Die Bundesversammlung möge beschließen:
Die Satzung wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 8 wird die Aufzählung um den Punkt „zur Abwahl von Mitgliedern des Ombudsrats“ ergänzt.
In § 13 Absatz 6 wird „gemäß § 12 Absatz 1“ geändert zu „gemäß § 13 Absatz 1“.
Synopse
§ 7 Bundesversammlung
Alt
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
- zur Änderung der Satzung,
- zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
- zur Auflösung des Vereins,
- zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
- zur Zulassung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.
Neu
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
- zur Änderung der Satzung,
- zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
- zur Auflösung des Vereins,
- zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
- zur Abwahl von Mitgliedern des Ombudsrats,
- zur Zulassung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.
§ 13 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten
Alt
(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Absatz 1 gemeinsam berechtigt.
Neu
(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 13 Absatz 1 gemeinsam berechtigt.
Antragstelli
Konstantin Stephan (Korni), LV Sachsen
Begründung
Beide Änderungen wurden bei mit der Aufnahme des neuen Paragraphen zum Ombudsrat versäumt.
Im Fall von § 7 Abs. 8 verweist § 12 Abs. 4 „Die Abwahl eines Mitglieds des Ombudsrates aus wichtigen Gründen ist gemäß § 7 Absatz 8 der Bundessatzung jederzeit möglich.“ auf die Befugnis der Bundesversammlung zur Abwahl von Ombudsratsmitgliedern analog zu der bzgl. Bundesvorstandsmitgliedern in § 11 Abs. 5, an der referenzierten Stelle findet sich aber keine Regelung, ob und wie die Bundesversammlung das tun kann.
Bei § 13 Abs. 6 handelt es sich um einen fehlerhaften Querverweis, dessen Anpassung bei der Aufnahme des Ombudsratsparagraphen vergessen wurde.