Seitens Bundesvorstand beabsichtigen wir folgenden Antragen in die Bundesversammlung einzubringen und freuen uns über eure Reaktionen und Diskussionen!
Die Bundesversammlung möge beschließen
- Die Wahlordnung wird in §3 wie folgt geändert: Die Sätze 1 und 2 entfallen, Satz 3 wird korrigiert und verweist nun auf §1 Satz 4 anstelle von §2 Satz 4.
Die neue Formulierung lautet damit:
§3 Bundesdelegierte
Jeder Landesverband hat in der Bundesversammlung mindestens 1 Stimme nach § 1 Satz 4.
Ab 300 Mitgliedern wird für je weitere angefangene 150 Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte
gewählt.
bis 299 Mitglieder = 1 Delegierte/r
300 - 449 Mitglieder = 2 Delegierte
450 - 599 Mitglieder = 3 Delegierte
600 - 749 Mitglieder = 4 Delegierte
750 - 899 Mitglieder = 5 Delegierte
usw.
Die Bundesdelegierten sollten die männlichen und weiblichen Mitglieder der Landesverbände angemessen repräsentieren.
- Die Geschäftsordnung der Bundesversammlung wird an die Bundessatzung §7 Absatz 3 angeglichen: In Absatz 2 wird der Satz “Der Bundesvorstand versendet die Tagungsunterlagen an die Bundesdelegierten drei Wochen vor der Bundesversammlung durch Aufgabe zur Post.” geändert in “Der Bundesvorstand versendet die Tagungsunterlagen an die Bundesdelegierten drei Wochen vor der Bundesversammlung per E-Mail oder Post”
Antragsteller
Bundesvorstand
Begründung
Mit diesem Antrag sollen Widersprüche innerhalb der Ordnungen bzw. zwischen Ordnungen und Bundessatzung aufgelöst werden. im Einzelnen sind das:
zu 1.: Bereits seit etlichen Jahren findet sich die vermutlich ursprünglich als redaktionelle Anmerkung verfasste Formulierung eines “Alternativvorschlags” in der Wahlordnung. Tatsächlich ist das Mandat des/der Landesvorsitzende/n Kraft Amtes in §1 Absatz 4 geregelt, für die ersten 299 Mitglieder wird also kein/e Delegierte/r gewählt.
zu 2.: Die Bundesversammlung 2014 hat die Bundessatzung §7 Absatz 3 dahingehend geändert, dass der Versand der Tagungsunterlagen auch per E-Mail erfolgen kann, diese Änderung muss in der Geschäftsordnung nachgezogen werden.