Antrag "Satzungsänderung §2 - Ermöglichen von Aufwandsspenden"

Liebe Delegierten,

folgenden Satzungsänderungsantrag haben wir als Bundesvorstand an die #bundesversammlung:bv-2017 gestellt:

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 2 der Bundessatzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

(4) Mitglieder, welche entgeltliche Leistungen für den Verein erbringen, können auf ihre - angemessene - Vergütung bzw. Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes/ der Vergütung eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.

Antragsteller

Bundesvorstand

Begründung

Die Änderung der Satzung ermöglicht es dem BdP, Spendenbescheinigungen für sogenannte Aufwandsspenden auszustellen. Eine Aufwandsspende liegt dann vor, wenn auf die Auszahlung einer Erstattung von Auslagen (wie z.B. Fahrtkosten), freiwillig verzichtet wird. Bisher ist die Ausstellung einer Spendenbescheinigung nur möglich, wenn die Erstattung zunächst ausgezahlt und anschließend wieder zurückgespendet wird.

Von der Neuregelung, die aus steuerrechtlichen Gründen in der Satzung ermöglicht werden muss, versprechen wir uns einen reduzierten Verwaltungsaufwand (die separate Abwicklung von Auszahlung und Spendeneingang entfallen) und gleichzeitig ein höheres Spendenpotential durch Vereinfachung für den Spendenden. Künftig kann der Verzicht auf die Auszahlung der Erstattung und damit die Aufwandsspende direkt auf dem Abrechnungsformular vermerkt werden.

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Ich finde den Antrag sehr sinnvoll und kann ihn nur voll unterstützen!

Ich habe an dem Antrag auch nichts auszusetzen, nur eine kleine Frage zur Entstehung: Habt ihr hier primär Fahrtkosten im Auge oder vor allem anderweitige Aufwandsspenden, beispielsweise für Leistungen von Firmen (beispielsweise im Rahmen von Lagern)?

Hallo Rauscher,

wenn eine Firma beispielsweise im Rahmen von Lagern kostenlos (oder vergünstigt) Waren überlasst, handelt es sich dabei steuerrechtlich nicht um eine Aufwandsspende. Ein solcher Vorgang wird wie eine Geldspende behandelt (entsprechend der Vorgaben für die Wertermittlung der Ware).

Verzichtet eine Firma auf die Erstattung von Entgelten für Leistungen (bspw. Hardwerker-Stunden) oder Nutzung (z.B. Geräte-Miete oder Raumnutzung), so ist das steuerrechtlich keine Aufwandsspende, hierfür darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden!

Eine Aufwandsspende liegt einfach gesagt dann vor, wenn der Spender gegenüber dem Verein einen zuvor vereinbarten oder bspw. durch eine Abrechnungsordnung zugesicherten Erstattungsanspruch hat und auf diesen freiwillig verzichte und es sich dabei nicht um eine unzulässige Leistungs- oder Nutzungsspende handelt.

Relevant ist hier §10b(3) EStG sowie das BMF-Schreiben vom 25.11.2014

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Ok, ich hatte jetzt auch gedacht, dass es dabei auch um Leistungsspenden von Firmen geht… Warum wird das nicht mit eingeschlossen?

Das ist steuerrechtlich leider nicht möglich - §10b(3) EStG

Wenn ich habe das richtig verstehe geht es bei diesem Antrag doch um Aufwandsspenden? Dies umfasst, wie ich das schreiben von BMF verstehe nur Aufwandsentschädigung also Fahrtkosten !

Aber eine Frage: Die Herstellung eine Wirtschaftsgut ist doch auch Teil einer Sachspende oder nicht? ( Zu dem Punkt mit dem Handwerker)

Im Nachhinein verstehe ich auch nicht die Begründung von der BV, dass dem Firmenvermögen kein Geld entnommen wird bzw. zufließt, wenn auf Leistungsentgelt verzichtet wird. Es ist doch so, dass der Firma eigentlich ein Schaden/Verlust entsteht, weil in der Zeit, in der die Handwerker für uns gearbeitet haben, hätten sie für einen anderen Kunden arbeiten und der Firma Einnahmen bringen können.

Das ist keine Regelung, die wir uns ausgedacht haben sondern deutsches Steuerrecht.
EStG §10b (3) 1. Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
Wen es im Detail interessiert, dem seien folgende Quellen empfohlen:
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

Also in dieser Quelle steht:

Auszug aus den „Steuertipps für gemeinnützige Vereine“, herausgegeben vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Eine Aufwandsspende kann beispielsweise bei einem Verzicht auf einen rechtswirksam entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung (für erbrachte Arbeitsleistung, für die Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder Erstattung eines Aufwendungsersatzes (zum Beispiel für den Verein verauslagte Aufwendungen in Form von Fahrt-, Telefon- oder Portokosten) liegen.

Da steht doch genau das, was eigentlich nicht gehen sollte?

Interessant sind auch die Ausführungen zu Sponsoring. Ich wusste nicht, dass dafür keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Was ist, wenn ich als Dank das Logo eines Spenders auf unsere Webseite stelle? Ist das dann dadurch auch Sponsoring?

Der Antrag wurde auf der Bundesversammlung in folgender, geänderter Fassung beschlossen:

§ 2 der Bundessatzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
(6) Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von Bundesversammlung oder Vorstand beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.

Eine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall können wir an dieser Stelle nicht anbieten, grundsätzlich liegt bei einer vereinabrten Gegenleistung in der Regel aber keine Spende, sondern ein Sponsoring vor.