Satzungsänderung Definition der Stiftung Pfadfinden

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 17 Abs. 1 der Satzung wird geändert zu:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12.02.1998 genehmigte „Stiftung Pfadfinden“ mit Sitz in Frankfurt am Main unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt.

Synopse

Aktuelle Fassung Neue Fassung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stiftung Pfadfinden unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12.02.1998 genehmigte „Stiftung Pfadfinden“ mit Sitz in Frankfurt am Main unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt.

Antragsteller

Jonathan Helm (Satan)

Begründung

„Die Stiftung Pfadfinden“ ist nicht eindeutig, beim VCP gibts zum Beispiel die „Evangelische Stiftung Pfadfinden“. Stiftungsregister sind Ländersache, es gibt keine bundesweite Kontrolle bzgl. eindeutiger Namen o. ä. Deshalb bietet es sich an, alle im Beschlusstext aufgeführten Angaben zu machen, um die Eindeutigkeit der Angabe zu sichern. Der offizielle Eintrag der Stiftung im hessischen Stiftungsregister ist hier zu finden: https://stiftungen.ekom21.netzdirektion.de/search/detail/stiftung-pfadfinden

Ergebnisse/Gedanken aus dem Webmeeting zur Vorbesprechung des Antrages:

Der Bundesvorstand fragt sich, ob die Änderung zwingend notwendig ist, da aus dem Kontext heraus nur eine Stiftung gemeint sein kann. Es tut es nicht weh, wenn es diese Klarstellung gibt.

(für die Teilis des Webmeetings notiert und eingestellt von Kay, BuVo)

Der Antrag wurde bei einer Nein-Stimme und zehn Enthaltungen in der folgenden Form mehrheitlich angenommen:

" § 17 Abs. 1 der Satzung wird geändert zu:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12.02.1998 genehmigte „Stiftung Pfadfinden“ mit Sitz in Frankfurt am Main unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen.
Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidator*innen bestimmt."