Sitzrecht von Kassenprüfis in der Bundes-, Landes- und Stammesversammlung

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Kassenprüfis wird auf allen Ebenen ein explizites Sitzrecht in der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung gewährt.

Dazu werden § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 3 der Satzung jeweils um den Satz „Gewählte Revisor*innen und Kassenprüfende haben Sitzrecht.“ ergänzt.

Synopse

§ 7 Bundesversammlung

Alt

(2) In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundes- delegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands.

Neu

(2) In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundes- delegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands,
  • die Bundesbeauftragten.

Gewählte Revisor*innen und Kassenprüfende haben Sitzrecht. Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • die Mitglieder des Bundesvorstands.

§ 9 Landesversammlung

Alt

(2) In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes.

Neu

(2) In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung.

Gewählte Revisor*innen und Kassen-prüfende haben Sitzrecht. Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • die Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes.

§ 10 Örtliche Mitgliederversammlungen

Alt

(3) In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht.

Neu

(3) In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz, Antrags- und Stimmrecht. Gewählte Revisor*innen und Kassenprüfende haben Sitzrecht.

Antragstelli

Konstantin Stephan (Korni), LV Sachsen

Begründung

Obwohl die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht gegenüber der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ein ganz wesentlicher Bestandteil des Amtes von Kassenprüfis ist, haben diese Personen kein Sitzrecht auf dieser Veranstaltung qua Amt. Dadurch liegt es allein im Ermessen des Vorstands der entsprechenden Ebene, Kassenprüfis zu dieser Veranstaltung zuzulassen. Beim einzigen Prüfungsorgan des Vorstands sollte das ausgeschlossen sein. Das Problem existiert auch auf Stammesebene, weil Kassenprüfis nicht zwingend ordentliche Mitglieder sind.

Die formal korrekte Formulierung wäre in meinen Augen „haben Sitz“ und nicht „haben Sitzrecht“. In der derzeitigen Fassung befindet sich hinter Sitz auch kein Bindestrich. (vgl. „einen Sitz im Parlament haben“).

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Und noch ein Hinweis: Um Inkonsistenzen zu vermeiden, sollte in diesem Zug auch §5.2 und §6.2 der Bundesordnung entsprechend geändert werden (oder diese Redundanz gleich völlig aufgelöst werden :wink: )

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