[Antrag] Satzungsänderung nach Beschlüssen der Bundesversammlung

Antragsteller:

  • Landesvorstand

Die Landesversammlung möge beschließen:

Die Satzung des BdP Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. (Landessatzung) wird wie folgt geändert:

  • In „§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 Satz 1 entfällt das Wort „schriftlichen“.
  • In „§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt umformuliert: „Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter zuzustimmen.“
  • In „§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft“ Absatz 3 Satz 2 entfällt das Wort „schriftlicher“ und in Satz 3 entfällt das Wort „/passive“.
  • In „§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder“ Absatz 3 Satz 4 entfallen die Worte „auf Einladung des Landesvorstandes“.
  • „§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder“ wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „Fördernde Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen nicht berücksichtigt.“
  • In „§ 7 Landesversammlung“ Absatz 3 wird der Satz „Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.“ gestrichen.
  • In „§ 7 Landesversammlung“ Absatz 9 („Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:“) wird Aufzählungspunkt 11 wie folgt umformuliert: „Auflösung einer örtlichen Gruppe und Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe,“
  • In „§ 7 Landesversammlung“ Absatz 10 („Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich:“) wird Aufzählungspunkt 5 wie folgt umformuliert: „zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung.“
  • „§ 7 Landesversammlung“ wird um folgenden Absatz 12 ergänzt: „Die Landesversammlung tagt physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der Einladung zur jeweiligen Landesversammlung festgelegt, wobei mindestens eine Landesversammlung pro Jahr in Form einer physischen Versammlung stattfinden soll.“
Aktuelle Fassung der
Landessatzung
Neue Fassung der
Landessatzung
Begründung (s.u.)

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Landesverband können natürliche und juristische Personen auf schriftlichen Antrag werden. Der Antrag minderjähriger Personen muss vom gesetzlichen Vertreter (bei mehreren Vertretern von allen) unterschrieben werden.

[…]

(3) Es ist eine mittelbare Mitgliedschaft über einen Stamm bzw. eine Aufbaugruppe oder eine unmittelbare Mitgliedschaft im Landesverband möglich. Eine Mitgliedschaft in mehreren Stämmen/Aufbaugruppen bzw. Landesverbänden ist mit schriftlicher Zustimmung des Bundesvorstandes des Bundes und des Landesvorstandes möglich. Das aktive*/passive* Wahlrecht kann nur in einer (1) örtlichen Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

[…]

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Landesverband können natürliche und juristische Personen auf Antrag werden. Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter zuzustimmen.

[…]

(3) Es ist eine mittelbare Mitgliedschaft über einen Stamm bzw. eine Aufbaugruppe oder eine unmittelbare Mitgliedschaft im Landesverband möglich. Eine Mitgliedschaft in mehreren Stämmen/Aufbaugruppen bzw. Landesverbänden ist mit Zustimmung des Bundesvorstandes des Bundes und des Landesvorstandes möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) örtlichen Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

[…]

BV-7

BV-5

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

[…]

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Bundesversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung des Bundes. Fördernde Mitglieder können auf Einladung des Landesvorstandes an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

[…]

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Bundesversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung des Bundes. Fördernde Mitglieder können an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Fördernde Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen nicht berücksichtigt.

Bestehende Abweichung im Kontext zu BV-4

BV-4

§ 7 Landesversammlung

[…]

(3) Stimmberechtigt sind

- die Landesdelegierten nach den Bestimmungen der Landeswahlordnung,

- der Landesvorstand.

Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.

[…]

(9) Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:

- Wahl des Landesvorstandes,

- Bestätigung der Landesbeauftragten,

- Wahl der Kassenprüfer/innen nach der Landeswahlordnung,

- Wahl der Bundesdelegierten nach der Wahlordnung des Bundes,

- Wahl der Ringdelegierten nach der Landeswahlordnung,

- Wahl der Landeswahlobleute nach der Landeswahlordnung,

- Entlastung des Landesvorstandes,

- Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes,

- Beschlüsse über eine Landeswahlordnung, eine Geschäftsordnung der Landesversammlung oder andere Ordnungen,

- Anerkennung neuer örtlicher Gruppen,

- Aberkennung des Status, Ausschluss und Auflösung von örtlichen Gruppen,

- Genehmigung der Jahresrechnung des Landesverbandes,

- Genehmigung des Wirtschaftsplans des Landesverbandes,

- Festlegung des Landesbeitrages,

- Entscheidung über Satzungsänderungen,

- Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes.

(10) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich:

- zur Auflösung des Landesverbandes,

- zur Änderung der Landessatzung,

- zur Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands,

- zur Änderung der Landeswahlordnung, der Geschäftsordnung der Landesversammlung oder anderer Ordnungen,

- zur Aberkennung des Status, Auflösung oder Ausschluss einer örtlichen Gruppe.

[…]

§ 7 Landesversammlung

[…]

(3) Stimmberechtigt sind

- die Landesdelegierten nach den Bestimmungen der Landeswahlordnung,

- der Landesvorstand.

[…]

(9) Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:

- Wahl des Landesvorstandes,

- Bestätigung der Landesbeauftragten,

- Wahl der Kassenprüfer/innen nach der Landeswahlordnung,

- Wahl der Bundesdelegierten nach der Wahlordnung des Bundes,

- Wahl der Ringdelegierten nach der Landeswahlordnung,

- Wahl der Landeswahlobleute nach der Landeswahlordnung,

- Entlastung des Landesvorstandes,

- Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes,

- Beschlüsse über eine Landeswahlordnung, eine Geschäftsordnung der Landesversammlung oder andere Ordnungen,

- Anerkennung neuer örtlicher Gruppen,

- Auflösung einer örtlichen Gruppe und Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe,

- Genehmigung der Jahresrechnung des Landesverbandes,

- Genehmigung des Wirtschaftsplans des Landesverbandes,

- Festlegung des Landesbeitrages,

- Entscheidung über Satzungsänderungen,

- Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes.

(10) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich:

- zur Auflösung des Landesverbandes,

- zur Änderung der Landessatzung,

- zur Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands,

- zur Änderung der Landeswahlordnung, der Geschäftsordnung der Landesversammlung oder anderer Ordnungen,

- zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status „Stamm“ einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung.

[…]

(12) Die Landesversammlung tagt physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der Einladung zur jeweiligen Landesversammlung festgelegt, wobei mindestens eine Landesversammlung pro Jahr in Form einer physischen Versammlung stattfinden soll.

BV-2

BV-6

BV-6

BV-1

Begründung:

Auf der 49. Bundesversammlung (BV) des BdP am 24.-26.09.2021 in Immenhausen wurden zahlreiche Satzungsänderungen beschlossen. Wo gleichlautende Regelungen unserer Landessatzung betroffen sind, müssen diese Regelungen ebenfalls in der Landessatzung geändert werden.

Nachstehend werden nach der obenstehenden Nummerierung (entspricht den BV-Beschlüssen) die Begründungen wiedergegeben (teilweise gekürzt bzw. adaptiert).

BV-1: „Ermöglichen digitaler Versammlungen“

Die Regelungen des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, welche Grundlage für die digitalen Versammlungen waren, sind bis Ende 2021 befristet. Basierend auf den positiven Erfahrungen mit den Online-Versammlungen 2020 und 2021 erscheint es sinnvoll, diese Möglichkeit dauerhaft in der Satzung zu verankern. Dabei stellt die Online-Versammlung jedoch nicht einen Ersatz zu den jährlichen physischen Landesversammlungen dar, sondern eine Option, um in besonderen Situationen auf dieses Instrument zurückgreifen zu können (z.B. für eine außerordentliche Landesversammlung, im Fall einer unterjährig dringend erforderlichen Nachwahl oder Entscheidung der Landesversammlung oder falls aus Gründen höherer Gewalt keine physische Versammlung möglich ist).

BV-2: „Streichung Passus Briefwahl“

Die Stimmabgabe im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist, sofern die Satzung nicht anderes regelt, nur durch anwesende Mitglieder/Delegierte selbst zulässig; auch eine Stimmrechtsübertragung bedarf einer expliziten Regelung in der Satzung (BGB § 32 und § 38; vgl. auch Stöber/Otto, 2016, Rz 795 und 825f). Insofern ist der zu streichende Satz weder erforderlich noch sinnvoll.

Dass der Entfall dieser Bestimmung sinnvoll ist, hat sich auch im Rahmen der Corona-Pandemie gezeigt: Während das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eigentlich ausnahmsweise auch eine Briefwahl zugelassen hätte, blieb diese für die Wahlen der Bundes- und Landesdelegierten aufgrund der Bestimmung in der Wahlordnung des Bundes unzulässig, was entsprechende Nachteile für Stämme und Landesverbände mit sich brachte.

BV-4: „Einschränkung des Delegiertenschlüssels auf ordentliche Mitglieder“

Die Bundessatzung regelt, dass fördernde Mitglieder kein Stimmrecht auf Versammlungen haben; auch vom passiven Wahlrecht sind sie ausgeschlossen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Irritationen, ob die fördernden Mitglieder bei der Anwendung des Delegiertenschlüssels zu den Landes- und Bundesversammlungen zu berücksichtigen sind. Einige Landesverbände haben daher in ihren Landeswahlordnungen bereits klargestellt, dass für die Berechnung der Delegiertenzahl nur die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Satzungsänderung soll Klarheit und eine einheitliche Regelung für alle Landesverbände geschaffen werden.

Da die fördernden Mitglieder vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, erscheint es folgerichtig, auch bei der Berechnung der Delegiertenschlüssel ausschließlich die ordentlichen Mitglieder zu berücksichtigen. Fördermitgliedschaften sind in erster Linie dazu gedacht, Stämmen die Möglichkeit zu bieten, finanzielle und ideelle Unterstützer*innen an den Stamm zu binden. Da die finanzielle Unterstützung in erster Linie im Stamm ankommen soll, sind die Beiträge für Fördermitglieder auf Bundesebene (und meist auch auf Landesebene) sehr niedrig angesetzt. Würden die Fördermitglieder gleich den ordentlichen Mitgliedern zu Stimmen auf Landes- und Bundesversammlungen führen, stünde hier ein relativ günstiges Instrument zum Kauf von Stimmen auf Versammlungen zur Verfügung, was ebenfalls verhindert werden soll.

BV-5: „Optimierung Zweitmitgliedschaft“

Das Instrument der Zweitmitgliedschaft wird in den letzten Jahren vermehrt von Mitgliedern genutzt, welche den Aufbau eines neuen Stammes unterstützen. Diese Mitglieder sind häufig bereit, in der neuen Gruppe ein Wahlamt zu übernehmen, möchten dazu aber nicht die Erstmitgliedschaft in ihrem Heimatstamm und die damit verbundene emotionale Bindung aufgeben.

Um diese erwünschte Unterstützung von Neugründungen zu erleichtern, sollen Zweitmitglieder ein passives Wahlrecht auch in ihrer Zweitgruppierung erhalten.

Darüber hinaus soll zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen die Zustimmung des Bundesvorstands zur Zweitmitgliedschaft nicht mehr an die Schriftform gebunden werden, sodass beispielsweise eine toolgestützte Genehmigung über die Mitgliederverwaltung möglich wird.

BV-6: „Auflösung örtlicher Gruppen“

Die derzeitige Formulierung zur „Aberkennung des Status einer örtlichen Gruppe“ in der Bundessatzung wirft immer wieder Fragen auf, ob damit lediglich die Rückstufung vom Stamm zur Aufbaugruppe oder auch die Auflösung von örtlichen Gruppen gemeint ist. Die Satzungsänderung soll klarstellen, dass die Landesversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auch zur Schließung einer örtlichen Gruppe berechtigt ist. Diese Möglichkeit ist in der Praxis erforderlich, wenn z.B. ein Stamm keine Mitglieder mehr hat.

Da die Bundessatzung für nähere Bestimmungen auf die Bundesordnung verweist, ist auch hier eine Ergänzung erforderlich. Weil die Auflösung einer örtlichen Gruppe in der Regel dem Selbstbestimmungsrecht der örtlichen Gruppe unterliegt, ist die Auflösung durch die Landesversammlung an besondere Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Handlungsunfähigkeit des Stammes, selbst über die eigene Auflösung zu entscheiden, oder
  • Die Schließung der örtlichen Gruppe, wenn diese sich deutlich vom BdP abwendet. Die Kriterien für diesen Fall orientieren sich an den Kriterien zum Ausschluss von Mitgliedern entsprechend §4 Absatz 2 der Bundessatzung.

Hinweis: Die Regelungen unserer Landessatzung waren hier bereits „besser“ als die der Bundessatzung, werden aber dennoch zur Vermeidung von Unklarheiten nun 1:1 an die neue Formulierung der Bundessatzung angeglichen. Die Bundesordnung wiederum gilt auch für uns, weshalb die weiteren Bestimmungen nicht in die Landessatzung „gebastelt“ werden müssen.

BV-7: „Digitalisierung des Aufnahmeprozesses“

Der Aufnahmeprozess im BdP ist bezüglich der Form (schriftlicher Antrag mit Durchschlägen für die beteiligten Ebenen des Bundes) in den letzten 25 Jahren nahezu unverändert geblieben. Im Zuge der Einführung der webbasierten Mitgliederverwaltung 2016 wurden zwar einige Prozessschritte digitalisiert – für Mitglieder und Stämme ist heute aber immer noch der rein papierbasierte Prozess verpflichtend. In der Praxis sieht dies häufig so aus, dass der Aufnahmeantrag als PDF online ausgefüllt, dann ausgedruckt und in Papierform weitergegeben wird. Auf Ebene des Stammes wird dieser Aufnahmeantrag dann wieder abgetippt und an den Landesverband weitergeschickt, der einen erneuten Abgleich mit den digitalen Daten vornimmt und die Anträge archiviert.

Dem vielfachen Wunsch der Stämme und Landesverbände folgend haben sich Bundesvorstand und das Team Mitgliederverwaltung Gedanken über ein durchgängig digitales Aufnahmeverfahren gemacht, das vollständig ohne Papieranträge auskommt.

In einem ersten Schritt haben hierzu Untersuchungen zur technischen Machbarkeit und eine juristische Beratung stattgefunden. Im Rahmen dieser juristischen Beratung wurden als wesentliche Hindernisse für eine Digitalisierung des Aufnahmeprozesses die derzeitigen Bestimmungen der Bundessatzung und der Aufnahmeordnung des Bundes identifiziert.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll zunächst die Voraussetzung für eine Digitalisierung des Aufnahmeprozesses und damit Grundlage für die weitere technische Arbeit am Thema geschaffen werden.

Die vorgeschlagenen Formulierungen sind bewusst so gewählt, dass die Satzung und Ordnungen sowohl den Papierprozess als auch die digitale Variante unterstützen, einerseits um eine Übergangszeit zu ermöglichen und andererseits um eine erneute Satzungsänderung zum Zeitpunkt der Umstellung zu vermeiden.

Der eigentliche Ablauf des Aufnahmeprozesses, insbesondere die Beteiligung aller Ebenen, die Besonderheiten im Ü18-Prozess und der Umgang mit Ablehnung von Aufnahmeersuchen bleiben unverändert.