Antragsteller: Paul Ritter (Bezirkssprecher; Bezirk: Wetterau), Franz Walzer (stellv. Bezirkssprecher; Bezirk: Wetterau)
Die Landesversammlung möge beschließen:
§9.1 der Landeswahlordnung des Landesverband Hessen e.V. wird um folgenden Satz ergänzt: „Bei mehreren Vorsitzenden eines Stammes oder Aufbaugruppe (Doppelspitze) kann nur eine Person das Stimmrecht wahrnehmen.“
Bisherige Fassung (unter der Annahme, dass Antrag 2 angenommen wird)
§ 9.1 In der Bezirksversammlung haben bei Wahlen und Abstimmungen die Vorsitzenden (Stammesführungen) der beteiligten Stämme und Aufbaugruppen und der* die Bezirkssprecher*in jeweils eine Stimme.
Zu beschließende Fassung
§ 9.1 In der Bezirksversammlung haben bei Wahlen und Abstimmungen die Vorsitzenden (Stammesführungen) der beteiligten Stämme und Aufbaugruppen und der* die Bezirkssprecher*in jeweils eine Stimme. Bei mehreren Vorsitzenden eines Stammes oder Aufbaugruppe (Doppelspitze) kann nur eine Person das Stimmrecht wahrnehmen.