Satzungsänderungsantrag § 9 (Antragsteller Landesvorstand Niedersachsen)

Hallo zusammen,

wir als Landesvorstand aus Niedersachsen planen zur BV den folgenden Satzungsänderungsantrag zu stellen (geänderte Passage unterstrichen) und sind auf Eure Anmerkungen gespannt:

Die Bundesversammlung möge beschließen:

§ 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:

„Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die örtlichen Gruppen per E-Mail oder Post.“

Antragsteller: Vorstand des BdP Landesverband Niedersachsen e.V.

Begründung:

Im Nachgang der Satzungsänderungen auf der Bundesversammlung 2014 ist uns aufgefallen, dass der neugefasste § 7 der Satzung den Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail nur auf Bundesebene, weiterhin nicht aber auf Landesebene zulässt, da dies getrennt in § 9 geregelt ist. Da auf Landes- wie auf Bundesebene dieselben Argumente für die Zulassung dieser Möglichkeit sprechen, beantragen wir o.g. Satzungsänderung.

Viele Grüße
Thomas

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Lieber @Thomas,

bitte denk dran, dass übermorgen die Frist für Satzungsänderungsanträge abläuft. Antragsteller kann entweder der/die Landesvorsitzende oder eine Delegierter sein.

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Hallo Arne,

vielen Dank für die Erinnerung! Wir haben den Antrag mit einer kleinen Änderung eingereicht, sodass der Absatz in der Satzung nun lauten soll:

„Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich, mindestens 4
Wochen vor der Bundesversammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 4
Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die örtlichen Gruppen per E-Mail oder durch Aufgabe zur Post.“

Die Formulierung “durch Aufgabe zur Post” steht bereits in der momentan gültigen Satzung und es werden nur die Worte “per E-Mail oder” in den Absatz eingefügt.

Viele Grüße
Thomas

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Der Antrag wurde auf der BV angenommen.
Die beschlossene Fassung lautet:

Antrag 5.2 Einberufung Landesversammlung per E-Mail

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Bundessatzung §9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die örtlichen Gruppen per E-Mail oder durch Aufgabe zur Post.