nicht in der Satzung gemacht werden.

Aga

Heyho,
Prinzipiell klingt der Antrag für mich sinnvoll und gut!
Dennoch habe ich ein paar Anmerkungen / Fragen zum Antrag:

  • Ich könnte mir vorstellen, dass die Bezeichnung Landesbeauftragte_r zu Verwirrungen führt, da weder das Charakteristikum von LBs (= Teil der Landesleitung) nicht Teil des Amtes ist, noch die Person von der Landesversammlung bestätigt wird. Wenn dieses Amt/Person gesetzlich Datenschutzbeauftragte_r ist, führt es m.E. zu mehr Klarheit die Person/das Amt auch so zu benennen (Vorschlag Absatz 1 = “Der Landesvorstand beruft einen/eine Datenschutzbeauftragte*n.”)
  • Zu Absatz I Satz 2: Ich finde es für die Satzung schöner, wenn man auch nur mit der Satzung versteht was Sache ist und nicht für jeden Absatz das jeweilige Gesetz dazulegen muss. Eine Dopplung zum Gesetz, die aber die Satzung in sich verständlich macht, würde ich befürworten und dafür sprechen, dass der gestrichene Satz rechtlich korrekt in die Satzung aufgenommen wird (“Das Amt wird von einer natürlichen Person übernommen” oder so…)
  • Was bisher nicht drin steht: darf die/der Datenschutzbeauftragte*r auch extern bzw. muss sie Mitglied sein?
    Wenn die Person nicht Mitglied sein muss, könnte ein Vorstand die Aufgabe auch z.B. an eine Person aus der Landesgeschäftsstelle oder an ‘professionelle Datenschützer_innen’ :wink: abgeben. (Beim Bund ist es auch eine Person des Bundesamtes)
  • zu Absatz 3: m.E. müsste es heißen: “keinen Sitz in der Landesleitung, kann aber zu Landesleitungssitzungen geladen werden”.
    Die Landesleitung ist ein Gremium und somit in erster Linie nicht (wie z.B. die Landesversammlung) ein Treffen der beteiligten Personen. Sprachlich müsste daher auf beides einzeln eingegangen werden (soweit nicht oben schon die Bezeichnung des LBs rausgenommen wurde)…
  • Absatz 4 - wäre schön zu ergänzen: “berät … Stämme, Arbeitskreise, die Landesgeschäftsstelle und Mitglieder”.
    Es klingt (noch) nicht sehr schön, aber deckt deutlich besser die verschiedenen Gremien ab, die im LV mit Datenschutz zu tun haben. Besonders die Landesgeschäftsstelle sollte m.E. auch von der Arbeit dieser Person profitieren. Und da bei uns die LGS meist Nicht-Mitglieder sind, sind die mit der anderen Formulierung nicht abgedeckt.
  • Wenn ich das richtig lese kann aber doch nur eine natürliche Person Datenschutzbeauftragte*r werden. Also falls der Verwaltungsrat beauftragt wird nicht alle, sondern nur eine der drei Personen.

Soweit meine Ideen. Ich würde mich freuen, wenn etwas davon in den Antrag aufgenommen werden könnte aber sehe das alles als Diskussionsgrundlagen :slight_smile:
Gut Pfad Hanna

PS. natürlich wäre gendern auch für eine Satzung eine gute Sache…