Antrag A: Änderung GO -- Antragsteller:innen

Antrag A: Änderung der Geschäftsordnung der Landesversammlung – Antragsteller:innen

Anmerkungen zur Diskussion

Der Antrag enthält einige Neuerungen/große Änderungen, diese sollen in einzelnen Themen behandelt werden, um mehr Übersicht zu verschaffen.

An dieser Stelle geht es nur um den Aspekt der Änderung der Antragsteller:innen.

Alles Allgemeine soll an dieser Stelle diskutiert werden: Antrag A: Änderung GO

Antragsteller:innen

Die Änderungen beziehen sich auf diese Stellen: GO Artikel 2 (2), GO Artikel 12 (1), GO Artikel 18 (1)

Artikel 2: Sitzberechtigung

(2) Weitergehend haben auch Antragssteller, welche nicht zu dem Personenkreis in Absatz 1 gehören, während der Behandlung ihres Antrages Sitzrecht.

Artikel 12: Anträge

(1) Anträge und Wünsche zur Tagesordnung kann jedes ordentliche Mitglied des Landesverbandes einbringen. Anträge müssen spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.

Artikel 18: Änderung der Geschäftsordnung

(1) Antragsberechtigte Mitglieder der LV können Anträge auf Änderung oder Ergänzung dieser Geschäftsordnung beim Vorsitzenden der LV schriftlich stellen. Derartige Anträge benötigen zur Annahme die 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Auf sie muss bereits mit der Einladung zur LV, ebenso wie auf Satzungsänderungsanträge hingewiesen werden.

Begründung:

In der aktuellen Version der Geschäftsordnung sind nur stimmberechtigte Personen, bei uns also die Delegierten und der Landesvorstand, berechtigt einen Antrag zu stellen und Themen auf die Tagesordnung zu setzen.

Unserer Meinung nach schränken wir uns mit dieser Regelung ein, ohne dabei einen erheblichen Mehrwert zu generieren.

Die Landesbeauftragten, von denen wir ja erwarten, dass diese den Landesverband aktiv gestalten, dürfen selbständig keinen Antrag stellen. Die Landesbeauftragten müssen eine stimmberechtigte Person (in der Regel vermutlich den Vorstand) finden und überzeugen, so dass diese Person den Antrag als „Strohperson“ stellen wird.

Dies gilt im selben Maße auch für alle weiteren aktiven Personen im Landesverband (zB Verwaltungsrat, Datenschutzbeauftragte, Versammlungsleitung, Pfingstlagerverantwortliche). Diesen Personen wird mit der aktuellen Regelung aktiv ein Stein vor die Füße geschmissen.

In unseren Augen ist es nicht die beste Lösung, dass diese Personen entweder Stammesdelegierte sein müssen oder eine „Strohperson“ brauchen. Wir haben die Befürchtung, dass einzelne, nicht alle, Personen nur noch Stammesdelegierte sind, um Anträge stellen zu können, diese Delegierten-Stimme aber gerne an Jüngere im Stamm übergeben würden.

Die aktuelle Regelung wurde, unseres Wissens nach, mit der Idee eingeführt, dass Altnasen abgehalten werden sollen die Landesversammlung mit Anträgen zu überfluten. Diesen Gedanken können wir nachvollziehen, sehen die Gefahr aber als gering an und geben zu Bedenken, dass sich bisher (unserer Erfahrung nach) für jeden Antrag eine „Strohperson“ gefunden hat. Darüber hinaus bieten sich der Landesversammlung durch die Geschäftsordnungsanträge ausreichend Möglichkeiten solchen Anträgen zu begegnen, sollte es wider erwarten dazu kommen.

Wir sehen in dieser Änderung somit vor allem die Möglichkeit, dass der Landesverband von einen breiteren und größeren Basis gestaltet werden kann. Die Möglichkeit, dass die Hürden und Schwellen teilzunehmen und zu gestalten so gering wie möglich sind, denn Partizipation ist uns wichtig und wir wollen diese fördern und nicht behindern.

Diese Änderung macht es erforderlich, dass auch die Landessatzung in ihrem Wortlaut der Bundessatzung angeglichen werden muss.

Ja, die bisherige GO hat uns manchmal schon eingeschränkt, Anträge zur Diskussion zu stellen.
Die Freiheit können wir uns ruhig geben.
Als VR oder rdp Delegierter war ich schon manchmal davor einen Antrag zustellen, konnte es aber nur über den Stamm.
Hoffe nicht das sich hier Leute einen Spass draus machen, die LV zu sprengen, indem sie die LV mit Anträgen fluten.

Aga