Die Bundesversammlung möge beschließen:
§ 17 Abs. 1 der Satzung wird geändert zu:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12.02.1998 genehmigte „Stiftung Pfadfinden“ mit Sitz in Frankfurt am Main unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt.
Synopse
Aktuelle Fassung | Neue Fassung |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stiftung Pfadfinden unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12.02.1998 genehmigte „Stiftung Pfadfinden“ mit Sitz in Frankfurt am Main unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt. |
Antragsteller
Jonathan Helm (Satan)
Begründung
„Die Stiftung Pfadfinden“ ist nicht eindeutig, beim VCP gibts zum Beispiel die „Evangelische Stiftung Pfadfinden“. Stiftungsregister sind Ländersache, es gibt keine bundesweite Kontrolle bzgl. eindeutiger Namen o. ä. Deshalb bietet es sich an, alle im Beschlusstext aufgeführten Angaben zu machen, um die Eindeutigkeit der Angabe zu sichern. Der offizielle Eintrag der Stiftung im hessischen Stiftungsregister ist hier zu finden: https://stiftungen.ekom21.netzdirektion.de/search/detail/stiftung-pfadfinden