Antrag D _ Mahnungen übernimmt LGS _ LV_1_2016.pdf (81,4 KB)
Antragstext:
Die Landesversammlung möge beschließen:
Der Landesverband unterstützt die Stämme im Mahnwesen an die Mitglieder. Im Falle von säumigen Mitgliedern bietet der Landesverband an, ein Beitragsmahnverfahren durch die Landesgeschäftsstelle durchführen zu lassen.
Des weiteren wird der Landesvorstand beauftragt, einen Antrag auf der nächsten Bundesversammlung mit dem folgenden Inhalt zu stellen:
“Die Bundesversammlung möge beschließen, die Bundessatzung in Paragraph 4 Absatz 1 wie
folgt zu ändern:
Alt:
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch[…]
- Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund von Beitragsrückstand von mehr als 11 Monaten nach Beitragsfälligkeit.
Neu:
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
[…]
- Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund von Beitragsrückstand von mehr als 11 Monaten nach Beitragsfälligkeit. In diesem Fall entfällt rückwirkend die Beitragspflicht in Höhe des Rückstands. Die Stämme haften nicht unmittelbar für säumige Mitglieder.
Erklärung
Durch die neue Beitragsordung wird festgestellt, dass grundsätzlich das Mitglied beitragspflichtig ist und dass die Mitgliedsbeitraege durch den Stamm einzuholen und an den Landesverband weitergeleitet werden müssen. Durch das neue Rechnungsstellungsverfahren sind jedoch faktisch die Stämme beitragspflichtig, sollten Mitglieder nicht zahlen wollen oder können.
Unsere Bundessatzung kennt das Problem nicht zahlungswilliger oder nicht zahlungsfähiger (Ex-)Mitglieder und sieht in diesem Fall die Streichung aus der Mitgliederliste vor. Das neue Rechnungsstellungsverfahren berücksichtigt diesen Fall aber nicht: Obwohl Bund und Land wissen, dass von dem Exmitglied kein Beitrag eingezogen werden konnte, holen sie sich dieses Geld trotzdem satzungsgemäß und damit legitimiert von den Stämmen. Das richtige Verfahren wäre hier unserer Meinung nach, dass Bund, Landesverband und Stamm gleichermaßen die Einbußen bei den Einnahmen tragen müssen.
Ein Verzicht auf begründete Mitgliedsbeiträge sollte aber natürlich nur der letzte Schritt sein, nachdem alle anderen Möglichkeiten gegenüber dem (Ex-)Mitglied ausgeschöpft wurden. Der vorletzte Schritt – ein mögliches gerichtliches Mahnverfahren – kann aber nicht von den Stämmen veranlasst werden, da hier neben fehlendem Knowhow und erheblichen Stressfaktor (gerade für jüngere Stammesführungen), auch der Aspekt der fehlenden Legitimation eine
große Rolle spielt. Der Landesverband ist ein e.V. – Stämme in der Regel nur eine Untergliederung. Stammesführungen dürfen rechtlich gar nicht die Interessen des LV vertreten.
Wuschel (Pascal Welke)
Stamm Jupiter
VattiCrow (Daniel Pathmann)
Stamm Nebelkrähen