Satzungsänderung Rechte einzelner Organmitglieder bei LV und BV

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 7 Abs. 2 der Satzung wird geändert zu:

In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands.

§ 9 Abs. 2 der Satzung wird geändert zu:

In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes.

Synopse

§ 7 Abs. 2

Aktuelle Fassung

In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • der Bundesvorstand,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • der Bundesvorstand.

Neue Fassung

In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands.

§ 9 Abs. 2

Aktuelle Fassung

In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes.

Neue Fassung

In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes.

Antragsteller

Jonathan Helm (Satan)

Begründung

Bundes- und Landesvorstand sind Vereinsorgane. Wenn nur das entsprechende Organ auf der Delegiertenversammlung Antrags- und Stimmrecht hat, ist zur Antragstellung und jeder Stimmabgabe ein Beschluss des Organs nötig. Wenn wir stattdessen den einzelnen Organmitgliedern diese Rechte einräumen wollen, müssen wir das auch so in die Satzung schreiben.

Ergebnisse/Gedanken aus dem Webmeeting zur Vorbesprechung des Antrages:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht der gelebten Praxis.
Wie gehen wir damit um, solange die Änderung noch nicht ins Vereinsregister und damit wirksam geworden ist? – Dazu wird der Bundesvorstand Rechtsberatung einholen.
Der Vorstand wäre auch dann sprech- und handlungsfähig, wenn er nicht voll besetzt wäre, solange die satzungsmäßigen Vertretungsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Regel bedeutet dies, dass zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam wirksam nach außen vertreten.

(für die Teilis des Webmeetings notiert und eingestellt von Kay, BuVo)

Bei der Delegiertenversammlung der jeweiligen Ebene handelt es sich meiner Rechtsauffassung nach nicht um eine Vertretung im Außenverhältnis, wofür die „zwei gemeinsam“-Regel greift, sondern um eine Vertretung im Innenverhältnis, wo Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss des Organs getroffen werden.

Der Antrag wurde ohne Änderungen einstimmig angenommen.