Die Bundesversammlung möge beschließen:
§ 10 Abs. 3 der Satzung wird geändert zu:
In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht.
Synopse
Aktuelle Fassung | Neue Fassung |
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In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz und Antragsrecht. | In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht. |
Antragsteller
Jonathan Helm (Satan)
Begründung
In der aktuellen Fassung regelt die Satzung nicht, wer auf Stammesversammlungen Stimmrecht hat. „Sitz“ lässt sich kaum so interpretieren, dass es das Stimmrecht einschließt. In § 7 Abs. 2 (zur BV) und § 9 Abs. 2 (zur LV) beinhaltet der Begriff ausdrücklich nicht das Stimmrecht, das für diese Ebenen gesondert explizit geregelt ist.