Antrag 04: Änderung der Bundesordnung bezüglich Zusammensetzung der Stammesführung

Die Bundesversammlung möge beschließen:

Die Bundesordnung wird in V.2.5. wie folgt ergänzt:
Ein oder zwei Stammesführer/-innen, ein/e oder mehrere Stellvertreter/ -innen, ein/eine Schatzmeister/-in und optional ein/eine stellvertrende/r Schatzmeister/-in bilden die Stammesführung. Sie geben der Stammesversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.

Antragsteller

Landesvorstand des BdP LV BBB e.V.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung würde es unseren und allen Stämmen im BdP ermöglichen den Posten eines/einer stellvertretenden Schatzmeisters/-in nach Bundessatzung und -ordnung wählen zu lassen und so die Unterstützung, Einarbeitung und Ausbildung bedeutend voranzubringen. Die bisherige Fassung der Bundesordnung kann an dieser Stelle als vollständige Aufzählung verstanden werden, wodurch das Wählen einer stellvertretenden Kassenperson als vollwertiges Mitglied der Stammesführung nicht möglich ist.
Wir als Landesverband haben ein großes Interesse daran diesen Posten als festen Bestandteil in unseren Stammesvorständen zu implementieren und bitten somit die Delegierten der Bundesversammlung diesem Antrag zuzustimmen.

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Sinnvolle Ergänzung.
Die Stammesführungen werden hier gestärkt.
Es schafft Klarheit für die Zukunft.

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Es könnte sogar darüber nachgedacht werden, dies auch für Stv. Landeschatzmeister*innen einzuführen, hier könnte die gleiche Begründung angeführt werden.

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Es könnte sogar darüber nachgedacht werden, dies auch für Stv. Landeschatzmeister*innen einzuführen, hier könnte die gleiche Begründung angeführt werden.

Die Regelung zur Zusammensetzung des Landesvorstands findet sich in §12 der Bundessatzung. Daher könnte eine solche Änderung für die Landesebene erst in der nächsten Bundesversammlung durch eine Satzungsänderung umgesetzt werden.

Grundsätzlich steht es den Landesverbänden aber natürlich schon jetzt frei, einfach eine*n weitere*n stellvertretende*n Vorsitzende*n zu wählen und dieser per Person per Aufgabenverteilung/Geschäftsordnung des Landesvorstands die Vertretung des Schatzmeisters zuzuweisen.

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Hallo @Jonny,
ich hätte drei Fragen zu Eurem Antrag:

  1. Grundsätzlich dürfen die Satzungen von Untergliederungen nicht der Bundessatzung oder Bundesordnung wiedersprechen. Bedeutet das, dass alle Stämme die selber ein e.V. sind oder eine ordnungsgemäße Satzung besitzen nach diesem Antrag ihre eigenen Satzungen ändern müssen? Oder kann der Stamm dies hier selber einschränken?

  2. Des Weiteren würde ich fragen, ob das Wort „optional“ eine größere Relevanz hat? Oder soll dies eher den Druck für Stämme rausnehmen, die denken sie müssten alle Positionen besetzten.

  3. Eigentlich könnte man ja auch Analog zu guschtls Anmerkung weitere Stellv. Stammesführungen wählen und diese mit den Aufgaben eines (Stellv.) Schatzmeisters belegen. Gibt es hier noch eine weitere Intention, warum ein Stellv. Stammesschatzmeister „besser“ ist?

Gut Pfad
Galahad

Hallo Galahad,

zu deinen Fragen:

  1. Ich weiß leider nicht, ob eine Satzungsänderung für Stämme oder Landesverbände dementsprechend notwendig ist. Ich würde denken, dass jeder Stamm oder LV dies auch wieder einschränken darf, aber bestimmt kann @guschtl da eine Einschätzung zu geben.

  2. Das Wort „optional“ haben wir bewusst so gewählt um wie du schon gesagt hast, die Möglichkeit offen zu lassen, den Posten auch nicht zu besetzten. Die Aufzählung aller Ämter einer Stammesführung könnte sonst so verstanden werden könnte, als müsste der Posten eines/r stellv. Schatzmeister*in immer gewählt werden.

  3. Nach meinem Verständnis ist es momentan so, dass Stämme bereits eine stellv. Stafü für genau diese Rolle wählen. Wir haben bei unseren Stämmen im LV jedoch beobachtet/Feedback erhalten, dass wenn man diesen konkreteren Posten wählen kann, die interne Aufgabenverteilung und auch äußerliche Wahrnehmung für alle Mitglieder der Stafü einfacher präsent/umsetzbar ist.

Gut Pfad,
Jonny

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Hallo zusammen,

zur Frage der Satzungsänderung:
Sofern die Landessatzungen die Zusammensetzung der Stammesführung redundant zur Bundesordnung regeln (eine kurze Recherche hat ergeben, das ist bei 2 von 8 mir aktuell vorliegenden Landessatzungen der Fall, davon eine die Satzung des antragstellenden LVs), müssen diese angepasst werden, da diese dann eine Regelung für die örtlichen Gruppen im Widerspruch zur Bundesordnung enthalten würden.

Bezüglich der ödertlichen Gruppen (Stämme und Aufbaugruppen) würde ich in diesem Fall davon ausgehen, dass keine zwingende Notwendigkeit zur sofortigen Satzungsänderung besteht, da die Regelung in der Bundesordnung die Wahl des stv. Schatzmeisters nur optional vorsieht und die Stammesversammlung sicher jederzeit durch Satzungsänderung ermächtigen kann, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Bei Änderungen oder Neufassungen von Satzungen muss die Bestimmung aber in jedem Fall an die Bundesordnung angeglichen werden.

VIele Grüße
Guschtl

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Dieser Antrag wurde bei 86 Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen angenommen.