Antrag E: Satzungsänderung

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Antragstext:
Antrag auf Satzungsänderung
Werte Landesversammlung, werter Vorstand,
die Landesversammlung möge beschließen folgende Regelung (1)-(9) in die Satzung des BdP LV NRW e.V. aufzunehmen:
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Widerwahl der Kassenprüfer ist zulässig. (2) Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Wirtschaftspläne und der Satzung- und Gesetzesvorgaben sowie die Umsetzung der von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse. Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände, der Vereinskonten, der Einhaltung des Wirtschaftsplans nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der ordnungsgemäßen Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung. (3) Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörenden Unterlagen zu gewähren. (4) Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahrs statt. (5) Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands enthalten. (6) Für den Fall, dass außerhalb der ordentlichen Kassenprüfung Anlass besteht, die Vereinsfinanzen zu überprüfen, können die Kassenprüfer von sich aus, auf Antrag der Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorstands eine außerordentliche Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis dieser Kassenprüfung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand schriftlich zu informieren. (7) Scheidet der Schatzmeister innerhalb eines Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, muss vor der Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden. (8) Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (9) Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen alle Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der Kassenprüfer einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss alle drei Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.
Begründung:
“Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.”
-Jean Paul Getty-
Nicht alles muss niedergeschrieben sein, um klare Verhältnisse zu schaffen. Dennoch vermeidet aufgeschriebenes Unklarheiten.
Um die Arbeitsfähigkeit des Landesverbandes sicherzustellen und die Qualität von Prozessen zu gewährleisten sind klaren Regelungen zu den Aufgaben und Pflichten der Kassenprüfer aus unserer Sicht notwendig.
Insbesondere die jüngsten Geschehnisse zeigen uns eben jene Notwendig. Unabhängig von den durch das BGB getroffenenen, grundsätzlichen Regelungen halten wir es hinsichtlich zukünftige Generationen für greifbarer, in der Satzung des BdP LV NRW e.V. eine klare Regelung als integralen Bestandteil zu haben.
Unter dieser Argumentation bringen wir den o.g. Antrag, der auf Grundlage der rennomierten Zeitschrift “Verein&Recht” erstellt wurde zur Abstimmung und hoffen auf Zustimmung.
Es grüßt euch mit Gut Pfad P e tit

dies ist ein konkreter Ansatz mit dem Dilemma umzugehen.
In Hamm wurde ein weiterreichender Ansatz angedacht, der dann zur LV I/19 ferig sein möchte.
Ich glaube es wäre schlau vom LV, diesen Antrag mit in die Überlegungen aufzunehmen und dann im Frühjahr 19 den gesamten Komplex Kassenprüfung / Verwaltungsrat abzuschliessen.
In diesem Sinne würde ich Petit einladen sich an dieser Kommission zu beteiligen und den Antrag nicht zu Abstimmung zu stellen.

Auch der Verwaltungsrat muss klarer definiert und gefasst werden in unserer Satzung.
Ist der VR nur Kontrollgremium der LV für den Vorstand oder berater? Bei der einen Funktion macht ein Prüfbericht sinn im anderen nicht. Aber warum 2 Prüfberichte und nicht einen?
Also es gibt viel zu klären.
Ich freu mich auf spannende Diskussionen auf der LV.

Aga