Korrektur fehlerhafter Querverweise in der Bundessatzung

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Satzung wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 8 wird die Aufzählung um den Punkt „zur Abwahl von Mitgliedern des Ombudsrats“ ergänzt.

In § 13 Absatz 6 wird „gemäß § 12 Absatz 1“ geändert zu „gemäß § 13 Absatz 1“.

Synopse

§ 7 Bundesversammlung

Alt

(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich

  • zur Änderung der Satzung,
  • zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
  • zur Auflösung des Vereins,
  • zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
  • zur Zulassung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.

Neu

(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich

  • zur Änderung der Satzung,
  • zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
  • zur Auflösung des Vereins,
  • zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
  • zur Abwahl von Mitgliedern des Ombudsrats,
  • zur Zulassung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.

§ 13 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten

Alt

(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Absatz 1 gemeinsam berechtigt.

Neu

(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 13 Absatz 1 gemeinsam berechtigt.

Antragstelli

Konstantin Stephan (Korni), LV Sachsen

Begründung

Beide Änderungen wurden bei mit der Aufnahme des neuen Paragraphen zum Ombudsrat versäumt.

Im Fall von § 7 Abs. 8 verweist § 12 Abs. 4 „Die Abwahl eines Mitglieds des Ombudsrates aus wichtigen Gründen ist gemäß § 7 Absatz 8 der Bundessatzung jederzeit möglich.“ auf die Befugnis der Bundesversammlung zur Abwahl von Ombudsratsmitgliedern analog zu der bzgl. Bundesvorstandsmitgliedern in § 11 Abs. 5, an der referenzierten Stelle findet sich aber keine Regelung, ob und wie die Bundesversammlung das tun kann.

Bei § 13 Abs. 6 handelt es sich um einen fehlerhaften Querverweis, dessen Anpassung bei der Aufnahme des Ombudsratsparagraphen vergessen wurde.

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Dieser Antrag wurde am 12.05. in einer der Antrags-WebKos besprochen. Dabei kam lediglich ein Thema auf:

  • Der Verweis in § 12 Abs. 4 auf § 7 Abs. 8 macht nicht ganz klar, welche Mehrheit (einfache vs 2/3) für die Abwahl eines Ombudsratsmitglied benötigt wird. Durch die angestrebte Änderung wird dies auf eine 2/3 Mehrheit festgelegt. Dies widerspricht nicht der Intention der Menschen, die damals den Antrag zur Einführung der Paragraphen zum Ombudsrat gestellt haben

Der Antrag wurde einstimmig in der folgenden Form angenommen:

"Die Satzung wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 8 wird die Aufzählung um den Punkt „zur Abwahl von Mitgliedern des
Ombudsrats“ ergänzt. In § 13 Absatz 6 wird „gemäß § 12 Absatz 1“ geändert zu „gemäß §
13 Absatz 1“.

Neuer Satzungstext:

§ 7 Bundesversammlung
(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der
abgegebenen Stimmen sind erforderlich

  • zur Änderung der Satzung,
  • zu Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
  • zur Auflösung des Vereins,
  • zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
  • zur Abwahl von Mitgliedern des Ombudsrats,
  • zur Zulassung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.

§ 13 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten
(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des
Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß §
13 Absatz 1 gemeinsam berechtigt."