Antrag 08 - Verbesserung Interventionsverfahren

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

a ) einen standardisierten Verfahrensleitfaden für Interventionsverfahren zu entwickeln und zeitnah in der Satzung bzw. in einer Verfahrensordnung festzulegen, der folgende Mindeststandards enthält:

-klare Zieldefinition des Verfahrens und der erwarteten Ergebnisse, wobei die Rechtslage, Unschuldsvermutung und Grundrechte der Beschuldigten berücksichtigt werden. Einschließlich der Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich in komplexeren Fällen die beschuldigte Person auch als Betroffene (Opfer) herausstellen kann.

-nachvollziehbare Rollenverteilung und Zuständigkeiten (Interventionsteam, Vorstand, Betroffene, Beschuldigte, Zeugen, ggf. unabhängige Vertrauenspersonen) mit klaren Garantien gegen Interessenkonflikte.

-transparente Informations- und Kommunikationswege einschließlich Fristen.

-konkrete Fristen für Einleitung, Bearbeitung, Stellungnahmen und Abschlussberichte.

-Schutzkonzepte für alle Beteiligten, inklusive Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit.

-Barrierefreiheit und Berücksichtigung individueller Bedürfnisse bei Gesprächen (z. B. alternative Gesprächsformen, Begleitung durch unabhängige Vertrauenspersonen).

-Möglichkeiten zur Einholung externer Sachverständigeneinschätzungen, unabhängiger Beratung oder Mediation bei Bedarf.

-regelmäßige, verständliche Updates über den Prozessstatus ohne Offenlegung sensibler Details.

b) Einführung einer Pflicht zur schriftlichen Aufstellung der Anschuldigungen bzw. der gemeldeten Vorwürfe sowie einer klaren Antwortmöglichkeit der betroffenen Person innerhalb eines festgelegten Zeitraums, einschließlich der Bereitstellung einer Begründung bei ausbleibender Stellungnahme.

c) Sicherstellung der Teilnahme- oder Vertretungsoption der betroffenen Person an Sitzungen, Vorträgen und Versammlungen, soweit rechtlich und satzungsgemäß möglich, sowie die Bereitstellung alternativer Kommunikationswege (z. B. Videokonferenz, schriftliche Stellungnahmen). Besondere Berücksichtigung der Vermeidung von Nachteilen aufgrund der Nicht- oder Teilteilnahme.

d) Einrichtung einer unabhängigen Beschwerde- bzw. Feedbackstelle, an die sich Mitglieder wenden können, wenn sie den Interventionsprozess kritisch bewerten oder Unterstützung benötigen ggf. mit Ombudsfunktion..

Begründung:

Interventionsverfahren greifen tief in die Rechte, das Vertrauen und das Engagement von Mitgliedern ein. Gerade deshalb müssen sie fair, transparent, zeitnah und rechtsstaatlich sauber ausgestaltet sein. Dies ist keine optionale Qualitätsfrage, sondern eine Grundvoraussetzung für glaubwürdige Schutzkonzepte und eine funktionierende Verbandskultur. Die bisherige Praxis hat aus Sicht der Antragstellenden erhebliche strukturelle Defizite offenbart: unklare Zielsetzungen, fehlende oder verspätete Information über konkrete Vorwürfe, mangelhafte Berücksichtigung der Unschuldsvermutung, eingeschränkte Teilhabe der betroffenen Personen, lange Verfahrensdauern, unzureichende Kommunikation sowie eine unklare Anwendung bestehender Schutzkonzepte. Solche Mängel gefährden nicht nur einzelne Personen, sondern untergraben das Vertrauen in den Verband insgesamt. Ohne klare Regeln entstehen Fehlinterpretationen, Machtasymmetrien und unnötige Belastungen – genau das Gegenteil dessen, was ein Schutzkonzept erreichen soll. Ein verbindlicher, transparenter und überprüfbarer Verfahrensrahmen schützt alle Beteiligten, verhindert Willkür und ermöglicht eine sachliche, konstruktive Klärung von Konflikten. Dieser Antrag stärkt damit nicht nur individuelle Rechte, sondern auch die Handlungsfähigkeit, Glaubwürdigkeit und Integrität des BdP auf Landesebene.

Antragsstellende: Antragsstellende werden nach Abschluss der Ablehnung/Beschluss gem. Beschluss der LDV 2020 nicht veröffentlicht.

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Moin,

die Betroffenengerechtigkeit ist nach unserem Schutzkonzept ein zentraler Punkt eines Interventionsverfahrens. Diese Priorisierung fehlt in eurem Antrag.

Den Schwerpunkt stattdessen auf die Rechte der beschuldigten Person zu legen, erweckt den Eindruck, dass diese Rechte gleich- oder vorrangig zu behandeln sind. Das widerspricht dem Schutzkonzept, das bewusst Handlungsspielräume schafft, um niedrigschwellig, schutzorientiert und ohne zusätzliche Belastungen für Betroffene handeln zu können.

Ohne das ausdrückliche Benennen, dass der Schutz Betroffener stets Vorrang vor formalen Verfahrensrechten hat, rüttelt dieser Antrag an den Grundprinzipien unseres Schutzkonzeptes und läuft damit Gefahr, den Schutz von Betroffenen durch den Ausbau formaler Rechte Beschuldigter zu relativieren.

Gut Pfad

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Moin John,
danke für deinen Kommentar und den Hinweis auf die Bedeutung der Betroffenengerechtigkeit.
Ich teile ausdrücklich, dass der Schutz von Betroffenen ein zentrales Ziel jedes Interventionsverfahrens sein muss und höchste Priorität hat.

Genau deshalb halte ich es für problematisch, Betroffenenschutz und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gegeneinander auszuspielen.

Der Antrag zielt aus meiner Sicht nicht darauf ab, Schutz zu relativieren, sondern darauf, ihn durch klare, transparente und nachvollziehbare Verfahren dauerhaft abzusichern.

Unschuldsvermutung, Anhörung, Verhältnismäßigkeit und transparente Entscheidungswege sind keine Hindernisse für Schutz. Im Gegenteil: Sie sind wichtige Voraussetzungen dafür, dass Schutz wirksam, fair und auch rechtssicher umgesetzt werden kann.

Ein Verfahren ohne klare Kriterien, ohne dokumentierte Entscheidungen und ohne echte Beteiligungsmöglichkeiten birgt das Risiko von Vorverurteilung, Machtmissbrauch, Vertrauensverlust und stellt am Ende sogar eine Gefährdung für die Demokratische Ordnung des Verbands dar. Das kann am Ende allen schaden, auch Betroffenen.

Niedrigschwelligkeit und Schutzorientierung dürfen aus meiner Sicht nicht mit fehlenden Regeln oder fehlender Nachvollziehbarkeit gleichgesetzt werden.
Niedrigschwellig bedeutet für mich erreichbar, ernsthaft und unterstützend zu sein und rechtfertigt für mich nicht Intransparenz oder Willkür.

Besonders kritisch sehe ich deine Aussage, der Schutz Betroffener müsse immer Vorrang vor „formalen Verfahrensrechten“ haben.
Das stellt aus meiner Sicht einen Gegensatz her, den ich so nicht sehe.

Was mir in der Debatte außerdem Sorgen macht, ist, dass durch eine sehr stark moralisch aufgeladene Argumentation schnell jede kritische Nachfrage oder Differenzierung als Relativierung von Betroffenheit verstanden wird.

Dadurch entsteht aus meiner Sicht die Gefahr, dass berechtigte Fragen delegitimiert und stigmatisiert werden, obwohl sie eigentlich dem Ziel eines fairen und funktionierenden Schutzsystems dienen.

Eine solche Dynamik halte ich langfristig für problematisch, weil sie offene Diskussion erschwert und gerade nicht zu mehr Vertrauen, sondern zu Verhärtungen führt.

In einem verantwortungsvollen Verband dürfen Schutzmaßnahmen und Grundrechte nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern müssen gemeinsam gedacht und umgesetzt werden.

Gerade weil Interventionsverfahren tief in Persönlichkeitsrechte eingreifen, ist es wichtig, sie sauber, fair und überprüfbar zu gestalten.
Das schützt Betroffene vor zusätzlicher Belastung, schützt Beschuldigte vor ungerechtfertigten Vorwürfen und schützt den Verband vor Fehlentscheidungen und möglichen rechtlichen Risiken und damit möglicherweise verbundenen Kosten.

Der Antrag stellt aus meiner Sicht nicht die Rechte Beschuldigter über den Schutz Betroffener, sondern fordert einen Rahmen, in dem Schutz, Fairness und Rechtsstaatlichkeit zusammengehen. Genau das sehe ich in der aktuellen Praxis leider nicht ausreichend gegeben.

Das halte ich für eine zentrale Voraussetzung für eine glaubwürdige und langfristig tragfähige Schutzkultur.

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Guten Tag,

vielen Dank für eure Beiträge. Ohne inhaltlich direkt etwas beizutragen, möchte ich einmal auf einige Materialien verweisen, die in diesem Kontext äußerst relevant sind und Hintergrundinformationen bieten.

Einmal findet ihr unter dem folgenden Link die Publikationen des Bundes, u.a. das Schutzkonzept, einen Verfahrensplan, die Dokumentationsvorlagen und viele weitere Informationen in dem Kontext. Nach diesen Vorgaben richten sich auch die Prozesse im Landesverband.

Weiter findet ihr hier den Antrag zum Schutzkonzept zur Bundesversammlung 2025:

Zuletzt findet ihr unter dem hier folgenden Link Informationen zum Thema Aufarbeitung. Unter anderem ist hier der Abschlussbericht der Echolot Studie verlinkt. Ein kurzer Auszug der Vorbemerkung dieser Studie: “Im Folgenden geht es um sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche im Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder (BdP) und den institutionellen Umgang des Jugendverbandes damit. Dabei stand der Zeitraum von 1976 (dem Gründungsjahr des BdP) bis 2006 im Mittelpunkt.”

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Moin Hendrik,

danke für deine ausführliche Antwort. Rechtsstaatlichkeit und Transparenz sind wichtige Bestandteile verantwortungsvoller Verbandsarbeit. Meine Kritik richtet sich nicht gegen faire Verfahren.

Der zentrale Punkt ist, dass unser Schutzkonzept keine Gleichrangigkeit von Schutz und Verfahrensrechten vorsieht, sondern die Betroffenengerechtigkeit ausdrücklich als handlungsleitend festschreibt. Diese klare Benennung vermisse ich im Antrag. Das ist kein Detail, sondern entscheidend für die Auslegung und zukünftige Praxis.

Ich spiele Betroffenenschutz und rechtsstaatliche Prinzipien nicht gegeneinander aus. Ich weise darauf hin, dass es Situationen gibt, z.B. bei Machtasymmetrien oder akuter Gefährdung, in denen formale Verfahrensrechte bewusst zurücktreten müssen, um Schutz zu gewährleisten. Das ist keine Willkür, sondern ein Grundprinzip unseres Schutzkonzepts, das genau deshalb mit Handlungsspielräumen arbeitet.

Gerade deshalb halte ich die starke Betonung von Unschuldsvermutung, Anhörung und Beteiligungsrechten im Antrag ohne gleichwertige und explizite Priorisierung des Schutzes Betroffener für problematisch. Sie verschiebt das Anliegen: weg von einer schutzorientierten Intervention hin zu einem primär verfahrenslogischen Verständnis. Diese Verschiebung will ich kritisieren, nicht die Existenz von Regeln.

Niedrigschwelligkeit bedeutet im Schutzkonzept nicht Regellosigkeit, sondern die Möglichkeit, flexibel für den Schutz Betroffener und ohne hohe formale Hürden zu handeln. Eine ausgebaute Formalisierung kann genau das erschweren, wenn sie nicht klar begrenzt und eingeordnet wird. Dass Intransparenz und Machtmissbrauch Risiken darstellen, möchte ich damit nicht bestreiten.

Mir ist wichtig, dass der Antrag klarstellt, dass der Schutz von Betroffenen in Konfliktfällen Vorrang hat und formale Verfahrensrechte entsprechend begrenzt werden können.

Gut Pfad

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Moin John,
danke für deine Antwort. Ich kann gut nachvollziehen, dass dir die Formulierung und Schwerpunktsetzung des Antrags zu einseitig erscheint. Bei einem so sensiblen Thema hätte man das sicher differenzierter und ausgewogener formulieren können.

Gleichzeitig sehe ich in dem Antrag keinen Angriff auf das Schutzkonzept und auch keine Relativierung von Betroffenenschutz. Viele der angesprochenen Punkte sind dort ohnehin bereits im Schutzkonzept angelegt oder ergeben sich unabhängig davon aus grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, die auch für ehrenamtliche Strukturen in Vereinen gelten.
Dinge wie rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Verhältnismäßigkeit, Treu und Glauben oder nachvollziehbare Entscheidungswege sind keine zusätzlichen „Hürden“, sondern allgemeine Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln. Der Antrag formuliert diese aus meiner Sicht nicht neu, sondern macht sie explizit und greifbar.

Ich verstehe den Antrag deshalb vor allem als Unterstützung für die handelnden Personen als Orientierungshilfe, um in schwierigen und emotional belastenden Situationen differenzierter, bewusster und rechtssicher entscheiden zu können. Gerade dann, wenn man unter Druck steht oder unsicher ist.

Das Ablehnen solcher Leitplanken würde aus meiner Sicht eher dazu führen, dass abstrakte Grundsätze in der Praxis leichter übersehen werden und Verfahren unnötig angreifbar werden.

Auch die vorgeschlagene Ombuds- oder Feedbackstruktur verstehe ich nicht als Einschränkung, sondern als Absicherung. Vergleichbare Kontrollinstanzen gibt es im Verband ja bereits an anderer Stelle, etwa bei Ausschlussverfahren, um vorschnelle oder eskalierende Entscheidungen zu vermeiden. Das dient am Ende allen Beteiligten, also auch dem Verband selbst.

In seiner Wirkung verändert der Antrag aus meiner Sicht nicht die Grundhaltung des Schutzkonzepts. Er verschiebt keine Prioritäten, sondern ergänzt bestehende Prinzipien um klarere Rahmenbedingungen.

Deshalb halte ich ihn trotz mancher Schwächen in der Formulierung für sehr sinnvoll. Er schafft keine Gegensätze, sondern kann dazu beitragen, Schutz, Fairness und Verantwortung besser miteinander zu verbinden.

Dass die Umsetzung weiterhin bei Menschen liegt, die das Schutzkonzept ernst nehmen und tragen, bleibt davon ja unbeeinflusst und das ist auch richtig so.

Was mir bei deinem Kommentar noch wichtig erscheint, ist der Punkt der „akuten Gefährdung“ oder deutlicher Machtasymmetrien. In solchen Situationen wird dir sicher niemand widersprechen. Hier sind schnelle und auch weitreichende Maßnahmen notwendig und mit Sicherheit rechtlich gedeckt.

Genau hier liegt aus meiner Sicht aber ein zentrales Problem der aktuell gelebten Praxis. Das Schutzkonzept grenzt diese Ausnahmesituationen nicht ausreichend klar ab. Es wird nicht immer transparent gemacht, wann genau solche Maßstäbe greifen, auf welcher Grundlage und mit welcher zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung.

Wenn diese Grenzen nicht klar definiert sind, besteht die Gefahr, dass sehr weitreichende Maßnahmen auch außerhalb akuter Gefährdungslagen ergriffen werden, und zwar aus Sorge, aus Unsicherheit oder aus dem Wunsch heraus, möglichst konsequent zu handeln.

Gefühle, Wahrnehmungen und subjektive Belastungen müssen selbstverständlich ernst genommen werden und sind ein wichtiger Anlass für Interventionen. Sie rechtfertigen aus meiner Sicht aber nicht automatisch maximale Eingriffe in Mitgliedsrechte, ohne dass eine sorgfältige Abwägung und nachvollziehbare Begründung erfolgt, was in der bisherigen Praxis aber leider schwierig abzugrenzen ist.

Gerade bei schwerwiegenden Eingriffen halte ich es für unverzichtbar, dass diese transparent begründet werden und dass betroffene Personen zumindest die Möglichkeit haben, sich dazu zu äußern. Das dient nicht der Abschwächung von Schutz, sondern der Akzeptanz, der Deeskalation und der langfristigen Stabilität von Entscheidungen.

Mein Eindruck ist, dass das Schutzkonzept Schutz sehr stark betont, ohne die verfahrensmäßigen und rechtlichen Leitplanken in gleichem Maße auszuarbeiten. Dadurch entstehen Handlungsspielräume, die in der Praxis früh maximal ausgeschöpft werden, obwohl noch Raum für differenziertere Lösungen bestünde.

Genau hier setzt der Antrag aus meiner Sicht an. Er will nicht Schutz relativieren, sondern sicherstellen, dass Schutzmaßnahmen auf einer nachvollziehbaren, rechtssicheren und überprüfbaren Grundlage erfolgen. Gerade auch dann, wenn keine akute Gefährdungslage vorliegt.

Deshalb sehe ich den Antrag nicht als Verschiebung von Prioritäten, sondern als Versuch, bestehende Schutzprinzipien langfristig zu stabilisieren und verantwortungsvoll abzusichern.

Es geht dabei nicht um Misstrauen, sondern um die Frage, wie wir als Verband verhindern, dass aus berechtigter Schutzorientierung unbeabsichtigt Eskalationen, Vertrauensverlust und rechtliche Konflikte entstehen.

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Wie schnell, einfach und unkompliziert das ganze aktuell läuft, sieht man an dem Vorfall vom 01.12.2025 in der BuLa Telko. Dazu kam heute (über zwei Monate später) am 10.02.2026 eine Email in der die üblichen Links und Verweise zum Thema sind. Das ist leider kein Einzelfall ob auf Bundes oder Landesebene, deswegen wollen wir das ganze in ALLE möglichen Richtungen verbessern und weiterbringen. Es ist erschreckend welche Fehler immer noch passieren obwohl die Echolot-Auswertung genau diese Dinge aufgezeigt hat. Das Schutzkonzept weißt haufenweise Lücken auf.

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Liebe Antragsteller*innen,

gerade erst auf der letzten Bundesversammlung hat sich der BdP, und somit auch allen seinen Untergliederungen, ein verbindliches Schutzkonzept gegeben. Dieses ist in den Jahren zuvor partizipativ erstellt worden. Aber wie von euch schon richtig angemerkt, ist ein Schutzkonzept nicht nur das Blatt Papier auf dem es steht, sondern muss in der Praxis gelebt, debattiert und immer wieder aufs neue angepasst werden. Dies kann sicher auch im Rahmen eines Antrages an eine LDV geschehen, es gäbe da jedoch auch sicherlich niedrigschwelligere Möglichkeiten, sich zum Beispiel an den Arbeitskreis auf Bundesebene oder die Referentin im Bundesamt zu wenden. Wenn ihr weiter an dem Antrag festhalten wollt, würde ich ihn anpassen und umformulieren, zum Beispiel dahin, dass die LDV eine Person oder Gremium beauftragen soll, Veränderungen auf Bundesebene vorzunehmen.

a) Es gibt ja im BdP bereits einen niedergeschriebenen Verfahrensplan. Dieser muss also nicht erst entwickelt werden.

Grundlage und somit auch „Zieldefinition“ von Schutzkonzept und Verfahrensplan ist meiner Auffassung konträr zu euren Ansätzen insbesondere der „Unschuldsvermutung“. Hier agiert der Verfahrensplan im Einklang mit unserer Ausschlussordnung. Eine Änderung des Grundleitsatzes der Betroffenengerechtigkeit hin zu einer „Unschuldsvermutung“ bedarf daher nicht nur einer Änderung des Schutzkonzeptes sondern auch der Ausschlussordnung des BdP. Dies kann die LDV nicht beschließen.

Der Verfahrensplan enthält eine Rollenverteilung und Zuständigkeiten für Interventionen. Mir wird hier nicht klar, was genau euer Änderungsvorschlag in diesem Punkt ist. Die Einbeziehung einer externen Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle ist explizit im Verfahrensplan genannt und gelebte Praxis.

Kommunikation und Transparenz über diese ist eine große Herausforderungen in Interventionsprozessen. Wie wäre denn eine solche Frist eurer Meinung nach gestaltet und wie soll die Transparenz, insbesondere auch welchen Personen gegenüber, aussehen? Es erscheint mir hier schwierig, Änderungsvorschläge einschätzen zu können, solange sie nicht konkret formuliert sind.

b) Eine schriftliche Aufstellung von gemeldetem Verhalten kann sicher sinnvoll sein. Bisher ist dies auch schon eine Möglichkeit, das Interventionsteam entscheidet hier aktuell individuell über den Nutzen. Einen Vorteil einer Pflicht sehe ich hier nicht, eher Einschränkungen bei der Arbeit mit grenzverletzenden Heranwachsenden bei pädagogischen Interventionen.

c) Es gibt Pflichten und Satzungsgemäße Aufgaben, die einem Mitglied zustehen und an deren Ausübung es nicht gehindert werden darf. Dies gilt natürlich auch für Personen, die Betroffene von Gewalt geworden sind. Individuell kann es sinnvoll sein persönliche Absprachen über die Teilnahme an Veranstaltungen und dem Vereinsleben zu treffen.

d) Durch die Meldung eines Verhaltens und Gründung eines Interventionsteams wird das System, bei uns meist Stamm, ja schon durch eine außenstehende Stelle unterstützt. Die Zusammensetzung des Interventionsteams kann je nach Anforderungen und individuellen Gegebenheiten variieren. Die Menschen die hier tätig sind, werden vom BdP für diese Aufgaben berufen und bringen notwendige Erfahrungen und Wissen mit. Weitere Möglichkeiten und zusätzliche Ansprechbarkeiten haben sich in hoch eskalierten Konflikten als nicht hilfreich dargestellt. Nachbereitung und Reflexion sind feste Bestandteile im Verfahrensplan, sie leben von der Zusammenarbeit und dem Austausch.

Es scheint euch ja ein laufender Konflikt zu beschäftigen, der großen Einfluss auf euren Stamm hat. Ich bin mir sicher, ihr werdet es mit diesem Antrag nicht schaffen, die Situation zu befrieden und eine konstruktive Lösung zu finden. Geht in den Austausch mit euren Ansprechpersonen von Landes- und/oder Bundesverband und lasst euch unterstützen.

Ich möchte eurer Grundannahmen, die ihr in diesem Antrag darlegt, entschieden widersprechen: Die Unschuldsvermutung ist in strafrechtlichen Prozessen total wichtig, eine Übertragung auf unsere Vereinsstrukturen wie ihr sie schildert, ist eine klare Täter-Opfer-Umkehr. Wir müssen uns im BdP davon abwenden und Betroffenen die Möglichkeit geben ihre Erlebnisse zu erzählen, ohne dies immer durch die Perspektive des Strafrechts zu betrachten. Ich kann der LDV nur empfehlen euren Antrag abzulehnen.

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Frage des Mittewochs:

Wer soll beauftragt werden diese Verfahrensanweisung zu entwickeln? Dies ist im Antrag nicht genannt.

Beitrag zum Mittewoch:

Was meint ihr mit dem Thema “Interessenskonflikt”? Hat nicht jeder Beteiligte der den potenzieller Täter kennt einen Interessenskonflikt? Selbst die Stammesführung die Teil des Interventionsteam ist kennt die beteiligten doch schon seit jahren und ist immer emotional betroffen und hat dadurch immer einen Interessenskonflikt. So auch Zeigen und Opfer

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Zu diesem Antrag gab es Änderungsanträge, die aktuelle Fassung steht weiter unten.

Der Antrag wurde durch die Versammlung abgelehnt:

Aktuelle Fassung:

Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:

a ) den AK-intakt damit zu beauftragen einen standardisierten Verfahrensleitfaden für Interventionsverfahren zu entwickeln und zeitnah in der Satzung bzw. in einer Verfahrensordnung festzulegen, der folgende Mindeststandards enthält:

-klare Zieldefinition des Verfahrens und der erwarteten Ergebnisse, wobei die Rechtslage, Unschuldsvermutung und Grundrechte der Beschuldigten berücksichtigt werden. Einschließlich der Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich in komplexeren Fällen die beschuldigte Person auch als Betroffene (Opfer) herausstellen kann.

-nachvollziehbare Rollenverteilung und Zuständigkeiten (Interventionsteam, Vorstand, Betroffene, Beschuldigte, Zeugen, ggf. unabhängige Vertrauenspersonen) mit klaren Garantien gegen Interessenkonflikte.

-transparente Informations- und Kommunikationswege einschließlich Fristen.

-konkrete Fristen für Einleitung, Bearbeitung, Stellungnahmen und Abschlussberichte.

-Schutzkonzepte für alle Beteiligten, inklusive Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit.

-Barrierefreiheit und Berücksichtigung individueller Bedürfnisse bei Gesprächen (z. B. alternative Gesprächsformen, Begleitung durch unabhängige Vertrauenspersonen).

-Möglichkeiten zur Einholung externer Sachverständigeneinschätzungen, unabhängiger Beratung oder Mediation bei Bedarf.

-regelmäßige, verständliche Updates über den Prozessstatus ohne Offenlegung sensibler Details.

b) Einführung einer Pflicht zur schriftlichen Aufstellung der Anschuldigungen bzw. der gemeldeten Vorwürfe sowie einer klaren Antwortmöglichkeit der betroffenen Person innerhalb eines festgelegten Zeitraums, einschließlich der Bereitstellung einer Begründung bei ausbleibender Stellungnahme.

c) Sicherstellung der Teilnahme- oder Vertretungsoption der betroffenen Person an Sitzungen, Vorträgen und Versammlungen, soweit rechtlich und satzungsgemäß möglich, sowie die Bereitstellung alternativer Kommunikationswege (z. B. Videokonferenz, schriftliche Stellungnahmen). Besondere Berücksichtigung der Vermeidung von Nachteilen aufgrund der Nicht- oder Teilteilnahme.

d) Einrichtung einer unabhängigen Beschwerde- bzw. Feedbackstelle, an die sich Mitglieder wenden können, wenn sie den Interventionsprozess kritisch bewerten oder Unterstützung benötigen ggf. mit Ombudsfunktion..