Satzungsänderung Rechte einzelner Organmitglieder bei LV und BV

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 7 Abs. 2 der Satzung wird geändert zu:

In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands.

§ 9 Abs. 2 der Satzung wird geändert zu:

In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes.

Synopse

§ 7 Abs. 2

Aktuelle Fassung

In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • der Bundesvorstand,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • der Bundesvorstand.

Neue Fassung

In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands.

§ 9 Abs. 2

Aktuelle Fassung

In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes.

Neue Fassung

In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes.

Antragsteller

Jonathan Helm (Satan)

Begründung

Bundes- und Landesvorstand sind Vereinsorgane. Wenn nur das entsprechende Organ auf der Delegiertenversammlung Antrags- und Stimmrecht hat, ist zur Antragstellung und jeder Stimmabgabe ein Beschluss des Organs nötig. Wenn wir stattdessen den einzelnen Organmitgliedern diese Rechte einräumen wollen, müssen wir das auch so in die Satzung schreiben.