Zustimmung gesetzliche Vertreter*innen bei Aufnahmeanträgen

Antragsteller*innen: Landesvorstand Bayern

Die Bundesversammlung möge beschliessen:
Änderung der Bundessatzung in §3 Absatz 1 im folgenden Punkt:
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein können auf Antrag werden

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen.
    Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter hat ein/e gesetzliche/r Vertreter/in zuzustimmen.

(Neue Formulierung, Aktuelle Formulierung)

Begründung
In §2 Absatz 1 unserer Bundessatzung heißt es: Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe. Dieser Vereinszweck steht über all unseren Entscheidungen. Und mit Annahme dieses Antrags leisten wir alle einen kleinen Teil dazu unser Ziel zu verwirklichen und die Pfadfinderei Kindern und Jugendlichen noch zugänglicher zu machen.
Ein aktueller Fall in unserem Landesverband zeigt eine Problematik unserer Satzung: Für die Anmeldung im BdP wird die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter*innen gefordert. Ein Kind konnte daher nicht angemeldet werden, weil der getrennt lebende Vater seine Unterschrift verweigerte.
Das Bundesamt wies darauf hin, dass es normalerweise von einer einvernehmlichen Entscheidung ausgeht, wenn nur eine Unterschrift vorliegt, aber im aktuellen Fall rechtliche Probleme befürchtet. Auch der Kreisjugendring (der ebenfalls um Rechtsberatung gebeten wurde) bestätigt, dass beide Elternteile unterschreiben müssen, aber dies nicht überprüft oder eingefordert wird.
Schlussendlich musste sich das Familiengericht mit dem Fall beschäftigen und gab Folgenden Hinweis:

Die Anmeldung in einem Verein / einer Gruppierung ist grundsätzlich eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des §1687 Abs. 1 BGB nicht hingegen eine solche von erheblicher Bedeutung des §1628 BGB. Aus Sicht des Familiengerichts Schwabach wäre die Mutter also ohnehin befugt das betroffene Kind, ohne den Vater anzumelden. Sollte der Verein gleichwohl auf eine Unterzeichnung beider Elternteile bestehen, so wird eine gerichtliche Entscheidung erfolgen.

Der aktuelle Fall erforderte aufgrund unserer Satzung eine gerichtliche Entscheidung für eine gewöhnliche Anmeldung, was hohe Kosten und emotionalen Stress für das Kind und den Stammesführer verursachte.
Daher möchten wir beantragen die Bundessatzung zu ändern, um die Praxis der Annahme einer einzigen Unterschrift rechtssicher zu machen und unnötige Hürden zu beseitigen, die Kinder und Jugendliche zum Spielball elterlicher Streitigkeiten machen.
Der Landesvorstand (LV Bayern) stellt diesen Antrag im Auftrag der Landesversammlung, um die Unterstützung und den Rückhalt eines gesamten Landesverbands zu unterstreichen. Ein entsprechender Beschluss wurde an der Landesversammlung 2024 beschlossen.

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Hier ist der Ursprüngliche Antrag an der Landesversammlung 2024 in der die Begründung eingehender aufgeschrieben ist.
Der Antrag wurde mit 114 Ja Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.

Antrag_Aufforderung zur Einbringung einer Satzungsänderung an der BV.pdf (107,4 KB)

Der Satz wurde zur letzten BV bereits geändert, die aktuelle Fassung lautet:

Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreter*innen zuzustimmen.

Eure Änderung sollte natürlich insbesondere keine abweichende Form des Genderns einführen, sondern sich an den frisch eingeführten Konventionen dahingehend orientieren. Das bedeutet zwar eine Abweichung zum LV-Beschluss, ich glaub wir sind uns aber alle einig, dass der exakte Wortlaut für die Intention hier nicht relevant und das insofern kein Problem ist.

Die Passage bezieht sich hinreichend klar („Mitglied im Verein“) ausschließlich auf die Mitgliedschaft im Bundesverband. Für eine Gültigkeit in Untergliederungen mit eigener Satzung müssen diese die Änderung zunächst rechtsgültig in ihre Satzung übernehmen. Das nur fyi, könnte man auf der BV dazusagen.

Warum habt ihr den Antrag nicht wie im Beschluss gefordert bereits zur BV 2024 gestellt?

Eine Änderung des Antrages war geplant, sobald die Fassung der neuen Satzung vorliegt. Im Antrag wurde sich an der vorliegenden (& gültigen) Satzung orientiert.

Für die vergangen BV hatte ich leider nur die Antragsfrist, aber nicht die frühere Frist für Satzungsänderungen im Kopf. Nach einer Absprache mit Alex haben wir entscheiden den Antrag besser fristgerecht zu dieser BV zustellen.

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