[Antrag] Einführung der Rechteordnung

Antragsteller:

  • Olaf Wohlfeil, Landesbeauftragter für Internationales

Die Landesversammlung möge beschließen:

Als neue Ordnung des Landesverbandes wird die Rechteordnung eingeführt:

Rechteordnung des BdP Landesverbandes Baden-Württemberg e.V.

§ 1 Gleichberechtigung

(1) Alle Mitglieder des Landesverbandes haben die gleichen Rechte und Pflichten. Dies gilt unabhängig von Merkmalen ihrer Person, wie beispielsweise:

  • dem biologischen und sozialen Geschlecht

  • der sexuellen Identität und Orientierung

  • ethnischen und kulturellen Hintergründen

  • körperlichen und geistigen Einschränkungen

  • religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen

  • politischen Ansichten und Idealen

(2) Mitgliedern im Alter von unter 18 Jahren kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie volljährigen Mitgliedern, soweit die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(3) Die Gleichberechtigung aller Mitglieder ist durch geeignete Maßnahmen des Landesverbandes sicherzustellen. Geeignete Maßnahmen sind nur solche, die dem in § 1.1 formulierten Grundsatz der Gleichberechtigung nicht widersprechen.

§ 2 Gleichbehandlung, Diskriminierungverbot

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Landesverband gleich behandelt zu werden.

(2) Kein Mitlied darf aufgrund von Merkmalen der Person benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Alle Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht auf Schutz vor Diskriminierung.

§ 3 Allgemeines und gleiches Wahlrecht

(1) Alle Mitglieder des Landesverbandes besitzen das gleiche aktive und passive Wahlrecht. Sie sind also gleichermaßen dazu berechtigt, an Wahlvorgängen durch Abgabe von Wahlstimmen und durch Kandidatur teilzunehmen.

§ 4 Neutralitätsgebot bei der Vergabe von Aufgaben

(1) Der Zugang zu allen Ämtern, Positionen, Vertretungsmandaten und anderen Aufgaben im Landesverband muss grundsätzlich allen Mitgliedern offenstehen.

(2) Die Zugangsvoraussetzungen dürfen nicht so gewählt werden, dass sie ganze Personengruppen aufgrund ausgewählter Merkmale ausschließen.

§ 5 Schutz vor Gewalt

(1) Alle Mitglieder des Landesverbandes haben gleichermaßen Anspruch auf Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt.

(2) Auf Aktionen des Landesverbandes sind hierzu geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.

§ 6 Freie Entfaltung der Persönlichkeit

(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie damit nicht die Rechte anderer verletzen.

(2) Auf Aktionen des Landesverbandes sind hierzu ausreichende Freiräume zu gewähren und unnötige Einschränkungen zu vermeiden.

§ 7 Schutz der Privatsphäre

(1) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht über die Verwendung von personenbezogenen Daten informiert zu werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.

§ 8 Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, ihre Ansichten zu Belangen des Landesverbandes und der örtlichen Gruppen frei zu äußern.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, sich zu Belangen des Landesverbandes und der örtlichen Gruppen zu informieren. Informationen sind den Mitgliedern möglichst transparent zur Verfügung zu stellen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

§ 9 Nachhaltigkeit

(1) Die Mitglieder des Landesverbandes haben Anspruch auf ein nachhaltiges Wirtschaften und Handeln des Landesverbandes unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(2) Die Aktivitäten des Landesverbandes sind, soweit dies möglich und für die Beteiligten mit vertretbarem Aufwand umsetzbar ist, so zu planen und zu gestalten, dass Ressourcenverbrauch, Treibhausgasemissionen und Umweltverschmutzung vermieden werden.

Schlussbestimmungen

(1) Die Rechteordnung des Landesverbandes gilt neben den Bestimmungen der Bundessatzung, der Ordnungen des Bundes, der Landessatzung und anderen Ordnungen des Landesverbandes. Sollte die Rechteordnung im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundes und der Landessatzung stehen, so gelten die Vorgaben des Bundes und der Landessatzung.

(2) Die Rechteordnung des Landesverbandes tritt ab der Frühjahrslandesversammlung 2020 in Kraft.

Begründung:

In den vergangenen Jahren haben wir im Landesverband in verschiedenen Zusammenhängen Diskussionen zu den Rechten unserer Mitglieder geführt. Es erscheint daher sinnvoll, sich im Landesverband auf gemeinsame Grundsätze zu einigen. Die gemeinsame Formulierung der Rechte unserer Mitglieder ermöglicht es uns auch in Zukunft, in verschiedenen Kontexten darauf Bezug zu nehmen, um Vorgehen und Regelungen im Landesverband kritisch zu hinterfragen.

Selbstverständlich bestehen bereits umfangreiche gesetzliche Rahmenbedingungen, denen die Aktivitäten des Landesverbandes unterliegen und an die wir rechtlich gebunden sind. Diese werden durch den vorliegenden Antrag weder in Frage gestellt noch könnten sie durch eine Ordnung des Landesverbandes ausgehebelt werden. Die Rechteordnung des Landesverbandes ermöglicht es uns darüber hinaus aber zu konkretisieren, wie wir die Rechte unserer Mitglieder im Kontext des Landesverbandes verstehen und anwenden wollen.

Dabei ist die Rechteordnung in ihrer zum Antrag gestellten Form keinesfalls ein für die Ewigkeit festgeschriebener Text, sondern vielmehr ein „lebendes Dokument“, das wie auch die Satzung und andere Ordnungen des Landesverbandes durch die Landesversammlung ergänzt und weiter entwickelt werden kann. Wie auch bei anderen Ordnungen erfordert dies in der Abstimmung eine 2/3-Mehrheit.

Hinweise:

  • Der Begründungstext steht nicht zur Abstimmung, weil er nicht inhaltlicher Bestandteil des eigentlichen Antrages ist.

  • Rückfragen, Anmerkungen und Änderungsvorschläge zum Antrag sind auch schon vor der Diskussion auf der Landesversammlung möglich. Wendet euch hierfür einfach per E-Mail an: olaf@bdp-bawue.de

Ich finde den Antrag grundsätzlich nicht verkehrt - auch wenn ich es traurig finde das man solche Selbstverständlichkeiten niederschreiben muss.

Allerdings habe ich bei ein paar Punkten bedenken - ich bin kein Paragraphenreiter und versteh die einzelnen Punkte evtl. auch nicht korrekt - dann bitte ich das zu entschuldigen :slight_smile:

Auf die „geeigneten Maßnahmen“ und „Präventionsmaßnahmen“ bin ich mal nicht eingegangen - hier ist die Umsetzung in Einzelfällen vermutlich gänzlich unmöglich.

Steht das nicht im Konflikt mit der Landeswahlordnung, beispielsweise auf Landesversammlungen und den Delegierten - wenn alle das gleiche Wahlrecht haben, benötigen wir keine Delegierten mehr?

Hebelt dieser Passus nicht den Ausschluss wegen „Vereinsschädigung“ aus`?
Abgesehen davon darf sich dann jedes Mitglied in die Angelegenheiten von jeder Ortsgruppe einmischen?

Ich denke das wird umfangreich durch die Datenschutz-Grundverordnung geregelt.
Wenn ich als Mitgliederverwalter immer darüber informieren muss wenn ich die Mitgliedsdaten verwende (dazu gehört z.B. auch eine Adressänderung) komm ich aus dem informieren nicht mehr raus

Vom Gedanken her stimme ich dir zu, allerdings fallen mir da Szenarien ein, wo der Passus - wenn er so formuliert ist - etwas hinderlich ist. Wenn z.B. eine Gruppe von Mitgliedern möchte als Gruppe etwas im LV oder für den LV tun, dann kann Sie das eigentlich nicht tun, weil Sie erst alle anderen Fragen muss ob Sie mitmachen wollen?!

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Hallo Berg,

vielen Dank für deine wertvollen Anmerkungen. Natürlich sollten wir das Ganze so verständlich und widerspruchsfrei wie möglich gestalten, um Missverständnissen vorzubeugen. Da können wir glücklicherweise ja noch Ergänzungen und Korrekturen vornehmen, bevor über den Antrag abgestimmt wird.

Der Paragraph ist nicht so gedacht, dass er die Delegiertenmandate aushebelt. Er ist eigentlich in Kombination mit der Landeswahlordnung zu verstehen. Ich würde vorschlagen, zu ergänzen:
(2) „Näheres zum Ablauf der Wahlen regelt die Landeswahlordnung.“

Im Zweifel hat auf jeden Fall die Bundessatzung Vorrang. Dass der Ausschluss bei vereinschädigendem Verhalten möglich ist, steht also außer Frage. Es wäre denkbar zur Klarstellung eine „sofern …“ Formulierung zu ergänzen. z.B. "sofern

Sich äußern und sich einmischen sind ja schon nochmal zwei Dinge :wink: Ich hatte das aber so gemeint, dass Mitglieder sich zu den Belangen ihrer örtlichen Gruppen frei äußern dürfen. Das könnten wir dementsprechend anpassen.

Das ist von meiner Seite nicht so beabsichtigt, wie du es liest. Ich möchte, dass nachvollziehbar ist, wie die Daten generell verwendet werden und dass es möglich ist, die Weitergabe von Daten an Dritte auszuschließen. Z.B. sehe ich hier auch die Verwendung personenbezogener Daten in sozialen Medien. Ich könnte mir vorstellen die Formulierung so zu ändern:

„(2) Für alle Mitglieder muss nachvollziehbar sein, wie personenbezogene Daten im Landesverband verwendet werden. Alle Mitglieder haben das Recht, die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an Organisationen außerhalb des BdP auszuschließen.“

Hier bin ich mir nicht ganz sicher, ob ich deine Bedenken richtig verstehe. Wenn beispielsweise ein Freundeskreis etwas gemeinsam unternehmen möchte, sehe ich das nicht im Widerspruch mit der Formulierung. Vielleicht könnte man sowas ergänzen wie „bei offiziellen Aktivitäten des Landesverbandes“ … Geht das in die Richtung, die du meinst. Ich bin auch offen für andere Vorschläge.

Da ist etwas untergegangen:
z.B. „sofern dies dem Ansehen des BdP nicht schadet.“

Hallo Olaf,
danke für deine schnellen Antworten/Erklärungen.

Ich denke auch das man hier die einzelnen Punkte nochmal prüfen und spezifizieren muss, sonst kann das in meinen Augen zweckentfremdet werden.
Wie schon angedeutet bin ich kein Paragraphenreiter und nicht im Detail mit allen Ordnungen vertraut - ich wollte nur hinweisen wie ich das interpretieren könnte.

Hier bin ich weiterhin der Meinung das die DSGVO - eine Nutzung und Weitergabe ist nur nach Einwilligung zulässig.

Ich versuch es mal mit einem fiktiven Beispiel:
Steffi und ich möchten im PZRM die Küchenmaterialien sortieren und ausmisten und inventarisieren - die Aktion ist mit dem LVo abgestimmt.
Jetzt bekommt das jemand mit den wir überhaupt nicht leiden können (solche Personen gibt es natürlich nicht :wink:) und sagt „geil abgestimmt mit dem LVo das muss offiziell sein“ und klinkt sich da einfach mal ein. In dem Fall kann ich dann nicht sagen „hey total cool - aber nein“. Wenn ich die Rechteordnung dann so auslege wie ich Sie verstehe, habe ich garnicht die Wahl einer Ablehnung.

Jetzt hab ich mir gestern noch so ein paar Gedanken gemacht zuein paar anderen Punkten:

Hier zu Punkt (2):
Bei Ü18-Anträgen bekomme ich ein PFZ vorgelegt, das prüfe ich in erster Linie nach Einträgen zu SGB VIII (Kindswohlgefährdung) - diese kann ich dann vor vorne herein per Gesetzt ausschließen und den Antrag ablehnen.
Wenn dort jetzt aber ein verurteiler Drogendealer, Menschenhändler, Schläger,… ein PFZ vorlegt kann ich diese Punkte nicht als Ablehnungskriterium angeben, da die Rechteordnung mir sagt das darf ich nicht. Möglicherweise bezieht sich dieser Passus auch nur auf Personen die schon ordentliches Mitglied sind, evtl kann man das noch ergänzen.

Finde ich schwierig, wenn du z.B. auf einem Lager die Wölflinge um 10 ins Bett schicken willst, theoretisch kann er sich dann doch auf die Rechteordnung berufen?

Hier finde ich die Präventionsmaßnahme schwierig - wie willst du das anstellen? brauchen wir dann bald Security und Einzeltische/Betten/Zelte.
Wenn 5 Wölflinge einen anderen mobben oder vermöbeln werden wir verklagt weil in der Rechteordnung steht das alle den „Anspruch auf Schutz“ haben und wir dem nicht nachgekommen sind.
Es gibt findige Eltern heutzutage…

Bei Punkt 1 bin ich bei dir, bei Punkt 2 nicht ganz.
z.B. sind Wochenendaktionen vom LV mitlerweile vegetarisch - meine Persönlichkeit will aber jeden Tag Fleisch essen - diese unnötige Einschränkung kann mit einfachen Mitteln vermieden werden - ist aber sicherlich nicht im Sinne des Erfinders…

Sorry wenn ich die Sachen teilweise missinterpretiere oder durch meine verwirrten Gedanken anders auslege, ich denke man muss die Punkte aus allen Perspektiven betrachten mit misbracuh bestmöglich vorzubeugen.

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So eine Dopplung halte ich nicht wirklich für problematisch. Vielmehr kann sie mehr Bewusstsein für das Schaffen, was die DSGVO ohnehin fordert.

Also wenn jemand in diesem Fall so weit gehen würde, sich auf das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot zu berufen, um dabei zu sein, wenn ihr diese Person nicht dabei haben wollt, fände ich das schon sehr seltsam. Wenn eine Person eine solche Motivation dafür aufbringt, die Küchenmaterialien in Raumünzach zu sortieren, würde ich das vielleicht zum Anlass nehmen, in Betracht zu ziehen, ob es nicht doch irgendwie Raum gibt, das zu ermöglichen :wink:

Der Text regelt die Rechte der Mitglieder, nicht die Rechte der Noch-Nicht- oder Nicht-Mehr-Mitglieder. Du hättest also keinen Konflikt, wenn jmd. aufgrund dieser Punkte abgelehnt werden soll. Den Hinweis aufs ordentliche Mitglied finde ich allerdings gut und wichtig. Ich werde im ganzen Text nochmal prüfen, wo wir gezielt „ordentliche Mitglieder“ statt „Mitglieder“ nennen sollten.

Naja, es steht ja nirgendwo, dass die Mitglieder ein Recht darauf hätten, länger als bis 10 Uhr aufzubleiben :wink: Außerdem gibt es zur Aufsichts- und Schutzpflicht gegenüber minderjährigen Kindern genug rechtliche Rahmenbedingungen, die das zu Bett schicken rechtfertigen.

Deswegen steht da „geeignete Präventionsmaßnahmen“. Das könnten wir auch ändern, beispielsweise in „den Risiken angemessene Präventionsmaßnnahmen“ . Es geht hier nicht um Security und Einzelzelte, sondern um Aufklärung über Gefahren, Benennung von Ansprechpersonen, Schulung von Aufsichtspersonen und ähnliches. Und es geht darum sich dessen bewusst zu sein, dass es verschiedene Formen von Gewalt gibt, die angemessene Schutzmaßnahmen rechtfertigen.

Wenn ein Wölfling gemobbt oder verprügelt wird, dann wäre das auf jeden Fall ein Anlass, sofort etwas dagegen zu unternehmen und zu hinterfragen, ob man so etwas nicht hätte vermeiden könnnen. Wenn jemand irgendjemand verklagen wollte, dann würde man hierzu nicht die Rechteordnung heranziehen, sondern bestehende Gesetze unserer Bundesrepublik.

Spannend, dass du dieses Beispiel heranziehst. Da auch mir die Diskussionen zu diesem Thema in Erinnerung sind, habe auch ich schon über diese Argumentation nachgedacht. In Satz (1) steht die Einschränkung „… soweit sie damit nicht die Rechte anderer verletzen.“ Gemäß §9 steht es den anderen Mitgliedern zu, dass LV-Wochenenden nachhaltig gestaltet werden. Dein Wunsch nach Fleisch muss also daraufhin hinterfragt werden, ob er diesem Recht nicht entgegensteht. Um diesem Anspruch der anderen Mitglieder gerecht zu werden, können wir also argumentieren, dass es eine nötige Einschränkung ist, dass der LV kein Fleisch zum Verzehr bereitstellt. Satz (2) würde ich persönlich in diesem Kontext dann so verstehen, dass es unnötig wäre, dir zu verbieten, dir selbst ein Wurstbrot mitzubringen.

Kein Grund, dich zu entschuldigen. Unterschiedliche Perspektiven halte ich eher für bereichernd als für störend. Danke für deine Hinweise.

Hallo Olaf,
Vielen Dank für deinen Antrag. Grundsätzlich halte ich es für gut und richtig darüber im Landesverband zu sprechen, über dieRechte (und Pflichten) aller Mitglieder im Landesverband Baden-Württemberg zu sprechen und den entstehenden Konsens dann auch festzuhalten.
Ohne jetzt allerdings auf einzelne Punkte der von dir verfassten Rechteordnung einzugehen, halte ich den Weg, wie dieses Thema mit diesem Antrag angegangen wird, von der falschen Seite angegangen. Wenn wir als Landesverband über Rechte sprechen wollen, ist eine solche Rechteordnung für mich das Ergebnis einer Diskussion und nicht der Ausgangspunkt - sprich ich würde gerne zunächst Gespräche und eine Diskussion mit den Ortsgruppen führen zum Beispiel im Rahmen eines Stammesführungs-Stufenführungstreffen und Punkte und Schwerpunkte sammeln, die uns als Landesverband und den einzelnen Stämmen wichtig sind. Das Ergebnis eines solchen Diskussionsprozesses kann dann auch - wenn wir zum Ergebnis kommen, dass uns das weiterbringt - eine solche Rechteordnung sein.
Eine solch grundsätzliche neue Ordnung in der Kürze einer Landesversammlung umfassend zu besprechen und zu diskutieren und das in einer vernünftigen Art und Weise, bei der die Mitglieder und Stämme ausreichend Mitgestaltungsmöglichkeiten haben, sehe ich auf einer einzelnen Landesversammlung nicht.
Deswegen würde ich mir wünschen, dass wir uns für dieses Thema etwas mehr Zeit für Austausch und Diskussionen nehmen, um am Ende eines solchen Prozesses zu einem Ergebnis zu kommen, mit dem wir dann auch alle zufrieden sind und gut leben können.

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Hey Olaf,

danke für deine Umfassenden Antworten.
Ich will nicht die Rechteordnung schlecht reden
→ ich finde das einen guten Ansatz (Nicht das hier etwas falsch verstanden wird)

Ich will nur zum Nachdenken anstoßen, 2 Anmerkungen hätte ich noch, dann halte ich auch meine Fresse :slight_smile:

Natürlich muss sofort etwas unternommen werden - die Rechtlichen Schritte die ich hier andeuten wollte, würden z.B. gegen Aufsichtspersonen gehen, nicht gehen die mobbenden Wölflinge.
→ Die Rechteordnung wäre eine Untermauerung der Argumente, das Gesetz wäre natürlich die Basis von rechtlichen Schritten (diese sind dann auch ohne Rechteordnung möglich)

Hier ist mir im Nachgang eingefallen das wir dann keine Stufen-spezifischen Aktionen mehr ausrichten könnten, weil wir eine Personengruppe aufgrund von Merkmalen ausschließen?

Schade das ich auf der LDV nicht da sein kann, die Diskussion um diesen Antrag würde mich sehr interesieren - aber vllt wird Sie ja noch kurzfristig verschoben :smiley: :snowflake: <<< das ist ein COVID-19

Danke für deine Initiative - weiter so!

Ist mir klar. Wenn wirklich jemand klagen würde, würde sich das gegen Aufsichtspersonen richten. Der Vorschlag war ja die Formulierung in „den Risiken angemessene Präventionsmaßnahmen“ zu ändern. Diese könnte genausogut als Argument dafür angeführt werden, dass die Aufsichtpersonen ihr möglichstes getan haben, um solche Situationen zu vermeiden. Vorausgesetzt natürlich, es wurde etwas unternommen.

Du hast verschiedene Bedenken geäußert, die nahelegen, dass die Sätze zu Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot zu allgemein gehalten sind. Ein Ausweg könnte sein, die Formulierungen zu konkretisieren, indem wir klar beschreiben, welche Merkmale nicht als Grund für Ungleichbehandlung herangezogen werden dürfen. (Oder alternativ könnten wir auch schreiben, für welche Fälle wir Ungleichbehandlung explizit als gerechtfertigt ansehen, wie z.B. bei verschiedenen Altersstufen.)

Der Paragraph könnte dann zum Beispiel so aussehen:

§ 2 Gleichbehandlung, Diskriminierungverbot

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Landesverband unabhängig von

  • biologischem und sozialem Geschlecht
  • sexueller Identität und Orientierung
  • ethnischen und kulturellen Hintergründen
  • körperlichen und geistigen Einschränkungen
  • religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
  • politischen Ansichten und Idealen

gleich behandelt zu werden.

(2) Kein Mitlied darf aufgrund von

  • biologischem und sozialem Geschlecht
  • sexueller Identität und Orientierung
  • ethnischen und kulturellen Hintergründen
  • körperlichen und geistigen Einschränkungen
  • religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
  • politischen Ansichten und Idealen

benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Alle Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht auf Schutz vor Diskriminierung.

Eine Anmerkung: Auch von anderer Seite wurde ich bereits darauf hingeweisen, dass sich Personen, die aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden sollen, mit Bezug auf die Formulierung „politischen Ansichten und Ideale“ auf das Benachteiligungsverbot berufen könnten. Da die Bundessatzung in jedem Fall über dieser vorgeschlagenen Rechteordnung steht, sehe ich das nicht so. Auch hier könnten wir aber zur Klarstellung eine Formulierung ergänzen, wie die für § 8 vorgeschlagene Ergänzung „sofern dies dem Ansehen des BdP nicht schadet.“

Lieber Tibou,

ich verstehe deinen Wunsch nach einem konstruktiven Austausch zu diesem Thema. Ich habe den Weg eines Antrages auf der LDV gewählt, weil das der in unserer Satzung vorgesehene demokratische Prozess für solche Anliegen ist. Ich denke, dass ein breiter Konsens über Rechte und Pflichten der Mitglieder sehr wichtig ist. Gerade deswegen halte ich es für angebracht, diese Diskussion auf einer Landesversammlung zu führen. Bei keiner anderen Aktion des Landesverbandes sind die Stämme und Aufbaugruppen in einer solchen Breite vertreten, wie auf der Landesversammlung. Der Versand der Tagungsunterlagen ermöglicht es zudem allen Beteiligten, sich gut auf die Diskussion vorzubereiten und ihre Fragen, Anmerkungen, Änderungen, Vorschläge und Meinungen einzubringen.

Die Herangehensweise, dass ich im Antrag einen Textvorschlag vorformuliert habe, bedeutet keinesfalls, dass ich hier nicht verhandelbare Vorgaben mache. Vielmehr habe ich Vorarbeit geleistet, die es uns in der Dikussion ermöglicht, den Text anzupassen. Das funktioniert bei einem umfangreichen Text wie diesem wesentlich besser, als wenn wir versuchen, zusammen an einem leeren Stück Papier zu starten.

Ich finde dieses Thema zu wichtig, um es auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu verschieben.

Obwohl die „Rechteordnung“ auf der LDV am Wochenende wohl nicht mehr zur Abstimmung steht, möchte ich meine Gedanken dazu äußern, denn vom Tisch ist das Thema ja wohl noch nicht.

Unser Pfadfindersein steht auf einer festen Basis.
Wir haben eine Bundesordnung, eine pädagogische Konzeption, eine Landessatzung und eine Landeswahlordnung. Das alles unterscheidet uns nur wenig von anderen Verbänden (Sportjugend, Musikvereine…). Was uns unterscheidet, sind unsere neun Pfadfinderregeln und unser Versprechen. Sie bilden einen klaren Wertekanon. Sie sind die Grundpfeiler unseres Pfadfinderseins.

Wozu also eine „Rechteordnung“?
Es steht im Entwurf nichts Neues, alles kann aus unserer Bundesordnung, der pädagogischen Konzeption, der Landessatzung, der Landeswahlordnung und unseren Regeln abgeleitet werden.

Wozu also eine „Rechteordnung“?
Vielleicht sollte die Frage eher heißen:
Wozu bitte keine „Rechteordnung“?

Weil wir sie nicht brauchen.
Weil wir eine bedeutungsvolle und gut durchdachte Basis für unser Pfadfindersein haben.
Weil durch das Aufstellen von Paragraphen für die Gruppen kein neuer Diskurs entsteht. Dafür brauchen wir Gespräche auf Treffen und Kursen, Kommunikation und Durchlässigkeit zwischen den Ebenen der Stämme, des LV und des Bundes, die Möglichkeit der Vermittlung durch Moderation, wenn’s mal wo klemmt, die Bereitschaft aufeinander zuzugehen, den Willen den anderen zu achten.
All das haben wir.
Und wir leben es.
Ich bin überzeugt:
Wir brauchen keine zusätzliche „Rechteordnung“.

Zusammenfassung der Antragsdurchsprache am 04.05.2021:
Der Antragssteller wird diesen Antrag auf der LDV zurückziehen. Angedacht ist, das durchaus kontroverse Thema an anderer Stelle im Landesverband in einem partizipativen Prozess zu bearbeiten. Da dies bisher nicht geschehen ist, erscheint es nicht sinnvoll, den Antrag zum jetztigen Zeitpunkt zu behandeln.