Satzungsänderung Stimmrecht bei Stammesversammlungen

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 10 Abs. 3 der Satzung wird geändert zu:

In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht.

Synopse

Aktuelle Fassung Neue Fassung
In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz und Antragsrecht. In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht.

Antragsteller

Jonathan Helm (Satan)

Begründung

In der aktuellen Fassung regelt die Satzung nicht, wer auf Stammesversammlungen Stimmrecht hat. „Sitz“ lässt sich kaum so interpretieren, dass es das Stimmrecht einschließt. In § 7 Abs. 2 (zur BV) und § 9 Abs. 2 (zur LV) beinhaltet der Begriff ausdrücklich nicht das Stimmrecht, das für diese Ebenen gesondert explizit geregelt ist.

Ergebnisse/Gedanken aus dem Webmeeting zur Vorbesprechung des Antrages:

Es wurde darauf hingewiesen, dass über den Umkehrschluss aus § 34 BGB hinreichend geregelt ist, dass mit der Mitgliedschaft im Verein und dem Recht auf Sitz in einem Vereinsorgan automatisch auch das Stimmrecht verbunden ist. Der Bundesvorstand wird hierzu nochmal die herrschende juristische Meinung prüfen.

(für die Teilis des Webmeetings notiert und eingestellt von Kay, BuVo)

In unserer Satzung (SHHH) ist für die Landesversammlung aufgezählt, wer Sitz- und Antragsrecht hat und dann getrennt davon, wer Stimmrecht hat. Für mich ist im Sitzungsrecht das Stimmrecht nicht enthalten. Wenn doch, müssen wir unsere Satzung ändern :see_no_evil:

Wenn das so wäre, wären in der BV und LV natürlich auch alle Sitzberechtigten gleichzeitig stimmberechtigt und wir müssten umgekehrt § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 anpassen, um die ausschließliche Stimmberechtigung von Delegierten und Vorständen zu regeln. Tatsächlich ließe sich ein implizites Stimmrecht bei der Mitgliedervollversammlung (im Unterschied zur Delegiertenversammlung!) aus dem BGB herleiten, dann aber eher als gesetzliches Mitverwaltungsrecht aus § 32 Abs. 1 BGB. Dasselbe gilt dann aber logischerweise auch fürs Sitz- und Antragsrecht, damit ist § 10 Abs. 3 insgesamt eigentlich überflüssig und könnte – wenn man so will – gestrichen werden. Ob explizit oder implizit, für eine gute Verständlichkeit sollte die Satzung jedenfalls einheitlich sein, und nicht wie aktuell manche Mitgliedsrechte explizit nennen und andere implizieren. In jedem Fall ist die aktuelle Fassung von § 10 Abs. 3 insbesondere im Kontext der §§ 7 und 9 missverständlich.

Der Antrag wurde in der obenstehenden Form einstimmig angenommen.