Antrag D - Antrag zur Satzungsänderung BdP LV NRW e.V

Antragstext:

die Landesversammlung möge beschließen, die Satzung wie folgt zu ändern und nach „§ 11 Der Verwaltungsrat“
einzufügen:

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung wird von bis zu fünf Personen durchgeführt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine /-n Sprecher /-in.

(2) Die Wahl erfolgt für zwei Geschäftsjahre.

(3) Die Kassenprüfer/ -innen prüfen den Jahresabschluss des Landesverbandes insbesondere in rechnerischer
Hinsicht und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

(4) Die Kassenprüfer /-innen erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der Landesversammlung einen Bericht.

„§ 12 Auflösung des Vereins“ neu „§ 13 Auflösung des Vereins“

Begründung des Antrags:
Einführung

Die Kassenprüfung des Landesverbandes ist in der Vergangenheit stetig umfangreicher geworden. Die steigenden Auflagen von Zuschussgebern (z. B. Einsicht in Führungszeugnisse) und der wachsende Umsatz des Verbandes spiegeln sich auch in der Komplexität der Kassenprüfung wieder. Bisher ist die Kassenprüfung nur auf Bundesebene geregelt und führte in der Vergangenheit zu viel Arbeit was den genauen Prüfungsumfang betrifft. Dies soll durch die Aufnahme in die Landessatzung behoben werden.

(1) Die Kassenprüfung wird von bis zu fünf Personen durchgeführt. Sie wählen aus ihrer
Mitte eine /-n Sprecher /-in.

Die Prüfung erfordert eine möglichst große Sorgfalt und Genauigkeit. Durch die Umsätze von einer Viertelmillionen Euro, die Organisation als Verein, die Abhängigkeit von Drittmitteln (Zuschüssen und Spenden) ist es wichtig für jedes Themengebiet genug Prüfer /innen zu haben. Zu viele Prüfer /-innen sind auf der anderen Seite ebenfalls schwierig, da eine Terminfindung erschwert wird und die Aufgabenverteilung untereinander zunimmt. Eine Anzahl von fünf ist ein sinnvoll erscheinender Kompromiss.Die Wahl eines Sprechers / einer Sprecherin hilft die Kommunikation mit dem Vorstand zu koordinieren.

(2) Die Wahl erfolgt für zwei Geschäftsjahre.

Die Wahl erfolgt durch die Landesversammlung (vgl. § 7 Art. 7). Eine Kassenprüfung ist ein komplexes Vorhaben, da viele verschiedene Bereiche in einigen wenigen Zahlen zusammengefasst werden. Durch die Wahl für zwei Geschäftsjahre ist sichergestellt, dass sich das Team der Kassenprüfer /-innen länger mit der Landeskasse beschäftigen können und das Wissen weitergeben können. In zwei Geschäftsjahren können sich die Prüfenden unabhängiger ihrer Aufgabe widmen, unabhängig davon, wann die Prüfung im Jahr stattfindet. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ebenfalls zwei Jahre, wodurch ein Gleichklang oder eine Überlappung (Wissensübertragung) gewährleistet ist.

(3) Die Kassenprüfer/ -innen prüfen den Jahresabschluss des Landesverbandes insbesondere in rechnerischer Hinsicht und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Die Kasse des Landesverbandes besteht in erster Linie aus einer Einnahmenüberschussrechnung. Die Prüfung soll sich auf alle relevanten Unterlagen erstrecken. Dazu zählen auch Bankkonten, Verträge, Vermögensverzeichnisse, Barkassen etc. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beinhaltet dabei nach Auffassung des Bundesverwaltungsamt folgende Themengebiete:

• Vier-Augen-Prinzip / Mehr-Augen-Prinzip
• Zahlungsverkehr
• geordnete Buchführung
• „satzungsgemäßes Verhalten“
• Bonität / wirtschaftlicher Umgang mit Finanzmitteln
• Einhaltung der Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Beratung/Orgportal/
20131018_Broschuere_Ordnungsgemaesse_Geschaeftsfuehrung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Ziel der Prüfung ist es den Umgang des Vorstandes mit den ihnen durch die Landesversammlung gegebenen
Vollmachten für das Vereinsvermögen zu prüfen und zu beurteilen. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist Aufgabe des Verwaltungsrates. Aus der Kassenprüfung können viele wichtige Hinweise für eine weitere Verbesserung unserer Organisationsstrukturen erwachsen durch die Unabhängigkeit des Prüfteams. Dies ermögliche es uns neue Impulse und Optimierungen des Verbandes zu erreichen. Sollte in Zukunft der Prüfungsauftrag erweitert werden ist dies durch diesem Formulierungsvorschlag möglich, wenn die Landesversammlung dies separat beschließt, ohne dass eine teure Satzungsänderung nötig ist.

(4) Die Kassenprüfer /-innen erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der
Landesversammlung einen Bericht.

Die Kassenprüfung soll der Landesversammlung die Möglichkeit geben, die wirtschaftliche Lage des
Landesverbandes zu beurteilen und insbesondere dieser eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes zu ermöglichen. Ein Bericht ermöglicht es den Delegierten Rückfragen zu stellen und sich selber ein Bild über die Lage zu verschaffen.

Mit Gut Pfad
Flipper (Christian Nietzer)

Folgendes sollte, meiner Meinung nach, hinzugefügt werden:

(5) Die Tätigkeit als Kassenprüferin oder Kassenprüfer schließt die Mitgliedschaft im Landesvorstand und im Verwaltungsrat aus.

Zwar könnte man sich überlegen den Verwaltungsrat, in dieser Formulierung, zu streichen (wegen dopplung) aber wegen der Vollständigkeit würde ich es so hand haben.

Es müste “§ 12 Kassenprüfung” lauten.

Aus ästhetischen und kontinuitäts Gründen würde ich dem Paragraphen einen Artikel voranstellen, sprich “§ 12 Die Kassenprüfung”.

@Galahad: Ein sehr guter Hinweis, den ich gerne am Freitag der LV im Rahmen des angebotenen Gesprächskreises weiter vertiefen würde!

Hier noch der Link aus dem Antrag zum direkt anklicken:

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Beratung/Orgportal/120131018_Broschuere_Ordnungsgemaesse_Geschaeftsfuehrung.pdf?__blob=publicationFile&v=3