Delegiertenamtsverlust bei Verlust der Mitgliedschaft

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Wahlordnung dahingehend zu ändern, dass mit einem Verlust der Mitgliedschaft auch der Verlust von Landes- oder Bundesdelegiertenämtern einhergeht. Dazu wird in § 1 Abs. 1 ergänzt:

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch das Delegiertenamt.

Synopse
Aktuelle Fassung:
Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden.

Neue Fassung:
Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch das Delegiertenamt. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden.

Antragsstellender
Jonathan Helm (Sachsen)

Begründung

Nach geltender Rechtslage behält ein Landes- oder Bundesdelegierti bei Austritt oder Ausschluss sein Amt und müsste durch eine neue Stammes-/Landesversammlung abgewählt werden:

Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft führt einen Amtsverlust [des Delegiertenamts] nur herbei, wenn dies satzungsmäßig bestimmt ist. (Reichert Vereins- und Verbandsrecht Kap. 7 Rn. 114)

Ein ausgetretenes, insbesondere aber ein ausgeschlossenes Mitglied, sollte mit Verlust der Mitgliedschaft auch sein Amt sofort verlieren.

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Hallo Jonathan,

dass der Antrag in der gestellten Form sinnig ist, ist für mich ersichtlich. Allerdings ist mir beim Lesen der Gedanke gekommen, wie es bei anderen gewählten Ämtern unter dem Verlust der Mitgliedschaft aussieht (Bsp. Stammes- und Gruppenführung, etc.). Beim zugegebenermaßen nur mittelgründlichen Durchsuchen der Satzungen und Ordnungen ist mir kein Passus aufgefallen, der in solchen Fällen ein Erlischen des Amtes regelt.

Vielleicht habe ich das einfach übersehen, oder sowas ist bisher noch nicht geregelt.

Für einen Änderungsantrag könnte mein Vorschlag zuviel sein, aber evtl. könnte man auch darüber nachdenken in der Bundessatzung beim Paragraphen zur Beendigung der Mitgliedschaft einen entsprechenden Passus einzupflegen, dass bei Beendigung der Mitgliedschaft auch die gewählten Ämter erlöschen.

Ansonsten könnte ich mir vorstellen, dass solche Regeln auch durch irgendeine implizite Regelungen (Vereinsgesetz o.Ä.) zustande kommen, die ich nicht auf dem Schirm habe.

Vielleicht findet sich ja jemand mit mehr Ahnung, der eine fundiertere Antwort geben kann, ob solch ein Erlischen automatisch passiert, oder man über einen allgemeinen Passus nachdenken könnte/sollte😅

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Mit dem wirksamen Vereinsaustritt endet die Mitgliedschaft im Verein und damit alle Rechte und Pflichten, die aus dieser Mitgliedschaft resultieren. Dies betrifft auch das Stimmrecht und Ämter, welche nach dem Austritt automatisch erlöschen (§ 39 Abs. 1 BGB ).
Zitat ➽️ Vereinsaustritt - Definition & Bedeutung

Eine kurze Internetrecherche hat für mich ergeben, dass wir das in der Satzung nicht extra regeln müssen, da ohne Mitgliedschaft auch keine Rechte und Pflichten für die Menschen in unserem Verein gelten. Folglich erlöschen mit der Mitgliedschaft alle Ämter.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, wenn es jemand besser weiß.

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Hallo nochmal, schön, dass mein Punkt nochmal von dir aufgegriffen wird!

Genau sowas wie das BGB meinte ich, dass so Dinge auch regeln könnte, auch wenn ich immer noch etwas skeptisch bin.

Deine Quelle bezieht sich auf §39 BGB, um daraus das Erlöschen von Ämtern zu begründen, aber beim direkten Blick darauf sieht es für mich so aus, dass in diesem nur Austrittsmodalitäten geregelt werden (Abs. 1 das Recht zum Austritt und Abs. 2 etwaige durch die Satzung festlegbare Fristen). Von daher wäre ich vorsichtig, da zuviel hinein zu interpretieren.

Bei einem eigenen Gang zu Google hätte ich beispielsweise auch eine Sekundärquelle gefunden, die sich auf ein Urteil bezieht, in welchem auch ein ausgetretener Vorstand weiterhin das gewählte Amt ausübt, da dieses nicht niedergelegt wurde. (Austritt eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein). Die Erläuterungen dort sehen für mich so aus, dass eine Klausel durchaus angebracht sein könnte.

Aber bei all dem gilt bei mir aber auch, dass ich kein Profi bin😅

Ich sehe voll den Punkt von dir, dass es nicht extra geregelt werden muss, jedoch find ich es schön, wenn es transparent ist. Also das im BGB z.B. einfach übernehmen und vielleicht noch ausformulieren was das konkret bedeutet.
Da es ein Jugendverband ist finde ich es sinnvoll, dass bei Unklarheiten nicht in das BGB und die einschlägigen Kommentare geschaut werden muss.
Also aus eigener Erfahrung, ich habe mit 16 einen Antrag gestellt, der dann mit Verweis auf das BGB abgelehnt wurde.
Das hat mich persönlich total frustriert, da ich mir extra die ganze Satzung durchgelesen habe und ich damals noch nicht auf die Idee kam im BGB zu schauen.

Ja, es ist z.B. nochmal komplizierter, wenn der Vorstand mit dem Austritt nicht mehr geschäftsfähig wäre.

Hallo Smiley
Die von dir angegebene Quelle (Jura Forum) macht entweder einen Fehler beim Zitieren der Primärquelle (BGB), oder liegt falsch. Ich habe die Paragrafen auch händisch nochmal durchgeschaut und keine Regelung dahingehend gefunden. Das Zitat bezieht sich auf folgenden Paragrafen:

§ 39 Abs. 1 BGB

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Eine Regelung gibt es scheinbar, welche ich aber nicht aus dem BGB zitieren kann:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat Öffentlichkeitsarbeit; Digitale Kommunikation (2016): Leitfaden zum Vereinsrecht, S. 43, Berlin

Wenn nur Vereinsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden können, endet das Amt eines Vorstandsmitglieds auch, wenn das Vorstandsmitglied seine Vereinsmitgliedschaft verliert.

Da ich dies nicht voreilig auf Delegiertenämter übertragen will, für die gilt:

unsere Ordnungen zur Satzung, S. B14

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.

halte ich eine zusätzliche Regelung für angebracht.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__39.html

Gute Anmerkung!

Nach meinem Wissen ist es für Vereinsvorstände geregelt, dass

Wenn nur Vereinsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden können, endet das Amt eines Vorstandsmitglieds auch, wenn das Vorstandsmitglied seine Vereinsmitgliedschaft verliert.

(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat Öffentlichkeitsarbeit; Digitale Kommunikation (2016): Leitfaden zum Vereinsrecht, S. 43)

Das BMJV ist jetzt nicht die höchste Instanz wenn es um Rechtsinterpretation geht, aber auch nicht grundsätzlich vertrauensunwürdig.

Ob Regelungen für Stammesleitungen sinnvoll sind, weiß ich zu diesem Zeitpunkt nicht. Ich überlege mir was :slight_smile:

Ergebnisse/Gedanken aus dem Webmeeting zur Vorbesprechung des Antrages:

Die vorgeschlagene Regelung scheint nur auf einige Wahlämter beschränkt zu sein. Wäre es sinnvoll diese Änderungen in die entsprechenden Regelungen der Bundesordnung zur Beendigung der Mitgliedschaft aufzunehmen.
Die Antragstellenden werden dieser Frage noch einmal betrachten.

(für die Teilis des Webmeetings notiert und eingestellt von Kay, BuVo)

Der Antrag wurde in der vorliegenden Form bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.