Die Landesversammlung möge beschließen, dass die Geschäftsordnung in Artikel 17 Abs. 4 wie folgt geändert wird:
Alt
Artikel 17 (Protokoll)
- Der Verlauf der Landesversammlung wird in
einem Verlaufsprotokoll protokolliert
Neu
Artikel 17 (Protokoll)
- Der Verlauf der Landesversammlung wird in
einem Ergebnisprotokoll protokolliert
Begründung:
Das Protokoll einer Landesversammlung ist lediglich dafür da, um Wahlen und Abstimmungen schriftlich festzuhalten.
Der Notar die Banken sowie die der Landesverband benötigen lediglich ein Ergebnisprotokoll.
In den letzten Jahren war das führen eines Verlaufsprotokolls, für die Protokollanten sowie den Landesverband ein Mehraufwand.
Wenn man einen Beitrag äußern möchte, welcher im Protokoll berücksichtigt werden soll, kann man dies durch eine kurze Anmerkung immer noch deutlich machen.