Satzungsänderung Stimmrecht bei Stammesversammlungen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 10 Abs. 3 der Satzung wird geändert zu:

In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht.

Synopse

Aktuelle Fassung Neue Fassung
In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz und Antragsrecht. In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht.

Antragsteller

Jonathan Helm (Satan)

Begründung

In der aktuellen Fassung regelt die Satzung nicht, wer auf Stammesversammlungen Stimmrecht hat. „Sitz“ lässt sich kaum so interpretieren, dass es das Stimmrecht einschließt. In § 7 Abs. 2 (zur BV) und § 9 Abs. 2 (zur LV) beinhaltet der Begriff ausdrücklich nicht das Stimmrecht, das für diese Ebenen gesondert explizit geregelt ist.